Pflichtteil Lehrbeispiel

  • Das ist leider nur eine Behauptung aber keine begründete Widerlegung. Ganz so einfach ist die Sache nicht. Woraus ergibt sich denn, dass es sich nicht (auch) um einen bedingten Erbverzicht handelt? Dafür sehe ich jedenfalls geeignete Anhaltspunkte. MüKo dazu: Die Begünstigungsabsicht kann sich auch durch Auslegung des Verzichts ergeben; sie ist zB zu bejahen, wenn der Erbverzicht erkennbar zugunsten der Abkömmlinge des Verzichtenden erklärt wird. Und damit schließe ich das Thema für mich nun endgültig ab. Viel Spaß weiterhin damit.

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