Anmeldung nachrangiger Forderungen

  • Im IK-Verfahren ist so viel Masse da, dass alle Gläubiger befriedigt werden können und die Verfahrenskosten gedeckt sind. Es verbleibt immer noch ein Betrag in Höhe von ca. 3000,-- Euro. Müsste ich nun nach § 174 Abs. 3 InsO die Gläubiger auffordern, nachrangige Forderungen anzumelden?
    Hatte das bisher noch überhaupt nicht. Hat jemand einen Musterbeschluss hierfür?

  • Ich hatte einen solchen Fall auch einmal, als ich noch am Insolvenzgericht tätig war.
    Ich habe die nachrangigen Gläubiger entsprechend 174 Abs. 3 InsO zur Anmeldung aufgefordert. Ein Formular habe ich leider nicht... wir hatten am Gericht ein Programm, dass hatte ein entsprechendes Formular...

    Hat aber keiner mehr Forderungen angemeldet.

  • ich hänge mich hiermal dran.
    Ich habe einen hartnäckigen Gläubigervertreter, der innerhalb der Wohlverhaltensphase nach Anhörung der Gl. zur vorzeitigen Erteilung der RSB wegen Vollbefriedigung der Gl. gem. §38 beantragt, dass das Gericht gem. §39 InsO die Nachranggläubiger zur Forderungsanmeldung auffordern soll.
    Sämtliche Hinweise und Kommentarstellen führten nicht zur Teilung meiner Auffasung, dass dies in der Wohlverhaltensphase nicht mehr zulässig ist.
    Argumentiert wird hauptsächlich mit dem Sinn und Zweck der InsO und damit, dass es kein ausdrücliches Anmeldeende im Gesetz gäbe pp.

    Kennt jemand diesbezüglich Entscheidungen?

    M.E. ergibt sich dies aus der Systematik der InsO, insbesondere aus den Vorschriften bzgl. Schlussverzeichnis.

  • :zustimm:

    Mit einer Entscheidung zur Untermauerung kann ich leider nicht dienen, aber vielleicht kann ich noch ein paar Argumente beisteuern:

    Nach Ende des Schlusstermins bzw. Ablauf der entsprechenden Einwendungsfrist im schriftlichen Verfahren kann das Schlussverzeichnis nicht mehr geändert werden (§ 197 I Ziff. 2, III InsO); jegliche Nachtragsverteilungen haben auch nur nach dem Schlussverzeichnis zu erfolgen (§ 205 Satz 1 InsO). Da kommt der Gläubiger schon mal nicht mehr rein.

    Auch eine reine Forderungsprüfung ist nach Aufhebung nicht mehr möglich. Das Verfahren, in dem er seine Forderung hätte geltend machen müssen, ist bereits rechtskräftig aufgehoben. Es fehlt also bereits am Adressaten für die Anmeldung, da es keinen Insolvenzverwalter mehr gibt.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Vielen Dank!
    Würdet ihr denn überhaupt durch Beschluss entscheiden ? Irgendwie gibt es ja kein Antragsrecht, aber welcher Rechtsbehelf ist sonst gegeben,bei klarstellendem Beschluss, dass ich die Anregung zur Aufforderung Nachranggläubiger ablehne würde ich befristete Rpfl.-Erinnerung sagen, oder ?

  • Ich würde nicht durch Beschluss entscheiden, sondern den Gläubigervertreter ein einfaches Schreiben übersenden, dass eine Aufforderung hier nicht mehr in Frage kommt, da blabla...

    Ich meine, dass wir sowas hier im Forum auch schon mal hatten, werd mal suchen.

  • Zunächst einmal schließe ich mich den Vorschreibern an, dass hier keine Aufforderung mehr möglich ist. Das ergibt sich m.E. ganz zwanglos daraus, dass das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben ist. Und ohne Insolvenzverfahren kann man keine Nachranggläubiger zur Anmeldung auffordern und auch keine Forderungen prüfen...

    Ob man durch Beschluss entscheidet oder nicht ist m.E. Geschmackssache. Wenn man dem Richter Arbeit mit einem Rechtsmittel verschaffen will und der Antragsteller dadurch glücklich ist, kann man einen Beschluss machen. Wenn man keinen machen will, kann man ja den Antragsteller auffordern, eine Vorschrift mitzuteilen, nach der man einen Beschluss machen soll...
    Je nach Gusto und wie man meint weniger Arbeit zu haben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!