Vergütung kalte Zwangsverwaltung

  • Moin,

    ich bin gerade bei einer Diskussion kräftig verwirrt worden und möchte nun wieder Gewissheit erlangen:

    Wir sind bislang so vorgegangen, dass ein Erlös aus der kalten Zwangsverwaltung (z.B. 3% der Mieteinnahmen plus des Verkaufserlöses) an die Masse geflossen ist. Die Vergütung für die viele Arbeit haben wir dadurch erhalten, dass einmal die Berechnungsgrundlage angewachsen ist und wir einen mehr oder weniger geringen Zuschlag nach §3 InsVV beantragt haben.

    Nun meinten Kollegen, die kalte Zwangsverwaltung habe mit dem Insolvenzverfahren doch überhaupt nichts zu tun. Der Verwalter mache eine Vereinbarung mit der Grundpfandgläubigerin und verwalte die Immobilien gewissermaßen außerhalb des Insolvenzverfahrens. Der Erlös aus der Vereinbarung stehe dem Verwalter alleine zu, die Masse bekäme also keinen einzigen Cent ab. (das sehe ich kritisch auch in Bezug auf §181 BGB, weil die Immobilien doch nicht aus der Masse freigegeben worden sind)

    Dann war noch eine kleine dritte Meinung. Dieser meinte, die würden nach §5 Abs. 2 InsVV abrechnen. Es gäbe zwar keine besondere Qualifikation in der Kanzlei, aber die Anträge würden so akzeptiert.

    Stehe ich hier im Walde, und haben wir all die Jahre Geld verschenkt??? :eek: :gruebel:

  • Stehe ich hier im Walde, und haben wir all die Jahre Geld verschenkt??? :eek: :gruebel:



    Geld verschenkt, zumindest was die kZV anbelangt!

    Tatsächlich werden aber alle drei Varianten praktiziert und in der Literatur behandelt:

    1. "Vergütung" für die kzV fließt voll dem IV zu.
    2. "Vergütung" für die kzV fließt voll der Insolvenzmasse zu.
    3. "Vergütung" für die kzV fließt zu einem Teil dem IV, zu einem Teil der Masse zu.

    Wie es gehandhabt wird, ist letztlich Vereinbarungssache (der dingl. Gläubiger wird i.d.R. auch InsGläubiger sein und daher der kZV bei Variante 2 und 3 lieber zustimmen, weil dann über die Quote nochmal was in Aussicht steht). Variante 2 ist natürlich der Gipfel des Altruismus und der Aufopferung des IV für "seine" Insolvenzgläubiger (die in der Regel allerdings ihr Glück gar nicht kapieren), wird in der Literatur (natürlich) als völlig unbedenklich dargestellt und von betriebswirtschaftlich vertrottelten Gutmenschen wie z.B. mir (in Kenntnis der anderen Varianten) auch tatsächlich praktiziert.

    Variante 1. wird in der Literatur zum Teil als problematisch erachtet, hat aber meines Wissens sogar ober- wenn nicht sogar oberstgerichtlichen Segen. Es spricht auch m.E. nichts dagegen, dass der IV, wenn er die Arbeit eines ZV macht, auch wie ein ZV bezahlt wird. Und da die InsGläubiger bei einer "warmen" ZV nichts bekommen würden, gibt es keinen Grund, bei der kalten etwas zu bekommen.

    Bei der ganzen Geschichte ist natürlich zu beachten, dass - egal ob Variante 1, 2 oder 3 - die "Vergütung" für die kZV genauso der Umsatzsteuer unterliegt wie nach Ansicht des BFH - für die mir stärkere Worte einfallen, als ich hier schreiben möchte - der Massekostenbeitrag bei Immobilienverkauf durch den IV.

    Mit dem gerade erwähnte Massekostenbeitrag bei Immobilienverwertung ist es allerdings m.E. eine ganz andere Sache als bei der kZV: Wenn hier der IV den Beitrag nicht als solchen für die Massekosten (in Entsprechung zu §§ 170, 171 InsO), sondern für seinen aufwendigen Lebensstil behandelt, dann dürfte das - vorsichtig ausgedrückt - problematisch sein.


