Vollstreckbare Ausfertigung

  • Hallo !

    Mal ein kleines Problem aus der Sozialgerichtsbarkeit (dürfte hier aber wohl ins Zivilrecht fallen):

    Ein Rechtsstreit ist damit beendet worden, dass die Beklagte ein Schriftstück einreicht, auf dem steht, dass sie die Ansprüche der Klägerin anerkennt. Ein Urteil oder Beschluss ist nicht mehr ergangen. Der PB der Klägerin hat nun eine vollstreckbare Ausfertigung dieses "Anerkenntnis" beantragt. Die zuständige Richerin hat die Akte an mich weitergeleitet, damit ich die Aufertigung erteile (funktionell wohl ok, da ich hier "auch" UdG bin).

    Frage: Ist das so überhaupt möglich ? Wenn ja, muss das Anerkenntnis vorher noch der Beklagten (die es ja selbst verfasst hat) zugestellt werden ?
    Ein Vollstreckungstitel ist dieses Schreiben doch nicht, oder (§ 794 ZPO) ?

    Komme hier allein nicht so wirklich weiter.:gruebel:

  • :confused:
    In der Zivilgerichtsbarkeit wird nach Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil erlassen. Davon kann eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden.
    Dass wir vollstreckbaren Ausfertigungen von Privatdokumenten erstellen, ist mir neu.

  • Ja. Mir auch. Ich werde nachher wohl mal mit der Richterin reden, wie sie sich das konkret vorgestellt hat. Wollte davor nur mal ein paar Meinungen hören.

  • :cool:
    Schizophrenie (me, myself and I wissen wer gemeint ist) hin oder peng ... Aber ich hab doch bloß ein Statement abgegeben?!? :gruebel: :D ;)

  • Das soll jetzt nicht heißen, dass mir deine Meinung nicht voll ausreichen würde - aber vielleicht kommt ja noch was von irgendwem sonst ;)

  • Ein Rechtsstreit ist damit beendet worden, dass die Beklagte ein Schriftstück einreicht, auf dem steht, dass sie die Ansprüche der Beklagten anerkennt. Ein Urteil oder Beschluss ist nicht mehr ergangen. Der PB der Klägerin hat nun eine vollstreckbare Ausfertigung dieses "Anerkenntnis" beantragt. Die zuständige Richerin hat die Akte an mich weitergeleitet, damit ich die Aufertigung erteile (funktionell wohl ok, da ich hier "auch" UdG bin).

    Frage: Ist das so überhaupt möglich ? Wenn ja, muss das Anerkenntnis vorher noch der Klägerin (die es ja selbst verfasst hat) zugestellt werden ?
    Ein Vollstreckungstitel ist dieses Schreiben doch nicht, oder (§ 794 ZPO) ?

    Komme hier allein nicht so wirklich weiter.:gruebel:



    ...verstehe ich nicht ganz! :confused:
    Die Beklagte reicht ein Schriftstück/Anerkenntnis ein, in dem sie die Ansprüche der Beklagten anerkennt? :gruebel:
    Das Anerkenntnis der Klägerin soll an den zugestellt werden, der es selbst (die Klägerin) erfasst hat?
    Ich glaube, Garfield, du hast hier ein paar Dinge verdreht, kann das sein? :confused:

    Im Zivilprozess ergeht nach Anerkenntnis des Beklagten im schriftlichen Verfahren ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO, welches beiden Parteien zugestellt wird. Nach Zustellung des AU wird eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels dem Kläger übersandt.

  • Hi Garfield.

    ein altes Problem.

    Zur Zwangsvollstreckung ist gemäß § 199 Abs. 1 SGG nur ein gerichtlicher Vergleich geeignet.

    Dieser muss gemäß § 101 Abs. 1 SGG bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen.
    Diese sind mit dem Schreiben des/der Beklagten und der Annahme durch den Kläger nicht erfüllt.

    So hab ich das Problem bisher immer gelöst.

    In der Regel ist das alles noch viel einfacher:

    Die Beklagten legen sich doch regelmäßig nicht summenmäßig fest, so dass das Anerkenntnis bereits mangels vollstreckungsfähigem Inhalts nicht vollstreckt werden kann.

    Gruss Zubbel

  • Uups da lief was falsch.
    In der Sozialgerichtsbarkeit reicht schon die Annahme eines Anerkenntnisses zur erledigung.
    Das Verfahren ist damit beendet.
    Ein gesonderter Termin ist nicht erforderlich.

    Diese Art der Erledigung ist sehr beliebt bei den Richtern und den UdG.*g*

  • @ VIP :) : Da war tatsächlich einiges durcheinander, sorry. Ist jetzt aber hoffentlich richtig !



    Sieht schon besser aus, bis auf:

    Wenn ja, muss das Anerkenntnis vorher noch der Beklagten (die es ja selbst verfasst hat) zugestellt werden?

    Die Frage ist unlogisch. Warum willst du jemanden sein eigenes Schriftstück zustellen? :D Du meinst sicher die Gegenseite. ;) Dann lautet die Antwort: Nein, zumindest im Zivilprozess (vgl. Zöller/Vollkommer, Rand-Nr. 5 a zu § 307 ZPO).

