rückständiger Unterhalt im vereinfachten Verfahren

  • Hallo,

    ich habe mal wieder einen Antrag im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren. Gefordert wird der Unterhalt ab 01.08.2004. Zur Auskunft verpflichtet wurde der A´gg jedoch erst am 17.02.2005. Gemäß §1613 Abs. I BGB ist also Festsetzung erst ab 01.02.2005 möglich. Der A´gg hat das Kind jedoch erst im Januar 2005 anerkannt, so dass das JA , das erst im 02/05 Kenntnis erlangte, sofort zur Auskunft aufgefordert hat.
    Ich sehe das doch richtig, dass die Anerkennung nicht unter die Ausnahme des § 1613Abs. II BGB fällt?! Das greift nur bei Feststellung der Vaterschaft, oder? Also Festsetzung erst ab 01.02.2005?

  • Ob die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird, ist rechtlich dasselbe. Erst von diesem Moment an steht der Vater fest, die Unterhaltsverpflichtung entsteht rückwirkend. Festsetzung also ab Geburt des Kindes.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ob die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird, ist rechtlich dasselbe. Erst von diesem Moment an steht der Vater fest, die Unterhaltsverpflichtung entsteht rückwirkend. Festsetzung also ab Geburt des Kindes.



    sehe ich auch so

  • Ich bin unsicher.

    Daher würde ich machen, was ich in solchen Fällen immer mache:

    Gegner anhören und wenn keine Einwendungen kommen, festsetzen. :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich bin unsicher.

    Daher würde ich machen, was ich in solchen Fällen immer mache:

    Gegner anhören und wenn keine Einwendungen kommen, festsetzen. :teufel:



    Angehört wird der Gegner ja eh, würdest Du ihn besonders auf diesen Punkt hinweisen :confused::gruebel: wohl nicht, oder . . .

  • Muss doch so sein: sonst: Kleverer NE-Vater lässt es auf Klage ankommen, Gutachten wird eingeholt, 99,9999999....% Wahrscheinlichkeit, Vadder rennt zum JA, erkennt an, hält Urkunde im Prozess hoch, Erledigungserklärung, kein Feststellungsurteil (wir lassen die prozessualen Probleme mal weg). Nach Deiner Auffassung müsste er dann Unterhalt erst ab Datum Anerkenntnis leisten. Könnte locker ein paar Jährchen Ersparnis bringen.
    Guck mal in Palandt,§ 1592 Rdnr. 9 "Anerk wie gerichtl Feststellung wirken personell in gleicher Weise für und gegen alle, dass der Anerkennende bzw der gerichlt festgestellte Mann der Vater des Kindes ist" Die rechtlichen Gründe des § 1613 II bedeuten nur, dass der Vater noch nicht rechtlich wirksam feststeht.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ja, die Argumente von A.U. haben was!

    @ redge:

    Natürlich würde ich nicht besonders darauf hinweisen. Ich würde normal den Anhörungsbogen raus schicken. The same procedure as every year, James!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Natürlich würde ich nicht besonders darauf hinweisen. Ich würde normal den Anhörungsbogen raus schicken. The same procedure as every year, James!



    Nach einer Anhörung im vereinfachten Verfahren habe ich noch nie eine vernünftige Reaktion des Antragsgegners bekommen, unsinnige dagegen schon reichlich :(

  • Muss doch so sein: sonst: Kleverer NE-Vater lässt es auf Klage ankommen, Gutachten wird eingeholt, 99,9999999....% Wahrscheinlichkeit, Vadder rennt zum JA, erkennt an, hält Urkunde im Prozess hoch, Erledigungserklärung, kein Feststellungsurteil (wir lassen die prozessualen Probleme mal weg). Nach Deiner Auffassung müsste er dann Unterhalt erst ab Datum Anerkenntnis leisten. Könnte locker ein paar Jährchen Ersparnis bringen.
    Guck mal in Palandt,§ 1592 Rdnr. 9 "Anerk wie gerichtl Feststellung wirken personell in gleicher Weise für und gegen alle, dass der Anerkennende bzw der gerichlt festgestellte Mann der Vater des Kindes ist" Die rechtlichen Gründe des § 1613 II bedeuten nur, dass der Vater noch nicht rechtlich wirksam feststeht.





    also ich hab auch im palandt nachgelesen und erst dadurch mein problem - ich meine §1613 Rdnr. 22- der letzte satz

  • Das besagt nur, dass alle Unterhaltsbeträge, die nach der Anerkennung bzw. Feststellung fällig geworden sind, der ganz normalen Verjährung unterliegen (entstehende Ansprüche). Sobald der Vater feststeht, muss man sich halt um den laufenden Unterhalt kümmern.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Natürlich würde ich nicht besonders darauf hinweisen. Ich würde normal den Anhörungsbogen raus schicken. The same procedure as every year, James!