  • 3% der Mieteinnahmen plus des Verkaufserlöses



    wäre viel,

    3% der Mieteinnahmen und 3% vom Erlös (was sicher gemeint war),
    wäre mir zuwenig, das wäre i.d.R. Zwangsverwaltung zum Discount.

    Wir wählen die von Chick aufgezeigte Variante 2

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • 3. "Vergütung" für die kzV fließt zu einem Teil dem IV, zu einem Teil der Masse zu.


    Wie ist hier die Aufteilung? Also was fließt in die Masse, was zum IV?


    3% der Mieteinnahmen plus des Verkaufserlöses


    wäre viel,


    (Soviel zum Altruismus) :strecker

    Zitat

    3% der Mieteinnahmen und 3% vom Erlös (was sicher gemeint war),
    wäre mir zuwenig, das wäre i.d.R. Zwangsverwaltung zum Discount.

    Wir wählen die von Chick aufgezeigte Variante 2

    In der Regel sind die Kosten für den Gläubiger ähnlich denen im ZwVw-Verfahren, nur dass eben noch die Masse partizipert (gerade, wenn trotz Erlös nur die Mindestvergütung entsteht, dann hat zwar der Gläubiger keine Discountverwaltung, aber wir kriegen wieder einen Monat nur Markus-Kaffee - soviel zum Altruismus II :D).

  • Ich habe immer gedacht, die Masse partizipiert gar nicht. Hat denn die Masse überhaupt ein Anspruch ? Bei einer "normalen" Zwangsverwaltung gebe es doch auch garnix.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bei der ganzen Geschichte ist natürlich zu beachten, dass - egal ob Variante 1, 2 oder 3 - die "Vergütung" für die kZV genauso der Umsatzsteuer unterliegt wie nach Ansicht des BFH - für die mir stärkere Worte einfallen, als ich hier schreiben möchte - der Massekostenbeitrag bei Immobilienverkauf durch den IV.



    ist dies den so? Die Mieten nach IE fallen ohne eine reale ZV nicht unter das Absonderungsrecht, entsprechend könnte man doch eher sagen, dass nicht der Verwalter etwas dafür erhält, das Objekt zu halten, als vielmehr der GS-Gläubiger nicht die ZV anzuordnen.

    Mosser
    eine ZV kosten den GS auch Geld. Wie Chick ausgeführt hat, besteht ja sogar noch die Möglichkeit, von dem Massezufluss ein Teil zurückzuerhalten. Verärgert man den Verwalter, bekommt man auch keinen freihändigen Verkauf hin, die Realisierung über die ZVersteigerung ist i.d.R. aber wirtschaftlich die schlechtere Variante.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ist dies den so? Die Mieten nach IE fallen ohne eine reale ZV nicht unter das Absonderungsrecht, entsprechend könnte man doch eher sagen, dass nicht der Verwalter etwas dafür erhält, das Objekt zu halten, als vielmehr der GS-Gläubiger nicht die ZV anzuordnen.



    Den Steuerfuzzis brauchst Du nicht mit logischen Argumenten zu kommen! Das ist wie die Faustregel im Arbeitsrecht, dass der Arbeitnehmer beim ArbG den Längeren zieht (das macht auch das Wahlfach so beliebt, weil die Klausurlösung in aller Regel klar ist). Dass die Einnahmen des IV aus der kZV (egal, wo sie landen) der USt. unterliegen hat auf der letzten VID-Tagung ein im Steuerrecht bewanderter Kollege in seinem Vortrag erwähnt. Ich finde es, ehrlich gesagt, noch nicht mal so abwegig wie beim Massekostenbeitrag für die Immobilienverwertung. Denn die Vergütung des (reinen) ZV unterliegt ja auch der USt.; warum soll die gleiche Leistung steuerfrei sein, nur weil sie der IV erbringt? Aber, wie gesagt: Logik und Steuerrecht wohnen in unterschiedlichen Etagen.

