Sonderinsolvenzverwalter zur Forderungsprüfung

  • RVG-Mindestvergütung bei Quote 0 kann man m.E. niemand zumuten (es sei denn, man gleitet auf das Niveau "Sie wollen doch weiterhin attraktive Verfahren erhalten?" *zwinkerzwinker* ab), da in diesen Konstellationen betraglich häufig sehr hohe Summen zusammenkommen. Der IV bekommt doch auch keinen Abschlag wegen zu niedriger Quote verpasst.

    Wieso soll man das dem IV von der Vergütung abziehen? Dafür sehe ich keinen Tatbestand, weder in der InsO noch in der InsVV. Insbesondere fällt das nicht unter § 60 InsO.

  • Wieso soll man das dem IV von der Vergütung abziehen? Dafür sehe ich keinen Tatbestand, weder in der InsO noch in der InsVV. Insbesondere fällt das nicht unter § 60 InsO.

    es kann nur die Leistung vergütet werden, die auch erbracht worden ist. Die Prüfung der Forderungen hat nicht der IV vorgenommen, sondern der SIV. Das ist nichts anderes als wenn im Verfahren der erste Verwalter das Handtuch wirft oder entlassen wird und der zweite Verwalter aufsetzt, IX ZB 301/03.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wieso soll man das dem IV von der Vergütung abziehen? Dafür sehe ich keinen Tatbestand, weder in der InsO noch in der InsVV. Insbesondere fällt das nicht unter § 60 InsO.

    es kann nur die Leistung vergütet werden, die auch erbracht worden ist. Die Prüfung der Forderungen hat nicht der IV vorgenommen, sondern der SIV. Das ist nichts anderes als wenn im Verfahren der erste Verwalter das Handtuch wirft oder entlassen wird und der zweite Verwalter aufsetzt, IX ZB 301/03.

    Genauso ist es. Und das ist das Problem. Der SIV prüft ja nur die Forderungen, an deren Prüfung der eigentliche gehindert ist. Ich hatte hier letztens 100 Forderungen. 2 Forderungen durch SIV. Durch eine hohe Verteilungssumme und dadurch, dass diese Forderungen 50% der Gläubigersummen ausmachten, kam eine sehr hohe Vergütung für den SIV zustande. Die hätte ich aber meines Erachtens nicht von der Verwaltervergütung abziehen können, denn sie stand m.E. irgendwie nicht im Verhältnis zu dem Teil der Vergütung, der auf Forderungsprüfung fällt... Aber nun gut, diese ganzen Fragen hatte ich ja schon in einem anderen Thread aufgeworfen, da hatte aber wohl keiner Lust...;)

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  • Nun, es gibt mehrer Problemfelder:

    1. ist ein Sonderveralter bei Simultaninsolvenz mit personenidentischem Verwalter zwingend
    2. wenn ja, kann ich einen Anwalt aus dersebeln Kanzlei damit betrauen
    3. wie wird der SonderIV vergütet
    4. darf überhaupt personenidentischer Verwalter eingesetzt werden....


    Frage 4 ziehe ich mal vor:
    hier ließe sich behaupten, oh, da mache ich in der GesellschafterInsolvenz einen Gläubiger zum Verwalter
    -> nö, Gläubiger sind die Gläubiger der KG (OHG oder GbR) lediglich die Haftungsansprüche im Rahmen des
    gesellschaftsrechtlichen Haftungsverbandes sind geltend zu machen
    - > Besonderheit bei GmbH & Co KG: Kapitalaufbringungs- bzw. Kapitalerhaltungsansprüche nach GmbHG sind durch
    den GmbH-Insolvenzverwalter geltend zu machen (auch daher keine Interessenkollision) A.: der phg hat die Kohle
    der KG abgezockt (dann sollte hier zunächst geklärt werden, wer aus welchem Recht in Anspruch nimmt)
    => wenn nix an Besonderheiten gegeben ist, kann in der Simultaninsolvenz derselbe Mensch bestellt werden

    Frage 1: s. oben

    Frage 2: wenn keine Besonderheit gegeben ist, und jemand sich dennoch mit der Bestellung eines SIV wohler fühlt (ich hab das früher auch so gemacht) dann kann jemand aus derselben Kanzlei bestellt werden, wenn er nicht weisungsabhängig ist.

