Kosten des Anwaltes

  • Ich habe hier ein WEG Verfahren vor mir, dass mir nicht das Erstemal zu schaffen macht. Band III besteht nur aus Kostenfestsetzungsverfahren.

    Auf der Antragstellerseite stehen 15 Mitglieder der WEG. Diese wurden durch einen Anwalt vertreten. Auf der anderen Seite stehen 4 Antragsgegner. Nach dem die Kostenfestsetzung für die A´gegner 2-4 abgeschlossen ist, möchte nun der Antragsgegner zu 1. seine Kosten ausgleichen.

    Problem: Der Antragstellervertreter hat sein Mandat bereits niedergelegt. Ich habe daher den Kostenausgleichsantrag an alle A´steller übersandt. Für zwei Antragsteller hat sich ein Anwalt gemeldet. Diese wollten dann, dass die vom ehemaigen Antragstellervertreter nach § 19 BRAGO geltend gemachten Gebühren gegengerechnet werden. Nach dem ich ihnen geschrieben habe, dass dies nicht möglich sei, haben sie einen eigenen Antrag eingereicht. So weit das eine Problem:

    Das Andere ist, dass der Ausgleichsantrag des Antragsgegnervertreters nicht an alle Antragsteller übersandt werden konnte. Diese will nun, dass bzgl. der zwei Antragsteller der Antrag an den Verwalter übersandt wird. Begründet wird dies damit, dass der Verwalter in Vollmacht der Eigentümer gegen den Antragsgegner vollstreckt.

    Im gesamten Verfahren sind die Antragsteller nie durch einen Verwalter vertreten wurden. Dies ist auch in allen ergangenen Beschlüssen erkennbar.

    Was nun?:gruebel:

    Ach so, das Verfahren nach § 19 BRAGO ist nie zu Ende geführt wurden. Auch da habe ich dem Anwalt mehrmals mitgeteilt, dass sein Antrag nicht allen übersandt werden konnte. Nachdem er sich nicht gerührt hat, habe ich bei der letzten Aufforderung mitgeteilt, dass, wenn keine Stellungnahme eingeht, der Antrag als erledigt angesehen wird.

  • @WB Für den letzten Absatz hat ein Kollege mal ne DAB gefangen, die als berechtigt angesehen wurde, eine Partei hat das Recht auf eine Entscheidung, wenn es in der Aktenordnung auch so steht wie beschrieben. :daumenrun

  • Ich bin der Ansicht, dass der Antrag nach § 19 BRAGO, soweit zugestellt werden konnte, auch zu bescheiden ist. Sollten später weitere zustellungsfähige Anschriften dazukommen, kann das Verfahren vervollständigt werden. Soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung hier vorliegen, hätte ich bezüglich des von Erzett genannten letzten Absatzes auch erhebliche Bedenken.

  • Das Problem ist hier nicht der Antrag nach § 19 BRAGO, sondern dass der Antragsgegner zu 1. ein Kostenausgleichsverfahren durchführen will und meint, dass bzgl. der fehlenden Anschriften die Übersendung an den Verwalter erfolgen soll und dass sich in diesem Verfahren für zwei Antragsteller ein Anwalt gemeldet hat und jetzt die Gebühren anstelle des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten für alle Antragsteller zur Ausgleichung anmeldet.

  • Zitat von WB

    Das Problem ist hier nicht der Antrag nach § 19 BRAGO, sondern dass der Antragsgegner zu 1. ein Kostenausgleichsverfahren durchführen will und meint, dass bzgl. der fehlenden Anschriften die Übersendung an den Verwalter erfolgen soll und dass sich in diesem Verfahren für zwei Antragsteller ein Anwalt gemeldet hat und jetzt die Gebühren anstelle des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten für alle Antragsteller zur Ausgleichung anmeldet.



    Zur Problematik der Vertretung der Antragsteller: Hier könnte die Zustellung an den Verwalter möglich und wirksam sein, wenn im Verwaltervertrag, wie allgemein üblich, Zustellungsvollmacht für gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erteilt ist.

    Im Kostenausgleichsverfahren werden ja die im Laufe des Rechtsstreits entstandenen Kosten ausgeglichen. Es ist daher unerheblich, ob der/die ursprünglichen Antragstellervertreter das Mandat nieder gelegt haben. Soweit die Antragsteller deren Kosten gezahlt haben, bzw eine Kostenrechnung erhalten haben, ist diese Kostenrechnung/Zahlung, soweit es sich um notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO handelt, im Kostenausgleichsverfahren zu berücksichtigen.

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