  • Nee, war schon richtig. Aber eben auch unsinnig. Wie schon gesagt: Warum jemandem seine eigenen Erklärungen zustellen ? Ach ja, ist schon wieder Montag :behaemmer

  • Ich bessere nochmal nach:

    Das Anerkenntnis ist konkret genug. Laut SGG können solche Anerkenntnisse auch für vollstreckbar erklärt werden. Aber wie soll die Umsetzung funktionieren ? Ich habe ja Annerkenntnis und Annahme getrennt voneinander. Müssen die verbunden werden ?

  • Wie lautet denn das Anerkenntnis inhaltlich? Hat es überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt?. Daran scheitert die Erteilung selbst von vollstreckbaren (sozial)gerichtlichen Titeln nämlich häufig. Anerkenntnis bedeutet doch nur, dass der/die Beklagte einen neuen Bescheid erlassen muss, den die Klägerin klaglos stellt. Da ist nichts mit Zwangsvollstreckung im eigentlichen Sinne. Zwangsmittel gegen die Behörde wäre ein vom Gericht festzusetzendes Zwangsgeld. (Ich bin aber im SGG nicht mehr ganz so fit.)

  • Hi Krabbe !

    Das Ankerkenntnis lautet im Wesentlichen:
    -------
    In pp

    erkenne ich an, dass ich verpflichtet bin, der Klägerin (...) € nebst 5 % Zinsen seit dem (...) zu zahlen.
    Außerdem verpflichte ich mich, die vorgerichtlichen Mahnkosten und die Gerichtskosten des Mahnverfahrens der Klägerin zu erstatten.

    Datum, Unterschrift
    -------
    Tja. Vollstreckbarer Inhalt, oder ?

  • Das ist in der Tat ein vollstreckbarer Inhalt. Leider habe ich keinen Meyer-Ladewig zur Hand (mache kein Sozialrecht mehr) um zu schauen, ob das Gericht eine Klausel erteilen kann. Aber nach 199 SGG kann aus Anerkenntnissen vollstreckt werden. Also warum keine Klausel? Mit der Annahme des Anerkenntnisses musst du das nicht verbinden, weil du im Verfahren auf Erteilung der Klause prüfst, ob die Voraussetzungen vorliegen. Aus UdG-Sicht steht m.E. kein Hindernis entgegen: Klausel rauf (Zustellung entfällt natürlich) und dann viel Erfolg.

  • Das ist in der Tat ein vollstreckbarer Inhalt. Leider habe ich keinen Meyer-Ladewig zur Hand (mache kein Sozialrecht mehr) um zu schauen, ob das Gericht eine Klausel erteilen kann. Aber nach 199 SGG kann aus Anerkenntnissen vollstreckt werden. Also warum keine Klausel? Mit der Annahme des Anerkenntnisses musst du das nicht verbinden, weil du im Verfahren auf Erteilung der Klause prüfst, ob die Voraussetzungen vorliegen. Aus UdG-Sicht steht m.E. kein Hindernis entgegen: Klausel rauf (Zustellung entfällt natürlich) und dann viel Erfolg.



    Dass aus Anerkenntnissen vollstreckt werden kann- richtig.

    Ich habe jedoch Bedenken, da es sich ja um ein Parteischreiben handelt und nicht um eine "Urkunde".

    Ich sehe hier nur die ordentliche Gerichtsbarkeit, die zur Formvollendung -:) - extra einen Termin zur Protokollierung veranstaltet.

    Ich habe eine Erteilung bisher immer umgangen (i.d.R. hatte die Erklärung, wie du schreibst, tatsächlich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt)

    Es wäre interessant, was die Fachleute der Vollstreckung dazu sagen.

    Oder wird dort allein auf das Vorhandensein der Klausel geschaut?

  • Keine Frage, ein absolut sauberes Anerkenntnis mit vollstreckbaren Inhalt. Wenn es in der Sozialgerichtsbarkeit die Möglichkeit des Anerkenntnisurteils oder dergleichen nicht gibt, dann würde ich wohl auch - wie Krabbe - das Schriftstück mit einer Vollstreckungsklausel versehen, da m. E. rechtswirksam.

    Ich sehe hier nur die ordentliche Gerichtsbarkeit, die zur Formvollendung -:) - extra einen Termin zur Protokollierung veranstaltet.

    Nee, nee. Das Anerkenntnisurteil ergeht i. d. R. ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren. :)

  • [ Nee, nee. Das Anerkenntnisurteil ergeht i. d. R. ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren. :)



    Gut - dann habe ich ja auch eine vollstreckbare Urkunde.

    In Garfields Fall bzw. dessen Prob., das mich auch schon viele (hüstel) Jahre beschäftigt, habe ich lediglich eine einseitige Erklärung der Partei, die mit Klausel versehen und dann vollstreckt werden soll.

  • Ich hatte auch ein wenig Bauchschmerzen wegen § 794 ZPO. Wird dieses Anerkenntnis wirklich ein Titel? Aber ich denke durch den förmlichen Abschluss des Verfahrens (Anerkenntnisurteil kennt das SGG nicht), kann man die Klausel auf dem Anerkenntnis erteilen. Das Anerkenntnis kommt bestimmt von einer privaten Pflegeversicherung, einen anderen Fall kann ich mir nicht denken. Sonst hätte es einen anerkennednen Bescheid gegeben, aus dem dann hätte vollstreckt werden können.

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