Erbscheinsantrag durch den Gläubiger?

  • Irgendwie merkwürdig finde ich das ganze auch. Leider habe ich nichts dazu gefunden, ob so ein Fall schonmal vorgekommen ist. Dann weise ich den Antrag des Grundbuchamtes zurück (mangels Antragsbefugnis) und lasse es auf eine Beschwerde ankommen. Soll das OLG mal eine Entscheidung dazu fällen.

  • Das halte ich - sozusagen "innerkollegial" - für wenig hilfreich.

    Ich würde zunächst den Kontakt mit dem Grundbuchamt suchen und eine dortige Prüfung anregen, wer insoweit die Vertretungsaufgaben wahrnimmt. Denn das Nachlassgericht hat die Vertretungsverhältnisse schon selbst zu prüfen und wenn man sie nicht prüfen will, sollte man zumindest beim "Antragsteller" rückfragen, anstatt eine Zurückweisung in die Welt zu setzen.

    Kommt ein "neuer" Antrag von der vertretungsberechtigten Behörde, ist der bisherige eben gegenstandlos.

  • Ich bin als Grundbuchrechtspfleger bisher nie auf die Idee gekommen einen Erbschein zu beantragen. Wenn das festgesetzte Zwangsgeld erfolglos vollstreckt wurde, habe ich schon bei verschiedenen Nachlassgerichten um Ermittlung der Erben gem. § 82a GBO ersucht. Das hat, wenn auch manchmal nach einiger Überzeugungsarbeit, bisher immer geklappt.

  • Auch so. Und Titelgläubiger wird das Amtsgericht nicht sein, weil es keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Eher doch das Land. Und mir erscheint es irgendwie zu ausgefuchst, dass der Beschluss, mit dem ich den Erben zur Vorlage eines Erbscheins ("die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen"; § 82 GBO) auffordere, die Grundlage dafür bietet, dass ich ihn als Grundbuchamt dann gleich selbst beantragen kann. Das kann so nicht stimmen.

  • Nach § 82 a GBO ermittelt das Nachlassgericht die Erben aber nur. Eine Feststellung der Erben ohne Erbschein kann auch hier nicht erfolgen. Wenn sich die ermittelten Erben weigern, einen Erbschein zu beantragen, kann das Nachlassgericht auch nur die ermittelten Erben an das Grundbuchamt mitteilen. Leider hilft das dem Grundbuchamt auch nicht weiter.

  • zu 47: Ich trage ohne Erbschein etwa so ein: Aufgrund der Ermittlungen des Nachlassgerichts A-Stadt (Aktenzeichen) gem. § 82a GBO von Amts wegen eingetragen am...

    zu 48: Wenn die Vollstreckung des 1. Zwangsgeldes erfolglos verlaufen ist und die Vermögensoffenbarung erfolgt ist, dann spare ich mir die weiteren Zwangsgelder.

  • Ein Zwangsgeldbeschluss ist auf eine Geldforderung gerichtet und deshalb kann natürlich - durch Eintragung einer Zwangshypothek - auch eine Vollstreckung in den Grundbesitz des Erben erfolgen.

    Aus BeckOK/Riedel § 867 Rn 2.2:

    "Ausnahmsweise kann auch auf der Grundlage eines Zwangsgeldbeschlusses nach § 888 ZPO eine Zwangshypothek eingetragen werden. [... ] (AG Hamburg Rpfleger 1982, 31).

    Falls "Ausnahmseise" nicht bedeuten soll, dass andere Zwangsgeldbeschlüsse nicht zur Eintragung von Zwangshypotheken geeignet sind.

    Wenn die Vollstreckung des 1. Zwangsgeldes erfolglos verlaufen ist und die Vermögensoffenbarung erfolgt ist, dann spare ich mir die weiteren Zwangsgelder.

    Weil dann auch bald die ersten Gläubiger auftauchen. :)

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