Herausgabe der Kontoauszüge

  • Hallo zusammen:

    Folgender Fall - Gl. beantragt Pfüb mit folgendem (und ausschließlichem) Inhalt:

    " gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegenüber der drittschuldnerischen Bank auf Herausgabe der Kontoauszüge seit 2001."

    Nach Zwischenverfügung unter Verweis auf § 836 Abs. 3 ZPO, welcher für die Auszüge vor dem Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht greift, entgegnet der Gl.-Vertreter, dass Pfändung auf § 846 ZPO gestützt wird. Der Gl. will in Erfahrung bringen, wo eine bestimmte Zahlung (70.000 EUR) hin ist.

    Kann/muss man wirklich zurückweisen, weil der Anspruch nicht pfändbar ist oder muss der DS einwänden, dass Anspruch nicht mehr besteht, da er Auszüge an Sch. geschickt hat???

    danke

  • Hat der BGH bereits entschieden, wie in einem anderen thread zu lesen war. Zur KONTOpfändung benötigt er die Auszüge nicht. Wenn er wissen will, wo das Geld hin ist, möge er sich im Vermögensverzeichnis tummeln (schlage vor: Forderungen). Schenkungen und ähnliches sind dort auch anzugeben. Wenn der Schuldner einfach eine Forderung eines Dritten beglichen hat, kann der Gl eh nichts machen. Also Pfändung ablehnen.

  • Also kann man davon ausgehen dass der Anspruch des Schuldners gegenüber der Bank auf Übersendung der Kontoauszüge weder als Haupt- noch als Nebenanspruch gepfändet und dem Glbg. überwiesen werden kann.

  • In diesem Zusammenhang würde mich auch interessieren wie das bei Gehaltsabrechnungen aussieht. In vielen Pfübs die ich auf den Tisch bekomme wird auch der Anspruch des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner (Arbeitgeber) auf Herausgabe der Lohn- bwzw. Gehaltsabrechnungen gepfändet. In vielen Fällen wird gleichzeitig der Drittschuldner noch verpflichtet diese an den Glbg. herauszugeben.
    Meiner Meinung nach kann nur der Schuldner, nicht aber der Drittschuldner zur Herausgabe verpflichtet werden.

  • Nö - warum ? Gepfändet wird der Herausgabeanspruch des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber auf Herausgabe der Gehaltsabrechnung. Es gibt m.W. Rechtsprechung, dass eine vollst. Zweitschrift ausreichend ist, so dass ich immer einen entsprechenden Zusatz in den Pfüb aufnehme. Darüber hinaus kann der Schuldner selbst nach § 836 III ZPO zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Lohnabrechnungen verpflichtet werden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    Nö - warum ? Gepfändet wird der Herausgabeanspruch des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber auf Herausgabe der Gehaltsabrechnung. Es gibt m.W. Rechtsprechung, dass eine vollst. Zweitschrift ausreichend ist, so dass ich immer einen entsprechenden Zusatz in den Pfüb aufnehme.



    Weiß jemand wo die Rechtsprechung hierzu zu finden ist? Stand neulich vor dem Problem, ob eine solche Anordnung an den Drittschuldner zur Herausgabe der Gehaltsabrechnung möglich ist und bin anhand Stöber und der Tatsache, dass ich sonst nichts zu dem Thema fand, zu dem Ergebnis gekommen, dass es nicht geht! :confused:

  • Also nach Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. Rdn. 940 wird der Herausgabeanspruch als Nebenrecht stets von der Pfändung mit erfasst, kann aber ausdrücklich im PfÜb mit aufgenommen werden. Stöber verweist (habe ich nicht geprüft !) auf BGH, MDR 2004, 114 = Rpfleger 2003, 669 sowie auf die (eigenen) Rdn. 626a, 699 und 1741.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Muss eher ausdrücklich in den PfÜB mit aufgenommen werden, denn automatisch ist das nicht gepfändet. Und was nicht drauf steht ist auch nicht drinnen, oder so ähnlich.

  • Zitat von the bishop

    Also nach Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. Rdn. 940 wird der Herausgabeanspruch als Nebenrecht stets von der Pfändung mit erfasst, kann aber ausdrücklich im PfÜb mit aufgenommen werden. Stöber verweist (habe ich nicht geprüft !) auf BGH, MDR 2004, 114 = Rpfleger 2003, 669 sowie auf die (eigenen) Rdn. 626a, 699 und 1741.


    Also wenn ich das anlaog zur Rechtsprechung des BGH zu den Kontoausügen sehe, kann ich dem nicht folgen.......:oops:

  • Also in Abgrenzung zu den Kontoauszügen,

    zu denen der BGH m.E. sinngemäß gesagt hat : "Den Gl. hat nur der Saldo zu interessieren. Die Pfändung darf durch den Herausgabeanspruch der Kontoauszüge nicht zur unzulässigen Ausforschung anderer Pfändungsmöglichkeiten genutzt werden.",

    erscheint mir das Nebenrecht der Herausgabe einer vollständigen Zweitschrift der Lohnabrechnungen zur Überprüfung der Berechnung des DS zur Berechnung des pfändbaren Betrags (mit Überstunden etc.) solange zulässig, bis es gegenteilige höchstgerichtliche Rechtsprechung hierzu gibt.