    Frage 3: liegen Besonderheiten nicht vor, keine Vergütung.

    Bei Besonderheiten oder bei komplexen intercompany-Forderungen (und das ist wirklich ein Thema !) nehme ich RVG, und das kann auch schon mal fett werden; aber dann stets einen SIV, der nicht zum Umfeld des IV gehört.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Ich hänge mich hier nochmal an mit der Bitte, Eure Erfahrungen mitzuteilen:

    Ich hab hier ein kleines phG-Verfahren, in dem Forderungen vom gleichen IV als Gläubiger angemeldet werden. SIV soll bestellt und vergütet werden. Problem: Es wird keine Masse für die Vergütung des SIV da sein. Sobald ich einen SIV bestelle, wird Massearmut abzusehen sein.

    Wie soll ich denn jetzt weiter vorgehen? SIV bestellen, Vergütung festsetzen und dann sagen: "Aetschibaetsch, du bekommst deine Vergütung gequotelt nach § 207 InsO = nicht viel mehr als nichts". Oder Vergütung festsetzen, aus der Masse zahlen lassen und dann am Ende des Verfahrens dem originären IV sagen: "Atschibaetsch, die ganze Masse hat bereits der SIV als Vergütung"?

    All meine Gedanken haben bisher nicht zu einem vertretbaren Ergebnis geführt. Hat jemand Denkanstöße?

  • a. Von welchem Vergütungssatz des SIV gehst Du denn aus?

    b. Leistungen, die der SIV erbracht hat, kann dem IV nicht vergütet werden, so dass ein Abschlag gerechtfertigt sein dürfte.

    Hilft Dir das aus der Misere?

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  • Wen nimmst Du denn als SIV? Doch wahrscheinlich einen (anderen) Insolvenzverwalter aus dem Bezirk? Das ist doch nun mal deren Schicksal, dass das passieren kann;). Die Kosten des SIV gehören auch zu § 54 InsO. Also sind sie bei Massearmut zu quoteln. Man setzt sie - wie sonst auch - komplett fest und dann muss der eigentliche IV die Quote ausrechnen und auszahlen.
    Allerdings meine ich auch, du kannst beim eigentlichen InsOverwalter einen Abschlag vornehmen, wenn er denn dann erheblich bei der Forderungsprüfung entlastet wurde.

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  • Der originäre IV wird seine Mindestvergütung bekommen. Da kann ich mit Abschlägen nicht hantieren. Beim SIV wird man sehen müssen, was beantragt wird. Aber da kommen bestimmt auch ein paar Hundert EUR bei rum (nach RVG viiiel mehr, nach InsVV auch eher mehr:().
    Eigentlich sehe ich es auch gar nicht als Schicksal der IVs, dass sie Forderungen ohne (angemessene) Vergütung prüfen müssen. Ich beauftrage hier einen SIV in dem Wissen, dass er nicht bezahlt werden wird. Diesen Fall sieht die InsO eigentlich nicht vor. Die Bestellung eines IVs ohne Deckung seiner Vergütung findet ja auch nicht statt, denn dann wäre schon die EÖ mangels Masse abzulehnen.

    So richtig befriedigend ist das Ergebnis noch nicht.

  • Der originäre IV wird seine Mindestvergütung bekommen. Da kann ich mit Abschlägen nicht hantieren. Beim SIV wird man sehen müssen, was beantragt wird. Aber da kommen bestimmt auch ein paar Hundert EUR bei rum (nach RVG viiiel mehr, nach InsVV auch eher mehr:().
    Eigentlich sehe ich es auch gar nicht als Schicksal der IVs, dass sie Forderungen ohne (angemessene) Vergütung prüfen müssen. Ich beauftrage hier einen SIV in dem Wissen, dass er nicht bezahlt werden wird. Diesen Fall sieht die InsO eigentlich nicht vor. Die Bestellung eines IVs ohne Deckung seiner Vergütung findet ja auch nicht statt, denn dann wäre schon die EÖ mangels Masse abzulehnen.

