Dauer des Vergütungszeitraums in der WVP

  • Hallo, ich bin noch neu hier. Ich bin in einer Rechtsanwaltskanzlei für die Bearbeitung von Insolvenzen zuständig. Zu dem Thema Vergütung in der Wohlverhaltensperiode habe ich eine Frage:

    Bei dem mir vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein Regelinsolvenzverfahren, eröffnet am 26.01.02 mit Verkürzung der WVP auf 5 Jahre. Restschuldbefreiung wurde am 23.03.07 erteilt. Ich habe in diesem Fall die Mindestvergütung in Höhe von 500,00 € netto beantragt (keine Zahlungseingänge in der WVP). Darauf schreibt mir der Herr Rechtspfleger:

    "Die Mindestvergütung für das letzte angefangene Jahr der Treuhändertätigkeit ist nur anteilig zu berechnen. Die Dauer des Vergütungszeitraums beginnt mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses und endet mit dem Ablauf des Abtretungszeitraums".

    Zum einen bin ich mit der anteiligen Berechnung nicht einverstanden (H/W/F § 14 Rd-Nr. 13).

    Zum anderen:

    Das Amt des Treuhänders endet bei vorzeitiger Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens gemäß § 299 oder bei regulärem Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens mit Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung und dem sich daran anschließenden Beschluss des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300.

    Wo steht nun aber, wann das Amt des Treuhänders und somit auch der Vergütungszeitraum beginnt?

    In diesem Fall verhielt es sich so, dass das Verfahren am 24.10.02 aufgehoben worden ist und am 03.02.03 (also über drei Monate später) die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erfolgt ist. Das kann doch nicht korrekt sein?

    Grüße, Enelya

  • Zum einen:

    Eine anteilige Berechnung führe ich nicht durch. Sobald das Jahr angefangen ist, gibt es bei uns die volle Gebühr.
    Rechtsmittel einlegen.

    Zum anderen:

    Mit der Rechtskraft des Ankündigungsbeschluss und dem damit verbundenen Übergang der abgetretenen Beträge auf den Treuhänder wird auch die sechsjährige und, falls das Insolvenzverfahren vor dem 1. 12. 2001 eröffnet worden war, die siebenjährige Wohlverhaltensperiode in Lauf gesetzt. (§291 Abs. 2 InsO)
    Ich meine, dass der Ankündigungsbeschluss 2 Wochen nach Zustellung rechtskräftig wird und damit das Amt des Treuhänders beginnt.

  • :zustimm:
    1. Auch in einem Rumpfjahr unterscheiden sich Tätigkeit und Aufwand des Treuhänders nicht nennenswert vom vollen Jahr, weil der wesentliche Aufwand nicht in der Bereitstellung eines Kontos für die pfändbaren Bezüge besteht bzw. im Däumchendrehen während der Schuldner unter der Pfändungsfreigrenze bleibt, sondern in der jährlichen Verteilung bzw. Abrechnung/Berichterstattung. Insoweit also kein Anlass für eine Vergütungskürzung im Rumpfjahr.

    2. In § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV steht, dass es die Mindestvergütung für den Zeitraum der Tätigkeit des TH gibt; es steht nicht drin, dass es die Mindestvergütung für die Zeit ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens gibt. Die Tätigkeit des TH beginnt natürlich mit seiner Bestellung.

  • :zustimm:
    ...
    2. In § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV steht, dass es die Mindestvergütung für den Zeitraum der Tätigkeit des TH gibt; es steht nicht drin, dass es die Mindestvergütung für die Zeit ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens gibt. Die Tätigkeit des TH beginnt natürlich mit seiner Bestellung.



    :naenae:

    Highlanderproblem (es kann nur einen geben), welches durch den BGH gelöst worden ist, IX ZB 60/03, man beachte den Korrekturbeschluss des Leitsatzes.

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  • :naenae:

    Highlanderproblem (es kann nur einen geben), welches durch den BGH gelöst worden ist, IX ZB 60/03, man beachte den Korrekturbeschluss des Leitsatzes.



