Zwangsverwalter als Terminsvertreter?

  • RA-Zwangsverwalter fragt an (gut erzogen), ob wir Bedenken haben, wenn er bei von ihm verwalteten Objekten im Versteigerungstermin als Terminsvertreter der einzigen Gläubigerin (Verwertungsgesellschaft - Rechtsnachfolger vom Rechtsnachfolger) auftreten würde... Er habe strikte Vorgaben, kein Zuschlag unter VW und er kenne das Objekt schließlich am Besten.
    Da das ZVG den Institutsverwalter ausdrücklich zulässt, ist man versucht zu sagen: wo ist das Problem ?
    Meiner Meinung nach lässt es sich jedoch -unabhängig von den Vorgaben- mit der gebotenen Neutralität des (normalen) Verwalters nicht vereinbaren. Auf jeden Fall sieht es wirklich nicht gut aus und man sollte ja schon den Anschein vermeiden. Auch sein Hinweis, dass die Vollmacht auf die Sozietät und nicht die Person des Verwalters ausgestellt würde, ist m.E. nur Haarspalterei. In Kommentaren und Entscheidungssammlungen habe ich nichts gefunden- außer Hinweis auf Insoverwalter - und da wäre es m.E. undenkbar.
    Bin ich zu altmodisch oder kleinlich ? :confused:

  • Ich habe bei dem Institut Institutsverwalter Bauchschmerzen. Da würde ich das mit der Begründung Interessenkollision nicht zulassen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich hätte ebenso arge Bedenken.
    Auch bei der Beteiligtenanhörung tritt derjenige dann in Doppelfunktion auf.
    Die Neutralität des Zwangsverwalters ist meiner Meinung so nicht mehr gegeben.
    Wenn ich Schuldner wäre, würde ich auf die Barrikaden gehen.

  • Ich hätte auch ein Problem damit, wenn der ZV im Versteigerungstermin einen Beteiligten vertritt. Denn aufgrund des dann bestehenden Auftragsverhältnisses wäre der ZV verpflichtet, in einer Situation, in welcher irgendeine Entscheidung zu treffen ist, die Interessen seines Auftraggebers auch zu Lasten des/der anderen Verfahrensbeteiligten zu vertreten. Da helfen m.E. auch die strikten Vorgaben durch den Auftraggeber nicht, weil die im Zweifel nicht alle Unwägbarkeiten abdecken, die im Termin auftreten können.

  • Nach der von Dölle vertretenen Neutralitätstheorie hat der Verwalter neutral auf die ihm anvertraute Masse zu handeln, also objektbezogen. Der Verwalter sei als Partei kraft gesetzlicher Treuhand zu bezeichnen.
    Interessant ist, daß Eickmann dieser Theorie über die Rechtsstellung des Verwalters den Vorzug gegenüber diversen anderen Theorien gibt.
    Dementsprechend bezeichnet Eickmann die Institutsverwaltung als befremdlich und elementaren Grundsätzen eines Vollstreckungsverfahrens zuwiderlaufend und als "anstößig".
    Nun muß man sich dem nicht anschließen -aber ich gebe zu, ich mag Eickmanns Ansichten:D-, zumindest wird aber deutlich, daß die Vertretung im Zwangsversteigerungstermin durch den Ra., der gleichzeitig auch Zwangsverwalter ist, noch anstößiger sein muß, zumindest, wenn man nicht Anhänger der Vertretertheorie ist, die nach einer Ansicht auch die Vertretung des Gläubigers meint.
    Vielleicht könnte man auch -da scheinbar keine Institutsverwaltung vorliegt- überlegen, den Verwalter wegen Interessenkollision auszuwechseln, zumindest dann, wenn die Verwaltung fortdauert.

  • Aus meiner Sicht spricht nichts dagegen, wenn der Zwangsverwalter den Gläubiger im Versteigerungstermin vertritt.

    Wenn man dies als "nicht gut aussehend, bauchschmerzverursachend, arg bedenklich, problematisch usw." bezeichnet, muß man auch darstellen, was konkret gegen eine Vertretung des Gläubigers durch den Verwalter spricht.

