Dauer des Vergütungszeitraums in der WVP

  • Der Sachverhalt meines Störfalles:

    Schuldnerin geht als Witwe mit Witwenrente in die Insolvenz. Sie zieht drei mal um, bis sie einen neuen Freund gefunden hat und es wird in der Wohlverhaltensperiode geheiratet.

    Sie stellt beim Rententräger den Antrag, ihr eine Witwenrentenabfuindung zu zahlen,

    Der Träger antwortet "Nö, ist doch Insolvenz, wir fragen mal den Treuhänder, was/wieviel wir zahlen dürfen.

    Treuhänder will auf der Grundlage der Abtretungserklärung die gesamte Witwenrentenabfindung ausgezahlt erhalten.

    Schuldnerin "bittet" ihn um Freigabe, da die Witwenrentenabfindung von der Abtretungserklärung nicht erfasst sei und fordert ihn auf, der Auszahlung an sie durch de RV-Träger zuzustimmen.

    Keine einvernehliche Lösung - dann PKH-Entscheidung, dass PKH gewährt wird, weil der Auszahlungsabnspruch nicht abgetreten wurde.

    Das Gericht fragt die Parteien, ob angesichts der PKH-Entscheidung das Verfahren noch durchgeführt werden soll/muss.

    Treuhänder möchte die Streitfrage weiter gerichtlich klären lassen und - so glaube ich - setzt drauf, dass ihm die Prozeßkosten als Auslagen gezahlt werden müssen, wenn am Ende der WVP abgerechnet wird und die Schuldnerin nach Erhalt der Abfindung die Kosten-Stundung verliert, sie den Betrag/seine RA-Gebühren "als Strafgeld" zahlt.

    Ist die Prozessführung und die dadurch entstehenden Kosten eine erstattungsfähige Auslage nach § 16 InsVV?

  • Wer jetzt mit wem? Ich gestehe, ganz kapiere den SV noch nicht. Wer klagt? Die Schuldnerin gegen den TH? Was für Prozesskosten will sich der TH zahlen lassen? Warum nahm er sich nicht einen Anwalt?

  • Musste das auch dreimal wenden:
    1. Klagt die Schuldernin auf Auskehrung gegen den Rententräger ?
    2. Klagt die Schuldernin auf "Freigabe" durch den Treuhänder ?

    Menno, Sachverhalte sollten doch bei Anwälten an sich kein Prob sein :D

    zu 1): biste nicht beteiligt, wenn der Versicherungsträger zur Streitverkündung zu blöd ist, pah !
    zu 2): zunächst ist für die Bestimmung, was unter die Abtretungserklärung im Verhältnis Schuldner - Treuhänder das Insolvenzgericht zuständig

    irgendwie versteh ich das nicht so ganz; ein Einziehungserkenntnisprozeß, den der Treuhänder führen muss, wäre möglicherweise Auslage, aber nach dem Sachverhalt biste ja nicht in der Aktivposition....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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