    Selber :naenae
    BGH sagt, dass vor dem Beschluss nach § 291 II - d.h. Bestellung des TH - dem IV keine TH-Vergütung zusteht (gemeint war: für die Zeit ab Insolvenzeröffnung, weil nach der mangelhafte Harmonisierung im Gesetz die Laufzeit der Abtretungserklärung ja gesetzeswortlautisch schon mit Insolvenzeröffnung anfängt und da ein Kollege ganz schlau sein wollte). Ich habe aber nur die - auch nach dieser Entscheidung zutreffende - Ansicht vertreten, dass die TH-Vergütung mit TH-Bestellung anfängt, also nach dem Beschluss gemäß § 291.:aetsch:

  • Also wir gewähren Vergütung in der Wohlverhaltensperiode auch nur anteilig für ein nicht volles Jahr (Zeitraum von Aufhebung bis zur Vollendung des jeweiligen Jahres). Wir stehen ziemlich allein mit dieser Meinung, aber im Gesetz steht nunmal nicht, dass der Treuhänder die Vergütung für jedes angefangene Jahr erhält, sondern eben nur für jedes Jahr. Wenn es kein ganzes Jahr gibt, dann eben nur anteilig. Im H/W/F steht das so absolut drin, aber das ist ja kein Gesetzbuch. In der Vorauflage (den neuesten haben wir noch nicht) verweist er meiner Erinnerung nach sogar auf die Gegenmeinung. Rechtsprechung dürfte sich hoffentlich bald ergeben. Man kann beides begründen, finde ich.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ..der TH hat aber bis zur Beendigung des Verfahrens nichts zu betreuen,..



    Das hat er während der ganzen WVP nicht, wenn der Schuldner kein pfändbares Einkommen erwirtschaftet, und kriegt trotzdem Vergütung. Der TH ist nun mal ab Bestellung im Amt und zum Tätigwerden zumindest berechtigt, § 292 I 1.

    Angenommen, die Gläubigerversammlung beschließt im ST, dass der TH überwachen soll - dann hat er doch auch ab Bestellung in seiner Eigenschaft als TH zu überwachen. Beispielsfall: TH bestellt, vier Wochen später erst Aufhebung des InsVerfahrens. Kurz nach TH-Bestellung anonymes Schreiben, dass der Schuldner eine Erbschaft gemacht hat. IV/TH schreibt Schuldner an, keine Rückmeldung, 4 Anrufversuche, noch ein Schreiben, EW-Anfrage, schließlich stellt sich raus, dass alles nicht stimmte. Steht dem TH eine Überwachungsvergütung nur für die Zeit ab Aufhebung des Verfahrens zu?

  • Also wir gewähren Vergütung in der Wohlverhaltensperiode auch nur anteilig für ein nicht volles Jahr (Zeitraum von Aufhebung bis zur Vollendung des jeweiligen Jahres). Wir stehen ziemlich allein mit dieser Meinung, aber im Gesetz steht nunmal nicht, dass der Treuhänder die Vergütung für jedes angefangene Jahr erhält, sondern eben nur für jedes Jahr. Wenn es kein ganzes Jahr gibt, dann eben nur anteilig. Im H/W/F steht das so absolut drin, aber das ist ja kein Gesetzbuch. In der Vorauflage (den neuesten haben wir noch nicht) verweist er meiner Erinnerung nach sogar auf die Gegenmeinung. Rechtsprechung dürfte sich hoffentlich bald ergeben. Man kann beides begründen, finde ich.



    § 14 III 2 InsVV ist m.E. ein hinreichender Anhaltspunkt, dass auch die Mindestvergütung des TH am Umfang der Tätigkeit orientiert ist. Die wesentliche Tätigkeit des TH ist in §§ 292 I 2-5, III InsO beschrieben: die Verteilung bzw. jedenfalls Abrechnung; letztere wird wohl von fast allen InsGerichten - entgegen dem Gesetzeswortlaut - jährlich verlangt. Der Umfang dieser Tätigkeit ist unabhängig davon, ob sie nach Ablauf eines vollen oder eines Rumpfjahres erbracht wird.