    Bislang konnte ich aus den vorangegangenen Beiträgen nur ein wirklich überzeugendes Argument herauslesen: Da der Gesetzgeber die Möglichkeit der Institutsverwaltung geschaffen hat, war ihm die Neutralität des Verwalters herzlich egal.

  • Da der Gesetzgeber die Möglichkeit der Institutsverwaltung geschaffen hat, war ihm die Neutralität des Verwalters herzlich egal.


    Stimmt, der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß der Gläubiger nicht zum Nachteil des Grundstücks handeln wird. Ich bin im übrigen davon ausgegangen, daß es sich bei dem Ausgangsfall nicht um eine Institutsverwaltung handelt. Bei einer Institutsverwaltung hätte ich aufgrund der gesetzlichen Regelungen keine Einwände, obwohl ich persönlich doch eher auf Eickmanns Linie liege.

  • Egal ob Institutsverwaltung oder Fremdverwaltung. Wenn irgendwie gemauschelt wird zum Nachteil Dritter kann man es vordergründig wohl selten verhindern. Kann aber bei einem "bösen" Verwalter auch passieren, ohne dass er jemanden offiziell im Termin vertritt.

    Und wie schon von anderen bemerkt, ist es ja im Rahmen der Institutsverwaltung zulässig, so dass ich nicht sehe warum es dem Dritten nicht gestattet sein sollte.

  • Wenn man dies als "nicht gut aussehend, bauchschmerzverursachend, arg bedenklich, problematisch usw." bezeichnet, muß man auch darstellen, was konkret gegen eine Vertretung des Gläubigers durch den Verwalter spricht.



    Ich meinte, dies in meinem obigen Posting bereits getan zu haben: Als Terminsvertreter des Gläubigers steht der ZV in einem Auftragsverhältnis zu diesem und ist aus dieser Verbindung heraus verpflichtet, rechtliche Handlungsspielräume im Termin auch dann zugunsten seines Auftraggebers auszuschöpfen, wenn dies zu einem Nachteil für den Schuldner führt. In seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter ist er jedoch zur Neutralität verpflichtet und darf einseitig den Gläubiger begünstigende und den Schuldner schädigende Handlungen nicht vornehmen. Somit besteht zumindest die Besorgnis eines Interessenkonflikts.

  • Egal ob IV oder Fremdverwalter, ich habe Bedenken, da - wie vorstehend bereits ausgeführt - hier der Verwalter nicht mehr neutral sein kann. Er mag zwar Vorgaben haben, jedoch ist in jedem Termin - wir wissen das ja aus Erfahrung - immer eine Überraschung möglich, die durch die Anweisungen nicht abgedeckt sein kann und nicht immer ist sofort eine Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter bei der Bank möglich.

  • Ich glaube ich mag die Ansicht von Eickmann hinsichtlich der Institutsverwaltung. Mit Objektivität hat das nichts zu tun.

    Wie cklick m.E. völlig zutreffend ausgeführt hat, würde der Verwalter hier aufgrund zweier verschiedener Verhältnisse handeln. Einmal als Vertreter des Schuldners aufgrun der Benennung als Zwangsverwalter und im Rahmen des Auftragsverhältnisses des Gläubigers. Und da kann es zu Konflikten kommen. Der Gläubiger kann mehr wollen als für den Schuldner gut ist.

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    Hrabanus Maurus


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  • Danke für die zahlreichen Meinungsäußerungen. Es handelt sich nicht um einen Institutsverwalter und für den Schuldner fungiert der Insoverwalter. Angesichts des Objekts und der Vorgabe "nicht unter Verkehrswert" wird in diesen Terminen sicher nichts passieren (immerhin 12 Parallelverfahren). Aber ich finde doch meine grundsätzlichen Bedenken besätigt, dass schon der Anschein einer Mauschelei oder Interessenkollision vermieden werden muss, sei es nur um den Eindruck zu vermeiden, er habe sich durch seine Verwalterstellung den Auftrag "an Land gezogen".

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