Sonderinsolvenzverwalter zur Forderungsprüfung

  • Hallo,

    ich wollte mal gerne wissen, in welchen Fällen Ihr einen Sonderinsolvenzverwalter bestellt.

    Hintergrund sind zwei Verfahren mit gleichem Insolvenzverwalter. Einmal die BetriebsGmbH und einmal die dazugehörige KomplementärsGmbH. InsOVerwalter meldet nun die Forderungen der BetriebsgmbH bei der KomplementärsgmbH an. In diesen Fällen haben wir üblicherweise keine Sonderinsolvenzverwalter bestellt.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Habe bisher noch keinen Sonderinsolvenzverwalter bestellen müssen. Mein Kollege hat im Verfahren einen bestellt, da Ansprüche bei einem anderen Gericht verfolgt worden sind. Aber das war auch nur eine einmalige Sache.

  • Bei uns wird ein Sonderverwalter für die Forderungsprüfung bestellt, wenn der IV als IV des Gläubigers anmeldet (also z.B. der IV der GmbH & Co. KG beim IV der Komplementärs-GmbH). Hierbei tauchen natürlich folgende Probleme auf:

    1. Sonder-IV aus der Kanzlei des IV hielte ich für problematisch.

    2. Vergütung des Sonder-IV? Ich persönlich halte einen angemessenen Stundensatz für vertretbar, weil er den tatsächlichen Aufwand widerspiegelt, oder eine RVG-Gebühr aus dem tatsächlichen Wert (entsprechend § 182 InsO) der zu prüfenden Forderung.

  • Bei uns wird ein Sonderverwalter für die Forderungsprüfung bestellt, wenn der IV als IV des Gläubigers anmeldet (also z.B. der IV der GmbH & Co. KG beim IV der Komplementärs-GmbH).



    Warum wird denn überhaupt in diesen Fällen ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt ? Bei beiden dürfte es sich um die gleichen/selben Gläubiger handeln. Und bei der Komplementärin kann eh nur der InsoVerwalter anmelden. Wenn die Komplementärin eine natürliche Person wäre, aber so. Gibt es denn da echte Bedenken ?

    Hierbei tauchen natürlich folgende Probleme auf:
    1. Sonder-IV aus der Kanzlei des IV hielte ich für problematisch..



    Das wäre ja noch schöner. Einerseits große Probleme mit der der Prüfung durch den Originärvertreter haben und dann einen aus der Kanzlei bestellen. Das geht ja nun gar nicht.

    2. Vergütung des Sonder-IV? Ich persönlich halte einen angemessenen Stundensatz für vertretbar, weil er den tatsächlichen Aufwand widerspiegelt, oder eine RVG-Gebühr aus dem tatsächlichen Wert (entsprechend § 182 InsO) der zu prüfenden Forderung.



    Wenn man die Kommentierungen sieht, dann geht alles. Man könnte u.U. sogar einen Bruchteil der Verwaltervergütung nehmen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Zitat von Mosser

    Warum wird denn überhaupt in diesen Fällen ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt ? Bei beiden dürfte es sich um die gleichen/selben Gläubiger handeln. Und bei der Komplementärin kann eh nur der InsoVerwalter anmelden. Wenn die Komplementärin eine natürliche Person wäre, aber so. Gibt es denn da echte Bedenken ?

    1. Wenn ich als IV der KG im Verfahren des phG anmelde, dann bin ich dort in einer Person IV und Gläubiger. Diese Konstellation gibt m.E. an sich schon Anlass zu erhöhter Sensibilität.

    2. Als IV der KG ist es mein Job, möglichst alle Forderungen zu realisieren und im Fall rechtlicher Zweifel ggf. die "meiner" Schuldnerin günstige Rechtsansicht zu vertreten. M.E. muss ich zunächst auch mal Forderungen geltend machen, gegen die Einreden erhoben werden könnten, weil es ja sein kann, dass der Gegner die Einrede nicht erhebt.

    Als IV des phG muss ich demgegenüber alle angemeldeten Forderungen sorgfältig prüfen und in Zweifelsfällen die meiner Schuldnerin günstige Ansicht vertreten.

    Als KG-Verwalter melde ich folglich pflichtgemäß auch eine verjährte Forderung, eine rechtlich nicht ganz eindeutige Forderung (z.B. Kapitalersatzfragen) oder eine Forderung an, die ich nicht ganz lupenrein belegen kann. Als phG-Verwalter muss ich das alles pflichtgemäß bestreiten. Natürlich kann ich mich mit mir selbst zusammensetzen und einen deal machen oder die insgesamt plausibler scheinende Rechtsansicht vertreten, etc. Der Umstand, dass ich in einer Person widerstreitende Interessen zu vertreten habe, bleibt aber.