    Ich weise auch nicht besonders auf evtl. mögliche besonders ins Auge stechenden Probleme eines Antrags hin. Damit könnte ich mich doch befangen machen ... oder nicht?

  • Hallo,
    ich habe gerade dasselbe Problem.
    Geburt des Kindes: 09/2011.
    Anerkennung der Vaterschaft: 02/2016
    Aufforderung zur Unterhaltszahlung: 06/2016

    Unterhalt wird vom JA ab Geburt verlangt.

    Muss denn dann nicht zumindest vorgetragen werden, dass der Kindesvater schon 2011 zur Anerkennung der Vaterschaft aufgefordert wurde?

  • Ja...
    aber auch, wenn der Kindesvater evtl. gar nichts von dem Kind weiß bzw. nie zur Anerkennung der Vaterschaft aufgefordert wurde?

    Das ist der Punkt, der mich etwas irritiert.

    Aber vermutlich ist das für mich (im FH-Verfahren) wirklich nicht zu prüfen sondern müsste ggf. eingewendet werden oder?

  • Ja...
    aber auch, wenn der Kindesvater evtl. gar nichts von dem Kind weiß

    Das ist das männliche Risiko beim Zeugungsakt :teufel:

    bzw. nie zur Anerkennung der Vaterschaft aufgefordert wurde?

    Da kommt dann die Frage der Verwirkung ins Spiel. Wenn er bekannt ist und nicht aufgefordert wurde anzuerkennen und zu zahlen, hat er Chancen, für die Vergangenheit aus dem Spiel auszuscheiden. Da kommt es auf die Beweislage an. Im FH - Verfahren dürfte Dich das aber nicht interessieren.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Das Kind kann von Geburt an Unterhalt verlangen. Einer Aufforderung zur Zahlung oder Auskunft bedarf es nicht, weil kein Anspruch hierauf besteht. Die fehlende Vaterschaftsfeststellung ist ein Rechtshindernis kraft Gesetzes. Die ggf. fehlende Aufforderung zur Anerkennung der Vaterschaft ist vom Schuldner als Verwirkungseinwand vorzutragen, vgl. OLG BB, 10 WF 93/07.

    Die Aufforderung zur Anerkennung der Vaterschaft ist nicht so "streng" wie die Aufforderung zur Zahlung nach Feststellung/ Anerkennung. D.h. auch wenn ein paar Monate nach Geburt erst anerkennt werden soll, beginnt die Unterhaltsverpflichtung ab Geburt.

    D.h. weiter, man kann und muss keinen konkreten Zeitpunkt der Aufforderung zur Anerkennung der Vaterschaft im Vordruck eintragen, da auch davor rückständiger Unterhalt geltend gemacht werden kann. Deswegen ist das auch nicht vorgesehen.

    (Ein Bsp. zum verdeutlichen. Anerkennung vor Geburt, Geburt Jan. 15, Auskunft im Juni 15 eingefordert, Unterhalt frühestens ab Juni 15.
    - Geburt Jan. 15, Aufforderung zur AE der Vaterschaft Juni 15, Anerkenntnis Dez. 15, Unterhalt kann ab Jan. 15 gefordert werden = dein Fall.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • D.h. weiter, man kann und muss keinen konkreten Zeitpunkt der Aufforderung zur Anerkennung der Vaterschaft im Vordruck eintragen, da auch davor rückständiger Unterhalt geltend gemacht werden kann.

    Das ist schon richtig, aber wenn an keiner Stelle etwas eingetragen wurde und rückständiger Unterhalt verlangt wird, wird der Rechtspfleger im Rahmen einer ZwiVfg wohl nachfragen .... Und das könnte man vermeiden, wenn man es gleich mitteilen könnte, dass es sich um einen Fall gegenständlicher Art handelt.

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