  • Also wir gewähren Vergütung in der Wohlverhaltensperiode auch nur anteilig für ein nicht volles Jahr (Zeitraum von Aufhebung bis zur Vollendung des jeweiligen Jahres). Wir stehen ziemlich allein mit dieser Meinung, aber im Gesetz steht nunmal nicht, dass der Treuhänder die Vergütung für jedes angefangene Jahr erhält, sondern eben nur für jedes Jahr. Wenn es kein ganzes Jahr gibt, dann eben nur anteilig. Im H/W/F steht das so absolut drin, aber das ist ja kein Gesetzbuch. In der Vorauflage (den neuesten haben wir noch nicht) verweist er meiner Erinnerung nach sogar auf die Gegenmeinung. Rechtsprechung dürfte sich hoffentlich bald ergeben. Man kann beides begründen, finde ich.



    Bei mir gibt´s auch nur anteilige Vergütung...


  • [1] Das hat er während der ganzen WVP nicht, wenn der Schuldner kein pfändbares Einkommen erwirtschaftet, und kriegt trotzdem Vergütung. Der TH ist nun mal ab Bestellung im Amt und zum Tätigwerden zumindest berechtigt, § 292 I 1.

    [2] Angenommen, die Gläubigerversammlung beschließt im ST, dass der TH überwachen soll - dann hat er doch auch ab Bestellung in seiner Eigenschaft als TH zu überwachen. Beispielsfall: TH bestellt, vier Wochen später erst Aufhebung des InsVerfahrens. Kurz nach TH-Bestellung anonymes Schreiben, dass der Schuldner eine Erbschaft gemacht hat. IV/TH schreibt Schuldner an, keine Rückmeldung, 4 Anrufversuche, noch ein Schreiben, EW-Anfrage, schließlich stellt sich raus, dass alles nicht stimmte. Steht dem TH eine Überwachungsvergütung nur für die Zeit ab Aufhebung des Verfahrens zu?




    zu 1: dies ist situationsbedingt, vor Beendigung des Verfahrens zieht jedoch der IV ein, man stelle sich das Chaos vor, falls IV und TH personenverschieden ist.

    zu 2: Wird der Schuldner Erbe vor Beendigung des Verfahrens, kommt m.E. nur eine Nachtragsverteilung in Betracht. Da nach m.A. der TH noch nix zu bestellen hat, folgt: keine Vergütung für die Überwachung vor Beendigung des Verfahrens.

    @chick, wenn Du für Ernst einen MüKo bestellst, kannst Du ja für Dich einen mitordern.

    Dort, § 292 RdNr. 11 beschreibt die von mir o.g. Highlanderproblematik mit der Überschneidung von IV und TH, mit dem Ergebnis, dass das Amt des TH erst beginnt mit Aufhebung des verfahrens

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  • zu 1: dies ist situationsbedingt, vor Beendigung des Verfahrens zieht jedoch der IV ein, man stelle sich das Chaos vor, falls IV und TH personenverschieden ist.



    Genau diese Situation - IV und TH verschiedene Personen - belegt m.E., dass meine Ansicht zutrifft: TH wird bestellt und kann jedenfalls anfangen zu überwachen (die Überwachungsvergütung gibt's nicht für Erfolg, sondern für Tätigkeit, daher mein Beispiel, dass er überwacht, aber nix dabei rauskommt. Überwachung kann auch Obliegenheiten betreffen, die "masseneutral" sind, z.B. Meldepflichten) und den AG zu informieren, § 292 I 1.

    Zitat von La Flor de Cano

    @chick, wenn Du für Ernst einen MüKo bestellst, kannst Du ja für Dich einen mitordern.

    Dort, § 292 RdNr. 11 beschreibt die von mir o.g. Highlanderproblematik mit der Überschneidung von IV und TH, mit dem Ergebnis, dass das Amt des TH erst beginnt mit Aufhebung des verfahrens



    Hab schon einen MüKo :D - und was der gute Uli schreibt, versetzt mich zum einen nicht in Ehrfurcht (ich hab ihm seinerzeit einen Teil der Habil korrekturgelesen), zum anderen sieht er das hiesige Problem gar nicht (vgl. letzten Satz vor FN 39).