    3. Superklasse wird es, wenn ein Feststellungsstreit zu führen wäre - z.B. weil die Feststellung der Forderung von einer ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Für diesen Fall dürfte ganz klar sein, dass der gleiche IV auf beiden Seiten nicht funktioniert.

    4. Die Gläubigeridentität in beiden Verfahren ist wahrscheinlich, aber nicht zwingend. Überdies macht es für die pHG-Gläubiger durchaus einen Unterschied, ob aufgrund einer bestrittenen Forderung der KG das Geld direkt in der phG-Insolvenz verteilt wird oder, bei Feststellung der KG-Forderung, über die KG-Insolvenz, nachdem die phG-Quote dort die Teilungsmasse für die Massekosten erhöht hat.



  • Danke, das überzeugt mich. Hört sich gut an.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • bei uns macht das, falls trotz des Hinweises auf Komplikationen eine Person zum Verwalter beider Verfahren bestellt wurde, ein Sonderverwalter aus der Kanzlei, in der Regel mit ausdrücklichem Verzicht auf eine Vergütung.

    Mosser
    ergänzend zu Chick: schon wegen § 56 InsO, der Unabhängigkeit des Vewalters vom Gläubiger, passt das mit der Doppelbestellung nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • bei uns macht das, falls trotz des Hinweises auf Komplikationen eine Person zum Verwalter beider Verfahren bestellt wurde, ein Sonderverwalter aus der Kanzlei, in der Regel mit ausdrücklichem Verzicht auf eine Vergütung.

    Mosser
    ergänzend zu Chick: schon wegen § 56 InsO, der Unabhängigkeit des Vewalters vom Gläubiger, passt das mit der Doppelbestellung nicht.



    Das stimmt schon, aber dann hätte der Insolvenzverwalter ja garnicht für beide bestellt werden dürfen. Diese Bestellung kannja aber durchaus sinnvoll sein. Wir hier (Ri und Re) haben die Nachteile in Kauf genommen, da wir finden, dass die Vorteile einfach überwiegen.
    Und wenn ich dann einen Sonderinsolvenzverwalter aus der gleichen Kanzlei nehme, ja dann kann ich doch auch gleich den Insolvenzverwalter selbst nehmen. Das macht doch kein Unterschied.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das stimmt schon, aber dann hätte der Insolvenzverwalter ja garnicht für beide bestellt werden dürfen. Diese Bestellung kannja aber durchaus sinnvoll sein. Wir hier (Ri und Re) haben die Nachteile in Kauf genommen, da wir finden, dass die Vorteile einfach überwiegen.



    Völlig richtig, sehen alle Schlauen so. Das beweist, dass man bei der Gesetzesanwendung - vor allem im InsVerfahren - auch ein bisschen mitdenken darf/muss. Das Problem des Interessenkonflikts wird dann eben mit Sonderverwalter für die gegenseitigen Ansprüche gelöst, und das ist auch gut so.

  • Und wenn ich dann einen Sonderinsolvenzverwalter aus der gleichen Kanzlei nehme, ja dann kann ich doch auch gleich den Insolvenzverwalter selbst nehmen. Das macht doch kein Unterschied.



    der Unterscheid besteht darin, dass man das Problem der Besetzung zweier Stühle durch eine Person beseitigt.

    Ich sehe die Besetzung aus einer Kanzlei unkritsch, dies vermeidet i.d.R. Reibungsverluste. Wenn man dies problematisieren will, müsste man ansonsten Verwalter nehmen, die sich, gerichtsbekannt, spinnefeind sind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • der Unterscheid besteht darin, dass man das Problem der Besetzung zweier Stühle durch eine Person beseitigt.

    Ich sehe die Besetzung aus einer Kanzlei unkritsch, dies vermeidet i.d.R. Reibungsverluste. Wenn man dies problematisieren will, müsste man ansonsten Verwalter nehmen, die sich, gerichtsbekannt, spinnefeind sind.


    Tja, ich finde ja, wenn man das so macht, dann kann auch gleich der "normale" Insoverwalter prüfen. Letztlich ist es in diesen Fällen doch wirklich eine reine Förmelei, auch wenn die einzelnen Bedenken nicht ganz von der Hand zu weisen sind.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bei uns werden in derartigen Verfahren bewusst Verwalter einer Kanzlei bestellt. Die Vorteile (Vermeidung von Reibungsverlusten, vor allem bessere Sachverhaltsaufklärung) sollten die Nachteile aufwiegen. Forderungsprüfung erfolgt durch Sonderverwalter der eigenen Kanzlei, wobei diese durchaus ernst genommen wird.

