Bausparguthaben und PKH

  • Hallo,

    ich hab mal ne kurze Frage. Wie hoch darf das Vermögen auf einem Bausparkonto sein, damit der Antragsteller PKH bekommt? Ist das wie bei der BRH auf 1.600,00 € beschränkt?

    Unsere Mandantin will ein Klageverfahren durchführen und dafür PKH beantragen. Da sie an Krebs erkrankt ist hat sie für ihr Kind einen Bausparer angelegt (läuft auf Namen der Mdt.) für den Fall des Falles.

    Wird der mit angerechnet?

    Danke schon mal

  • Es gelten hier die gleichen Selbstbehalte, wie auch bei anderen Anlageformen (Sparkonten usw.).

    Ein Bausparvertrag ist da m.E. nicht anders zu behandeln.

    Und für wen das Geld - angeblich - später mal sein soll, ist egal. Wenn es auf den Namen der Partei angelegt wurde, ist es auch der PKH-Partei zuzurechnen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es gelten hier die gleichen Selbstbehalte, wie auch bei anderen Anlageformen (Sparkonten usw.).

    Ein Bausparvertrag ist da m.E. nicht anders zu behandeln.

    Und für wen das Geld - angeblich - später mal sein soll, ist egal. Wenn es auf den Namen der Partei angelegt wurde, ist es auch der PKH-Partei zuzurechnen.



    Beim reinen Bausparer würde ich das auch so sehen.

    Problematisch sind m.E. Ausbildungsversicherungen. Das sind in der Regel (stino) Lebensversicherungen, die aber nicht auf den Namen des bezugsberechtigten Kindes laufen, sondern auf den eines Elternteils. In diesem Fall würde ich nicht darauf abstellen, dass er auf den Namen der Partei abgeschlossen ist.

  • Schonvermögen bei PKH gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII:
    2.600 Euro plus 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird

    liegt denn der Bausparer drüber?
    würd ihn dann auch anrechnen:)

  • Die Höhe der Freigrenzen ist in der Rechtsprechung nicht unumstritten.
    Für die Annahme des Freibetrages in Höhe von 2.600 € sprechen sich z.B aus: BFH, Beschluss v. 13.06.2006, Az: VI S 9/05; OLG Nürnberg Beschluss vom 19.04.2006, Az: 7 WF 266/06.
    Für die Annahme des Freibetrages in Höhe von 1.600 € sprechen sich z.B. aus: OLG Celle, Bescxhluss vom 16.08.2006, Az: 6 W 82/06; OLG Dresden, Beschluss vom 18.07.2005, Az: 4 W 787/05.

  • Die Höhe der Freigrenzen ist in der Rechtsprechung nicht unumstritten.
    Für die Annahme des Freibetrages in Höhe von 2.600 € sprechen sich z.B aus: BFH, Beschluss v. 13.06.2006, Az: VI S 9/05; OLG Nürnberg Beschluss vom 19.04.2006, Az: 7 WF 266/06.
    Für die Annahme des Freibetrages in Höhe von 1.600 € sprechen sich z.B. aus: OLG Celle, Bescxhluss vom 16.08.2006, Az: 6 W 82/06; OLG Dresden, Beschluss vom 18.07.2005, Az: 4 W 787/05.



    :daumenrau
    Zur Ergänzung: Landessozialgericht Chemnitz 1.600 €; Ausnahme über 60 - Jährige, voll Erwerbsgeminderte und Leistungsbezieher nach SGB XII

  • Is ja super, dass sich die Gerichte über die Höhe des Freibetrages nicht einig sind.:behaemmer

    Eigentlich wollten wir für die Mandantschaft mal überschlägig berechnen, ob sie PKH bekommen würde, ohne Ratenzahlung.

    Aber wenn es keine einheitliche Regelung gibt, hat es ja überhaupt keinen Sinn mit der Berechnung anzufangen. Unserer Mdt. ist es wichtig, dass der Bausparer bestehen bleibt, als Absicherung für ihr Kind, falls sie den Krebs nicht besiegen kann.