    So richtig befriedigend ist das Ergebnis noch nicht.

    Das stimmt. so richtig befriedigend ist das nicht. Auf der anderen Seite ist es ja noch fraglich, ob er seine Mindestvergütung auf jeden Fall erhält, wenn doch Teil der (Mindest-)Vergütung die Forderungsprüfung ist und diese durch einen anderen vorgenommen wird. Im Ergebnis dürfte ja eigentlich nicht mehr herauskommen, als wenn man einen (anderen) Verwalter beauftragt hätte (was praktisch natürlich irgendwie dann doch nicht so ist).

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  • Die Bestellung eines IVs ohne Deckung seiner Vergütung findet ja auch nicht statt, denn dann wäre schon die EÖ mangels Masse abzulehnen.

    So richtig befriedigend ist das Ergebnis noch nicht.

    Oder anders wird ein Schuh draus': Hätte es für einen IV gereicht, dann hätte man keinen verbandelnden IV wählen dürfen.

    (oder einen SIV, der keine Vergütung geltend macht).

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  • genau so ist es: 207 !
    Aber mal anders gewendet: brauchst Du wirklich einen SIV ? das ist immer die Vorfrage.
    I.Ü. wäre nämlich eine Bestellung eines SIV (der zu vergüten wäre.... ) ein Problem: dem wäre nämlich mitzuteilen, dass er keine Vergütung bekäme (was ihm bei der Bestellung mitzuteilen wäre, damit er die Annahme ablehnen kann) alles andere ist ein Haftungsfall !

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  • Ich hänge mich hier mal dran, nur bei mir ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, da schon vor Jahren ein SIV zur Prüfung der § 93er-Ansprüche bestellt worden ist. Mein Verfahren ist (auch ohne die SIV-Vergütung) bereits massearm. In dem Verfahren wurden 52 Forderungen (Forderungssumme ca. 450.000€) angemeldet, die der SIV prüfen musste, der reguläre IV musste gerade einmal 4 Forderungen prüfen.

    Aus BGH, Beschluss vom 26. 3. 2015, Az.: IX ZB 62/13 werde ich nicht schlau.
    Ich berechne die Staffelvergütung nach InsVV (Mindestvergütung soll ja keine Anwendung finden), nachvollziehbar. Höchstwert ist RVG.
    Welchen Berechnungswert legt ihr für die Geschäftsgebühr nach RVG Vermögensverzeichnis Nr. 2300 und die Staffelvergütung nach InsVV zugrunde? Der Verweis von Queen (#19) auf den Gegenstandswert in einem Feststellungsprozess (=Insolvenzquote) finde ich interessant, hilft mir bei meiner 0%-Quote aber nicht wirklich weiter.

    Ich bin derzeit geneigt zu sagen, dass in einer solchen Konstellation die Mindestvergütung angesetzt wird mit einem von der Zahl der zu prüfenden Forderungsanmeldungen abhängigen Abschlag. Wie hoch der Abschlag sein soll, wer weiß das schon? 50%? 60%? 70%? Für wie viel € würden die Insolvenzverwalter hier im Forum derartige SIV-Tätigkeiten entfalten? :). Berücksichtige ich eine Vergütung von 500 € (=50 % Abschlag), hätte ich pro Forderungsanmeldung eine Vergütung von ca. 10 € (ist meines Erachtens definitiv nicht zu viel)..... Oder gibt es inzwischen brauchbare andere Ansätze in Kommentierung/Rechtsprechung? :confused: Ich habe keine Literatur gefunden, die sich mit den Gegenstandswerten auseinandersetzt

  • Sorry, aber dies ist mir nicht so recht schlüssig vom Sachverhalt:
    der SIV hat regulär nur die 93'er Forderung zu prüfen, die vom IV aus dem Gesellschaftskonkurs angemeldet wird. ! ?