  • Also hat ich habe bis jetzt erst einen Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Dafür habe ich bewusst keinen Kanzleikollegen des Insovenzverwalters genommen, sondern einen Dritten.
    In meinem Fall war es so, dass bei der phG doch tatsächlich Geld da war (welch seltener Fall!) und die Gl. eine Quote bekommen sollten.
    Die phG und die KG hat gegenseitig versch. Ansprüche……
    Prompt hat dann auch die Anmeldung des IV für die KG bei der GmbH nicht gepasst und der Sonderinsolvenzverwalter hat nicht nur „nicken“, sondern richtig arbeiten müssen;)
    Ne im ernst, ich finde ist es auch für den IV kein Nachteil, wenn ich da nen Dritten nehme, sondern es ist einfach objektiver.

  • Hallo,
    ich habe als Gläubiger nunmehr den gleichen Insoverwalter für die KG. Es wird daher angeregt einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen zur Prüfung der jeweiligen Forderungen In einem Monat ist bereits der Berichts -und Prüfungstermin anberaumt. Wie läuft das denn jetzt praktisch? Ich suche mir einen geeigneten Insolvenzverwalter aus und bestelle ihn per Beschluss als Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung Forderung xy. Muss ich den Beschluss dann dem Schuldner, Insolvenzverwalter und Sonderinsolvenzverwalter zustellen? Und auch veröffentlichen?
    Bin leider noch nicht solange in InsO und kann hier keinen Fragen:(
    LG

  • Ist sicherlich ein Stück weit eine Glaubensfrage. In Fällen des § 93 InsO wird bei uns kein Sonderinsolvenzverwalter bestellt.

    Wenn man denn einen bestellt, ist die nächste Glaubensfrage: aus demselben Büro oder ein Dritter? Zumindest letzterenfalls ist auch dem Thema Vergütung Beachtung zu schenken.

    Veröffentlicht und zugestellt werden muss meines Erachtens, damit im (theoretischen) Fall von Einwendungen bekannt ist, an wen und wohin diese zu richten sind.

  • wenigstens das Thema "Vergütung" ist doch neutral. Die Tätigkeiten, um die der IV durch die Tätigkeiten des SIV entlastet wird, können ihm nicht vergütet werden. Stellt sich lediglich die Frage der Erheblichkeitsschwelle.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • wenigstens das Thema "Vergütung" ist doch neutral. Die Tätigkeiten, um die der IV durch die Tätigkeiten des SIV entlastet wird, können ihm nicht vergütet werden. Stellt sich lediglich die Frage der Erheblichkeitsschwelle.

    Das Thema ist das Schlimmste!!! Habe ich gerade durchgemacht. neutral geht letztlich garnicht. Dazu nur kurz. Nimmt man die Entscheidung des BGH, bekommt der Sonderinsolvenzverwalter Gebühren nach dem RVG. Nur nach welchem Wert? angemeldete Forderung oder auf die Forderung entfallende Masse? Welche Gebühr? usw. usf. Nimmt man die angemeldeten Forderungen, dann stehen die Gebühren oft nicht im Verhältnis zur Insoverwaltervergütung. Ich finde gerade das Thema sehr schwierig.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • der Fall ist m.E. ein klassischer Fall in dem ein Sonderverwalter zu bestellen ist. Ganz klar § 181 BGB. Der Verwalter kann nicht als IV des Gläubigers anmelden und personenidentisch als IV de Schuldners prüfen.
    Also geeigneten IV aussuchen, bestellen und zustellen VÖ machen wir nicht, da nicht in InsO vorgeschrieben i.Ü. handelt es sich nur um einen begrenzten Sachverhalt und denjenigen die beschwert sind, wird zugestellt.

    Vergütung nur aus der ggf. entfallenden Quote. Das ist m.E. ein Fall, der sehr dem Feststellungsprozess ähnelt und für dort ist auch eindeutig entschieden, dass Wert nur die Quote ist.

  • ...Vergütung nur aus der ggf. entfallenden Quote. Das ist m.E. ein Fall, der sehr dem Feststellungsprozess ähnelt und für dort ist auch eindeutig entschieden, dass Wert nur die Quote ist.

    Was macht Ihr denn bei Quote 0 ? Nur die Mindestgebühr 25,00 €? Und dann pro zu prüfender Forderungsanmeldung oder für die Gesamtheit? Und dann als Masseverbindlichkeiten oder Massekosten? Und ziehst Du dann die Gebühren 1:1 von der Vergütung des Insoverwalters ab?
    Ich musste mich auch mit diesen ganzen Sachen herumschlagen und würde gerne mal wissen, wie's andere handhaben.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!