Erbscheinsantrag durch den Gläubiger?

  • Ich hab da mal ein Problem...
    Ein Nachlassgläubiger hat ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt. Der Alleinerbe rührt sich nicht.
    Der Nachlassgläubiger ist eine Bank. Der Antrag wurde durch die Prokuristen der Bank gestellt. Weder Titel, noch andere Urkunden wurden beigefügt...

    Wie läuft das Verfahren ab? Was benötige ich alles dafür? :gruebel:

    Auf jeden Fall den Titel vorlegen und bestimmt auch den Alleinerben zum Antrag hören???

    Wenn ihr mir helfen könntet wäre ich voll dankbar.:D

    Liebe Grüße

  • Ist der Titel im Original erforderlich ? Ich denke, daß nur das berechtigte Interesse des Gläubigers nachgewiesen werden muss. E. V. des vertretungsberechtigten Organs des Gläubigers wäre denkbar, möglicherweise kann aber auch darauf verzichtet werden.

  • Ein Antragsrecht der Bank besteht überhaupt nur, wenn sie im Besitz eines Titels ist (§ 792 ZPO). Was sonst noch vonnöten ist, hängt davon ab, ob es sich um gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge handelt.

  • Ich habe hier den fast identischen Fall vorliegen. Titel ist vorhanden. Eigentümer ist verstorben und hat Ehefrau und drei Kinder hinterlassen. Eine Rückfrage beim Nachlassgericht hat ergeben, dass keine Angelegenheit nach dem Verstorbenen dort anhängig ist. Sterbeurkunde habe ich vorliegen, jedoch keine weiteren Urkunden wie Heiratsurkunde oder Geburtsurkunden der Kinder. Ich stelle mir die Frage, wie der Nachweis der Annahme gemäß § 2353 BGB geführt werden kann.

  • Durch die auch insoweit erforderliche eidesstattliche Versicherung.

    Inhalt der eV bei gesetzlicher Erbfolge:

    1. Andere Personen, durch die das Erbrecht der im Antrag genannten Miterben ausgeschlossen oder gemindert werden würde, sind und waren nicht vorhanden.
    2. Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig.
    3. Die Erben haben die Erbschaft angenommen.
    4. Der Erblasser hat im Zeitpunkt des Erbfalls im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.

    Die erforderlichen Personenstandsurkunden (hier: Heiratsurkunde des Erblassers und Geburtsurkunden der Kinder) muss sich der Gläubiger beschaffen.

    Inhalt der eV bei gewillkürter Erbfolge:

    1. Weitere Verfügungen von Todes wegen sind nicht vorhanden.
    2. und 3. wie vorstehend, 4. entfällt.

  • danke, einfach Klasse, Zum Nachlasswert kann hier nichts angegeben werden. Hier ist nur bekannt, dass belasteter Grundbesitz vorhanden ist. Der Erblasser hat im August 2004 zuletzt die Vermögensversicherung abgegeben. Kann bzgl. des Wertes hierauf verwiesen werden?

  • Wenn man mangels entsprechender Kenntnis keinen Nachlasswert angeben kann, kann man eben keinen angeben. Das NachlG muss sich kostenrechtlich eben anders behelfen.

    Vorsorglich:

    Die eV muss von vertretungsbefugten Personen der Gläubigerin beim NachlG oder beim Notar abgegeben werden (§ 2356 Abs.2 S.1 BGB). Beim NachlG ist es zwar billiger, weil keine MWSt. hinzukommt, aber das macht den Kohl nicht fett, sodass die eV meist vom Hausnotar der Gläubigerin beurkundet wird. Die eV wird in praxi nur beim NachlG abgegeben, wenn die Gläubigerin ihren Sitz am Ort des NachlG hat. Allerdings wäre auch eine Übersendung der Nachlassakten an das Gericht des Sitzes der Gläubigerin möglich, damit dieses die eV im Wege der Rechtshilfe beurkundet.

  • nochmals vielen Dank. Die Herren GF der Gläubigerin sind jedoch zu bequem, nur einen Schritt vor die Tür zu machen, so dass der Notar diese in den Firmenräumen aufsuchen muss.


  • Hallo,

    in Obigem sehe ich das Problem, welches ich einmal so "umgangen" habe, dass ich habe versichern lassen, dass nach dem Kenntnisstand des Antragstellers all diese Punkte vorliegen. Nur: woher hat die Bank die Kenntnis? Oder woher hat sie überhaupt eine Kenntnis? Ist das nicht nicht eigentlich eine eV "ins Blaue" und dementsprechend wertlos?