  • Wenn sie an den Bausparvertrag nicht ran will, wäre es wohl das beste, wenn sie die Prozesskosten selbst aufbringt. Dann ist auf jeden Fall auf der sicheren Seite, dass sie kein Außenstehender (Gericht) dort einmischt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • oh, dieser Thread ist mir bislang entgangen. Gut das es die Suche gibt !

    Schonvermögen bei PKH gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII:
    2.600 Euro plus 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird



    Eine Erhöhung des Schonbetrags ist daher nicht vorzunehmen, wenn nur Betreuungsunterhalt oder nur der angemessene Barunterhalt geleistet wird (OLG Karlsruhe, Beschl. 27.09.2007, FamRZ 2008, 423 f.).


    Für den niedrigeren Schonbetrag in Höhe von derzeit 1.600,00 € wohl auch
    Breyer, JurBüro 2006, 604; KG, Beschl. 05.10.81, FamRZ 1982, 420 und BVerfG, Beschl. 26.04.1988, NJW 1988, 2231

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hallo,

    mir ist bei einer PKH-Überpürfung aufgefallen, dass die Partei
    a) einen Bausparvertrag
    b) eine Lebensversicherung hat.

    zum Zeitpunkt der Bewilligung hatten die Verträge folgende Gutschriften:
    a) 6000,- €
    b) 2500,- €
    WIESO WIRD DA PKH BEWILLIGT??? :mad:

    Nach § 120 Abs. 4 ZPO muss sich ja eine Änderung ergeben. Ich habe mir die aktuellen Kontoauszüge erfordert. Schuldner ruft morgen an.

    Meint ihr ich kann hier eine Einmalzahlung anordnen? :gruebel: (gesetz dem Fall, dass Guthaben noch da ist).

  • Sofern weiter die Beiträge bedient werden, ergibt sich mit Sicherheit auch eine "wesentliche" Änderung, durch die du eine Einmalzahlung anordnen können dürftest :)

  • Warum da PKH bewilligt worden ist, musst Du wohl beim Richter erfragen.
    Richter und PKH-Bewilligungen, gar vorangehende Berechnungen sind hier ein weites Feld :mad: :cool:

    Wenn das Vermögen vorhanden war - und es jetzt noch ist - muss sich, wenn mich nicht alles täuscht, sogar eine Verbesserung ergeben, die mind. den Schonbetrag ausmacht.
    Sicher bin ich mir da nicht mehr. Ich hatte vor zwei, drei Jahren mal einen solchen Fall, dass eine Lebensversicherung vorhanden war und meine Einmalzahlung durch das Landgericht aufgehoben wurde. Eben weil nicht 2.600,00 Mehrwert der LV vorhanden waren zum Zeitpunkt der Überprüfung.
    Ob ich die Unterlagen noch habe :nixweiss:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Unter Umständen kann die PKH-Bewilligung aber auch zu Recht erfolgt sein.

    Sofern vwL drauf eingezahlt werden, darf an den Bausparvertrag nicht rangegangen werden. Auch bei der LV kann eine staatliche Förderung/Vergünsigung enthalten sein, so dass darauf auch nicht zurückgegriffen werden darf, auch wenn der Bausparvertrag und die LV grundsätzlich kein geschütztes Vermögen darstellen...
    Im Zöller zu § 115 ZPO stehen da einige gute Beispiele zu drin...

    Oder liegt/lag vielleicht eine Verpfändung als Kreditsicherheit vor?

  • Hier liegt ein riestergeförderter Bausparvertrag vor. Das Guthaben übersteigt den Schonbetrag. VL oder WOP sind in den Vertrag nicht eingeflossen. Die Frage ist, ob der Vertrag (bei der Prüfung ob Beratungshilfe bewilligt werden kann) wegen der Riesterförderung außen vor bleibt ? Danke für eure Hilfe !

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