Verfahrensverbindung § 18 ZVG

  • Insbesondere unser GL legt großen Wert auf die Einhaltung der AktO.
    Aber.....die AktO ist nur eine Ordnungsvorschrift, und § 18 ZVG erfordert eine Entscheidung des sachlich unabhängigen Rechtspflegers, die nicht durch die AktO vorgegeben werden kann.
    Um die Geschäftsstelle zu schützen, legen uns die Kollegen die Anträge mit mehreren Grundstücken vor, und wir vermerken auf dem Antrag, wie erfasst werden soll.
    Zwangsverwaltungssachen verbinde ich grundsätzlich nicht, da ohnehin für jedes Grundstück gesondert abzurechnen und zu vergüten ist. In K-Sachen schaue ich schon nach der Zweckmäßigkeit. Oftmals lässt sich diese aber erst nach Vorlage des Gutachtens beurteilen.

  • Meine Frage war ja nicht, ob ich nach § 18 getrennt verwerten darf ( ist allein meine Entscheidung als Rpfl. ), sondern, ob die weiteren Verfahren sodann von der Verwaltung bei Pebb$Y herausgererchnet werden dürfen.

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