  • Auch wenn Dich die Habil nicht gerade vom Stuhl gehauen hat,

    gewisse seherische Qualitäten finden sich in der Kom. zu § 292 schon:

    das von Dir angesprochene Problem der Übertragung der Überwachung des Schuldners besteht nicht, solange das Verfahren selbst noch nicht zum Abschluss gekommen ist. Da die Obliegenheiten des § 295,296 InsO erst in der WVP zu einem Versagensgrund der RSB kommen können [IX ZB 90/03], wäre eine Überwachung des Schuldners durch den Treuhänder eine reine Beschäftigungstherapie ohne faktischen Nährwert. Hierbei stellt sich auch noch die Frage, wer hierfür die Sondervergütung aufzubringen hätte, der Schuldner sicherlich nicht und die Gläubiger sicherlich auch nicht, da, siehe oben, nicht relevant. Wenn das INTI mitbekommen würde, währe hier wieder der Teufel los:teufel:.

    Wissend, das durch ledigliche Wiederholung ein Argument nicht besser wird, halte ich mich an den Ausspruch meines Doktorvaters: Man muss nur lange genug mit Dreck werfen, bis etwas kleben bleibt.

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  • Wissend, das durch ledigliche Wiederholung ein Argument nicht besser wird, halte ich mich an den Ausspruch meines Doktorvaters: Man muss nur lange genug mit Dreck werfen, bis etwas kleben bleibt.



    In diesem Sinne :tomate Meine Ansicht teilen im Ergebnis:

    MüKo-Ehricke :wechlach:(§ 293 Rz. 14); MüKo-Nowak (§ 14 InsVV Rz. 3, 9); Eickmann (§ 14 InsVV Rz. 9); H/W/F/H (§ 14 InsVV Rz. 13) sowie im Grundsatz übertragbar auch BGH ZInsO 2005, 1159 (für die Auslagenpauschale).

    Zu denjenigen (angeblichen) Aufgaben des Treuhänders, die ggf. auch schon in der Zeit zwischen Bestellung und Aufhebung des InsVerf. anfallen vgl. - neben § 292 I 1 - z.B. FK-Grote (§ 288 Rz. 4); FK-Ahrens (§ 291 Rz. 7); MüKo-Ehricke (§ 288 Rz. 25); Braun/Buck (§ 292 Rz. 6)

  • @chick #17
    :respekt vor soviel Literatur, allerdings steht im MüKo § 293 ,Rdnr. 14 nur etwas darüber, dass dem TH eine Vergütung von Beginn des Amtes zusteht, nicht wann das Amt beginnt, dies behält sich E. ja in § 292, RdNr.11 vor.

    hierzu jedoch: Schmerbach, PräK §292, 5.3.1 läßt das Amt des TH erst mit der Einstellung des Verfahrens beginnen.

    P.S. Ceterum censeo ..

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  • Ich arbeite mich grad durch die unerledigten "Störfälle" und frage mich, wie ein TH in der WVP die Kosten eines verlorenen Prozesses um den Umfang der Abtretungserklärung des Schuldners geltend machen und erstattet bekommen kann. Sind das Auslagen nach § 16 InsVV? Wie geht man mit dem Gesichtspunkt um, dass vorher PKH zu beantragen gewesen wäre, damit die dennoch anfallenden Kosten erforderlich/angemessen etc bleiben - oder??

    Suche hier im Forum war bisher ohne Erfolg.

  • Ich arbeite mich grad durch die unerledigten "Störfälle" und frage mich, wie ein TH in der WVP die Kosten eines verlorenen Prozesses um den Umfang der Abtretungserklärung des Schuldners geltend machen und erstattet bekommen kann. Sind das Auslagen nach § 16 InsVV? Wie geht man mit dem Gesichtspunkt um, dass vorher PKH zu beantragen gewesen wäre, damit die dennoch anfallenden Kosten erforderlich/angemessen etc bleiben - oder??

    Suche hier im Forum war bisher ohne Erfolg.

    Hm, also da müsste schon was so in Richtung Sachverhalt kommen ! Umfang der Abtretung erinnert mich doch stark an Entscheidungskompetenz des Insolvenzgerichts....... anders wenn es um die davon zu scheidenden Fragen des Einziehungserkenntnisprozesses geht...

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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