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  • Sorry, aber dies ist mir nicht so recht schlüssig vom Sachverhalt:
    der SIV hat regulär nur die 93'er Forderung zu prüfen, die vom IV aus dem Gesellschaftskonkurs angemeldet wird. ! ?

    Entschuldigung, da war ich scheinbar zu oberflächlich.
    Ich habe eine Konstellation wie in den Beiträgen #3 und #6 und wie beim BGH in seiner Entscheidung vom 26.03.2015:

    "Meine" Schuldnerin ist eine GmbH mit dem Insolvenzverwalter A. Die GmbH ist Komplementärin einer GmbH & Co. KG, welche sich ebenfalls in Insolvenz befindet und bei der auch Insolvenzverwalter A eingesetzt ist. Insolvenzverwalter A aus dem Verfahren der GmbH & Co. KG meldete die Forderungen der Gläubiger (§ 93 InsO) in dem Verfahren der GmbH an. Für die Prüfung dieser Forderungen (und auch nur hierfür) wurde damals ein SIV eingesetzt, da ansonsten der Insolvenzverwalter A sowohl die Forderungen angemeldet als auch geprüft hätte.

    Ich hoffe, dass deine Frage damit beantwortet ist ;)

    Liebe Grüße

  • na entschuldigen usst Du Dich sicherlich nicht !
    Wo ich aber so sachverhaltsmäßig hänge:
    im Gesellschafts!-verfahren werden 4 Forderunge angemeldet, wie können dann im Gesellschafter!verfahren 52 Forderungen mit Relevanz für den SIV angemeldet werden.
    Oki, § 93 InsO ist ein Thema für sich. Normalerweise muss - was insbes. bei nat. Personen als phg - eine besondere Relevanz hat, die Anmeldung des Verwalters im Gesellschaftsverahren entsprechend aussagekräftig sein, da etwaige Einwedungen gegen die Forderungen gegen die Gesellschaft natürlich erhalten bleiben.
    An sich wäre auch eine Sondermasse zu bilden (ja ja ja, machen wir ja so ziemlich alle falsch; desweiteren hafen die Gesellschafter nicht für Kosten und Masseverbindlichkeiten des Gesellschaftsverahrn (vgl Brinkmann, Moritz:
    Die Bedeutung der §§ 92, 93 InsO für den Umfang der Insolvenz- und Sanierungsmasse /
    von Moritz Brinkmann); und hierzu X ZR 143/13 (zum Vergleichen der Haftungsansprüche a.A. als Brinkmann).
    So ganz versteh ich den Fall ergo immer noch nicht.
    greez
    Def

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  • Moment, ich glaube hier ist etwas durcheinander geraten.
    Meine Schuldnerin = GmbH
    Anmeldungen in dem GmbH-Verfahren (nicht in dem KG-Verfahren):
    4 "normale" Forderungen, die der Insolvenzverwalter in dem GmbH-Verfahren prüft
    52 "93er" Forderungen (resultierend aus dem KG-Verfahren), die der bestellte Sonderinsolvenzverwalter in dem GmbH-Verfahren prüft.

    Die 52 Forderungen werden daher wohl auch in dem KG-Verfahren angemeldet worden sein. Mit dem KG-Verfahren habe ich jedoch nichts zu tun, dafür ist ein anderer Rechtspfleger zuständig.

    Mein Fall dürfte also gar nicht so unüblich sein. Insbesondere bei Verwaltungs-GmbHs tritt dieser Fall doch häufig auf.

  • na dann doch easy-going,hör nach § 207 an, und warte mit der Einstellung, bis das KG Verfahren abgeschlossen ist (aus steuerlichen Gründen). Der SIV hat da nix zu tun und keinen Vergütungsanspruch und die Sache ist gut.

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