    Gruß HansD

  • Der bisher nicht wiedergegebene Einleitungssatz der eV lautet:

    Der Antragsteller versichert nach Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung an Eides Statt, dass ihm nichts bekannt, was der Richtigkeit der folgenden Angaben entgegensteht:

    1.
    2.
    3.
    ...

    Zu versichern ist also ein Nichtwissen im Sinne des Fehlens positiver Kenntnis anderweitiger Tatsachen.

  • Zitat von HansD

    Ist das nicht nicht eigentlich eine eV "ins Blaue" und dementsprechend wertlos?



    So geht es fast jedem Betreuer, der für seinen Betreuten entweder die e.V. i.S.v. § 807 ZPO abgibt oder die Angaben über den Erbscheinsantrag als "richtig" (im Sinne von juris Erläuterung) versichert...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • nochmals vielen Dank. Die Herren GF der Gläubigerin sind jedoch zu bequem, nur einen Schritt vor die Tür zu machen, so dass der Notar diese in den Firmenräumen aufsuchen muss.



    Das hat mit Bequemlichkeit sicher nichts zu tun. Die ppa´s der Bank haben aber sicher noch anderes zu tun, als in einem vmtl. eh schon abgeschriebenen Zwangsvollstreckungsfall zusammen!!! das Haus zu verlassen und ihre Arbeitszeit mit einem Notartermin zu vergeuden. Vielmehr ist es bei den meisten Banken so, daß ohnehin wegen einer Vielzahl von Beglaubigungen etc. der Hausnotar 1x die Woche in der Bank ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Mir wird wohl in den nächsten Tagen auch ein Antrag eines Gläubigers auf Erteilung eines Erbscheins reinflattern, nur das in meinem Fall noch eine dubiose Anfechtung der Annahme eines der Miterben im Raum schwirrt. Das wird wohl nicht ohne Streit über die Bühne gehen.

  • Dann arbeite doch (bei beabsichtigtem Erlass des ES) mit Vorbescheid, dann kann sich das liebe LG damit auseinandersetzen, bevor mittels ES-Erteilung Tatsachen geschaffen wurden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hatte ich auch vor. Ich gehe aber davon aus, dass ich 2 gegensätzliche eidesstattliche Versicherungen bekommen werde und das ist nie nett.

  • Hallo zusammen

    ich habe einen Antrag eines Nachlassgläubigers. Soweit deckt sich alles mit dem bisher gesagten. Nun habe ich im Palandt nachgelesen: Rn 13 zu § 2353 BGB (66. Aufl.) und dort wird unterschieden zwischen Nachlassgläubiger (die kein Antragsrecht haben) und Erbengläubiger, der ein Antragsrecht über § 792 ZPO hat.

    Kann mich da mal jemand aufklären, ob nun ein Nachlassgläubiger überhaupt einen Erbschein beantragen kann? Nach der Kommentierung im Zöller gehts und nach meinem Bauchgefühl auch aber die seltsame Unterscheidung im Palandt verunsichert mich doch sehr

  • Ich denke schon, dass es möglich ist. § 792 ZPO sieht eine Unterscheidung dahingehend nicht vor.

    Eher hätte ich Bedenken bei Gläubigern der Erben als bei Gläubigern des verstorbenen Erblassers.

    Erstere könnte bei entsprechender Kenntnis ja den Erbteil pfänden lassen, brauchen also keine Urkunden. Letztere benötigen jedoch die Mitteilung des oder der Erben aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge.

  • Ob der Gläubiger Nachlassgläubiger oder Erbengläubiger ist, spielt für das Antragsrecht keine Rolle. Er muss nur einen Titel haben (MüKo/Mayer § 2353 Rn.91, 92).

  • Nun habe ich im Palandt nachgelesen: Rn 13 zu § 2353 BGB (66. Aufl.) und dort wird unterschieden zwischen Nachlassgläubiger (die kein Antragsrecht haben) und Erbengläubiger, der ein Antragsrecht über § 792 ZPO hat.



    Palandt 67. Aufl. Rdnrn. 11, 12 zu § 2353 BGB schreibt genau andersrum:

    Nachlassgläubiger mit einem Titel i. S. des § 792 ZPO haben ein Antragsrecht, Eigengläubiger der Erben jedoch nicht (dürfen aber eine Ausfertigung eines bereits erteilten Erbscheins verlangen).

    Eine Begründung liefert Palandt nicht und auch mir ist das nicht so ganz einsichtig. :gruebel:

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