Sonderinsolvenzverwalter zur Forderungsprüfung

  • na dann doch easy-going,hör nach § 207 an, und warte mit der Einstellung, bis das KG Verfahren abgeschlossen ist (aus steuerlichen Gründen). Der SIV hat da nix zu tun und keinen Vergütungsanspruch und die Sache ist gut.

    Warum hat der SIV keinen Vergütungsanspruch? Immerhin hat er schon die Prüfung der Forderungen vorgenommen. Die vorhandene Masse ist doch nach § 207 Abs. 3 InsO zu verteilen.

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