Vergütung kalte Zwangsverwaltung

  • Also einen Zuschlag würde ich nun gar nicht verstehen.

    Mir geht es eher darum, ob man vorliegend die obige BGH-Entscheidung zu beachten hat und die Kosten der Hausverwaltung von der Vergütung abziehen muss.

    Zweckmäßig war deren Beauftragung sicher irgendwo schon. Ich finde es bloß so seltsam, dass ein L-Zwangsverwalter nur 10 % Vergütung der Mieteinnahmen bekommen und der wohl keine Hausverwaltung beauftragt hätte.

    Der TH bekommt 15 %, delegiert die Objektverwaltung an wen anderen und bezahlt ihn aus der Masse.

  • ...Mir geht es eher darum, ob man vorliegend die obige BGH-Entscheidung zu beachten hat und die Kosten der Hausverwaltung von der Vergütung abziehen muss.

    .

    Laut Graeber/Graeber ist ein Abzug nur möglich, wenn die Hausbewirtschaftung beim Schuldner als unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist. Der Haarmeyer/Mock äußert sich dazu gar nicht. Ich sehe es mal so: wenn der Insolvenzverwalter zur Hausverwaltung gar eine gewerbliche Verwaltung benötigt, dann deutet das doch auch auf gewerbliche Immo-Verwaltung und somit auf Unternehmen und somit sind diese Kosten abzuziehen ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Laut Graeber/Graeber ist ein Abzug nur möglich, wenn die Hausbewirtschaftung beim Schuldner als unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist.

    Diese Stelle finde ich im G/G nicht, sondern nur die, dass bei dem Einsatz einer HV, welche von ihm als zulässig erachtet und unter § 4 I S. 3 InsVV eingeordnet wird, kein Zuschlag geltend gemacht werden kann, § 3 Rn. 71, was natürlich konsequent ist im Hinblick auf § § I lit. b 2. Alt. InsVV.

    Und wegen 10/15: die Tätigkeiten des TH sind ja dann doch etwas andere als die eines ZV.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Laut Graeber/Graeber ist ein Abzug nur möglich, wenn die Hausbewirtschaftung beim Schuldner als unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist.

    Diese Stelle finde ich im G/G nicht, sondern nur die, dass bei dem Einsatz einer HV, welche von ihm als zulässig erachtet und unter § 4 I S. 3 InsVV eingeordnet wird, kein Zuschlag geltend gemacht werden kann, § 3 Rn. 71, was natürlich konsequent ist im Hinblick auf § § I lit. b 2. Alt. InsVV.

    Und wegen 10/15: die Tätigkeiten des TH sind ja dann doch etwas andere als die eines ZV.

    Sorry, ist im Online-Kommentar § 1 Rn. 133.

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