öffentliche Bekanntmachung Nachlassverwaltung

  • Hallo zusammen!

    Ich habe eine Nachlassverwaltung angeordnet und diese soll nunmehr gemäß § 1983 BGB veröffentlicht werden. Leider kann ich nicht herausfinden, welches das für die Bekanntmachung bestimmte Blatt bei uns ist und wer diese Bestimmung überhaupt trifft (eine Regelung entsprechend § 11 HBG finde ich nicht :confused:).

    Bestimmt "das Nachlassgericht" das entsprechende Blatt selbst? Wie wird das bei anderen Gerichten gehandhabt?

  • ebenfalls grundsätzlich :zustimm:

    im Kommentar habe ich noch folgendes gefunden:
    Gem. § 200 FGG greifen die landesgesetzlichen Vorschriften über die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen vgl. zB § 18 Abs. 2 AGGVG für Bad.-Württ.

    Ich selbst habe noch nie eine NL-Verw. angeordnet und deshalb keinen Erfahrungswert.

  • Meine Verwaltung sagt, dass ich das selbst bestimmen muss. Dort liegen nur die Beschlüsse bezüglich Registersachen vor.

  • Bundesanzeiger soll laut Kommentar nicht zwingend erforderlich sein, es sei denn, dass es landesrechtliche Vorschriften diesbezüglich gibt (§ 200 FGG). Für "mein" Bundesland (Schleswig-Holstein) sind solche wohl nicht vorhanden (AGGVG).

  • Ich würde eine(n) erfahrene(n) Kolleg(i/e)n eines Nachbargerichts fragen und ansonsten den elektr. Bundesanzeiger, der ja mittlerweile eine Art "Standard" ist, und evtl. noch örtliche Tageszeitung(en) nehmen.

  • Ich hab bei meiner - bisher einzigen - Nachlassverwaltung damals den Kollegen aus der Zwangsversteigerung angerufen. Der muss ja ständig veröffentlichen. Bin jetzt nicht im Büro, kann daher nicht nachgucken, was ich damals genau gemacht habe.

  • In Bayern wird die Zeitung, in der amtliche Bekanntmachungen des betreffenden Gerichts (vom Bundesanzeiger abgesehen) zu veröffentlichen sind, jedes Jahr von der Gerichtsleitung bestimmt.

  • @Marta:

    Meine Kollegen und Kolleginnen in der Zwangsversteigerungsabteilung veröffentlichen bei einigen Standardzeitungen sowie je nach Objekt in weiteren Blättern (z.B. Bauernblatt).

    Mittlerweile habe ich mich dazu durchgerungen, die Veröffentlichung ebenfalls in den hiesigen Standardblättern sowie in den übergeordneten Veröffentlichungsblättern vorzunehmen. Damit kann man dann wohl keinen Fehler machen (hoffe ich jedenfalls).

  • ...bei einigen Standardzeitungen sowie je nach Objekt in weiteren Blättern (z.B. Bauernblatt).




    Na, das hat ja dann auch nicht weiter geholfen. Ich hatte das damals im Nds. Staatsanzeiger veröffentlicht, ist hier das Übliche, und in den örtlichen. :)

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