Der Sachverhalt meines Störfalles:
Schuldnerin geht als Witwe mit Witwenrente in die Insolvenz. Sie zieht drei mal um, bis sie einen neuen Freund gefunden hat und es wird in der Wohlverhaltensperiode geheiratet.
Sie stellt beim Rententräger den Antrag, ihr eine Witwenrentenabfuindung zu zahlen,
Der Träger antwortet "Nö, ist doch Insolvenz, wir fragen mal den Treuhänder, was/wieviel wir zahlen dürfen.
Treuhänder will auf der Grundlage der Abtretungserklärung die gesamte Witwenrentenabfindung ausgezahlt erhalten.
Schuldnerin "bittet" ihn um Freigabe, da die Witwenrentenabfindung von der Abtretungserklärung nicht erfasst sei und fordert ihn auf, der Auszahlung an sie durch de RV-Träger zuzustimmen.
Keine einvernehliche Lösung - dann PKH-Entscheidung, dass PKH gewährt wird, weil der Auszahlungsabnspruch nicht abgetreten wurde.
Das Gericht fragt die Parteien, ob angesichts der PKH-Entscheidung das Verfahren noch durchgeführt werden soll/muss.
Treuhänder möchte die Streitfrage weiter gerichtlich klären lassen und - so glaube ich - setzt drauf, dass ihm die Prozeßkosten als Auslagen gezahlt werden müssen, wenn am Ende der WVP abgerechnet wird und die Schuldnerin nach Erhalt der Abfindung die Kosten-Stundung verliert, sie den Betrag/seine RA-Gebühren "als Strafgeld" zahlt.
Ist die Prozessführung und die dadurch entstehenden Kosten eine erstattungsfähige Auslage nach § 16 InsVV?