    Erwähnenswert ist natürlich im Zusammenhang mit der kZV noch, dass zumindest die Großgläubiger i.d.R. auch die Alternative einer Institutsverwaltung hätten und damit im Zweifel billiger fahren als bei einer regulären kZV. Die Verhandlungssituation des IV für eine kZV ist in diesen Fällen etwas schlechter und da macht man schon mal Zugeständnisse.

  • Wenn ich alles richtig verstanden habe, geht ihr, chick und LFdC, im Prinzip ebenso vor wie wir, nur dass ihr möglicherweise bessere Vergütungen raushandelt.

    Die Vergütung bekommt ihr dann ebenso über einen Zuschlag nach § 3 InsVV, richtig!?

    Geht ihr anders vor, wenn ansonsten keine Masse vorhanden ist und trotz kZV die Mindestvergütung zu zahlen ist (plus Zuschlag)? Denn in diesen Fällen ist das Mehr an Vergütung ja verschwindend gering.

  • Geht ihr anders vor, wenn ansonsten keine Masse vorhanden ist und trotz kZV die Mindestvergütung zu zahlen ist (plus Zuschlag)? Denn in diesen Fällen ist das Mehr an Vergütung ja verschwindend gering.



    Ich habe/hatte zwar schon reichlich (viel zu viele) Nullverfahren, aber noch keins mit kZV.

    Außerdem halte ich mir durchaus offen, die kZV auch mal weniger altruistisch abzurechnen.

  • Ich wärm das Thema mal auf (vielleicht hab ich o.g. nicht so ganz umrissen, sorry):

    Ich habe hier eine kalte Zwangsverwaltung. Jetzt schreibt mir der IV, dass er die kalte ZV abgerechnet hat, sich die entsprechende Verütung (die er nach der ZwVwV abgerechnet hat) entnommen hat und den Rest an die Grundpfandrechtsgläubigerin ausbezahlt hat. (Das Verfahren läuft noch)

    Ich habe jetzt da Bauchschmerzen. Bislang hatte ich noch nie den Fall, dass der IV bei einer kalten ZV Vergütung aus der Zwangsverwaltungsmasse einfach so ohne Festsetzung entnimmt. Normalerweise hat er nach der InsVV bei der Verfahrensvergütung einen Zuschlag geltend gemacht. Diese wäre sicherlich nicht immer so hoch wie die Zwangsverwaltervergütung....

    Was sagt Ihr dazu. Wie gesagt, ich habe ein seltsames Gefühl bei der Sache :confused:

  • halte ich für bedenklich:

    Die Mieteinnahmen fallen in die Insolvenzmasse wegen § 49, 91 InsO.
    Insofern sind die Einnahmen kein "Nebengeschäft" außerhalb der Insolvenzverwaltung.

    Daran ändert auch die Vereinbarung einer kZV nichts.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Meine Rechtspflegerin hat neulich das Gleiche wie Dein IV vertreten. Merkwürdig und bei uns bisher auch nicht gängige Vorgehensweise, aber wenn sie es so sieht :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Du hast eine (eigene) Rechtspflegerin ;)?



    Natürlich - und nicht nur eine Rechtspflegerin :D.

    ROTFL

    Halt ich aber auch für seltsamt. Normalerweise wird eine Vereinbarung getroffen, nach welcher der IV kalt verwaltet und wieviel davon in der Masse letztlich landen soll.
    Allerdings erscheint der Ansatz interessant, dass der IV vereinbart, unmittelbar vom Absonderungsgläubiger vergütet zu werden. Solange es die Masse nicht stört.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ROTFL



    :bahnhof:

    Ich denke, für die Masse ist es vorteilhaft, wenn sie in dieser Weise nicht mit (zusätzlicher) Verwaltervergütung belastet wird.




    Das ist nur ein Unterpunkt, welcher Beachtung finden muss a. in der Höhe des Masseanteils (es kann nicht sein, dass durch die kZV die Masse mehr belastet wird, als ihr zufließt) und b. die Höhe der Vergütung.

    Ich greife meine #7 noch einmal auf:

    Die Miete fließt erst einmal der Masse zu, ohne kZV würde ja auch keiner (oder doch ??) auf den Gedanken kommen, die Mieteinnahmen separat gegen die Masse abzurechnen und ohne Beschluss zu entnehmen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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