    Aber das ist nur meine persönliche Meinung. :cool:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • :meinung:
    Der Arbeitgeber könnte den unpfändbaren Teil falsch berechnen und um die Haftung des DS feststellen zu können, muß der GL die Gehaltsmitteilung haben. Nur als Beispiel sei erwähnt, daß eine Berufsvertretung im Entwurf des Arbeitsvertrages gestattet, daß im Fall einer Pfändung ein Betrag X vmo PFÄNDBAREN Teil des Arbeitseinkommens beim Arbeitgeber verbleibt zur Deckung der Kosten der Bearbeitung der Pfändung. :eek:

  • Zitat aus dem Urteil des LArbG Ffm vom24.01.2002 - Az: 5 Sa 1213/01 -:

    Die Pfändung von Arbeitseinkommen reicht nämlich nur soweit, wie ihr nicht die Pfändungsverbote der §§ 850 ff. ZPO entgegenstehen. Das gem. § 829 i.V.m. §§ 803 Abs. 1, 804 Abs. 1 ZPO begründete Pfändungspfandrecht erstreckt sich daher nur auf die pfändbaren Vergütungsbestandteile. Die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erteilende Vergütungsabrechnung aber umfasst den gesamten Lohn. Sie soll dem Arbeitnehmer ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung und die Zusammensetzung der ihm insgesamt geleisteten Zahlungen und der vorgenommenen Abzüge zu überprüfen. Die auf diese Gesamtvergütung bezogene Lohnabrechnung wird von der Pfändung des pfändbaren Lohnanteils nicht als "Annex" mitergriffen. Auch im vorliegenden Fall wurden die Ansprüche des Schuldners auf Arbeitseinkommen nur insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen, als sie die Pfändungsfreibeträge gem. §§ 850 a - 850 c ZPO übersteigen. Die von dem Kläger verlangten Lohnabrechnungen reichen aber wesentlich weiter und werden daher nicht von der Pfändung mitergriffen.

    Das ist auch richtig so. Die Pfändung einer Kopie oder Zweitschrift ist nicht möglich. Wenn der Anspruch erfüllt ist, ist er nicht mehr da, einen Anspruch auf Zweitschrift gibt es nicht. Der gepfändete Anspruch ist erfüllt.

    Zudem OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.06.1995 - 3 W 86/95 - (DGVZ 1995 Nr. 10, 148).

    Außerdem ist der Beschluss des BGH wegen der Rechnungslegung bei Kontopfändung hierfür ebenfalls interessant. Die Lohnabrechnung ist kein unselbständiges Nebenrecht sondern ein selbständiges.

    Bei den einzuelnenn Landgerichten, die die Pfändung für zulässig halten gibt es teils abenteuerliche Begründungen.

    Das Landgericht Trier hat mit Beschluss vom 25.10.1993 – 2 T 39/93 – den Anspruch gegen den Drittschuldner als pfändbar angesehen. Die sehr knappe Begründung bezieht sich auf Stöber, Rdn. 940 und LG Ravensburg, sowie Urteil (?) des AG Essen – 31 M 658/93 –) . Das LG Ravensburg hat jedoch nur den Anspruch gegen den Schuldner bejaht. Außerdem ist der Anspruch nach Auffassung des LG nach § 846 ZPO pfändbar. Diese Vorschrift wird aber von den anderen Gerichten überwiegend für unanwendbar gehalten, weil die Zwangsvollstreckung nicht der Vorbereitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen dient.

    Das LG Bochum hat mit Beschluss vom 28.06.1994 - 7 T 380/94 - den Anspruch gegen den AG bejaht, aber weil zu schützende Daten in der Gehaltsabrechnung stehen, sollen diese geschwärzt werden. Aber der Gläubiger muss die Abrechnung an den Schuldner weitergeben, weil auch er die Richtigkeit der Abrechnung überprüfen können muss. Ob das LG dafür auch einen Tintenkiller beilegen will, damit der Schuldner auch der geschwärzten Daten überprüfen kann, ist nicht ausgeführt.
    Stöber widerspricht sich, wenn er einerseits sagt, dass der Anspruch gepfändet werden kann (Rdn. 940) und andererseits in Rdn. 646a sagt, dass der Drittschuldner nicht zur Vorlage von Nachweisen verpflichtet ist.

    Im Zöller kommt es wohl besser zum Ausdruck, dass mit der Pfändung der Abrechnung wohl eher die nach § 87c HGB gemeint ist.

    Außerdem muss man sich das mal in der Praxis vorstellen. Ein nachrangiger Gläubiger pfändet die Herausgabe der Lohnabrechnung. Was will er damit? Die Lohnabrechnung wäre nur für den erstrangigen Gläubiger interessant, weil er die pfändbaren Beträge erhält und diese überprüfen kann. Aber das läuft auf die Vorlage von Nachweisen raus, zu der der AG nicht verpflichtet ist. § 840 ZPO sieht nur eine Auskunftspflicht vor.

  • Zitat von Hego

    Die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erteilende Vergütungsabrechnung aber umfasst den gesamten Lohn. Sie soll dem Arbeitnehmer ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung und die Zusammensetzung der ihm insgesamt geleisteten Zahlungen und der vorgenommenen Abzüge zu überprüfen.



    ... und eben hierfür gestehe ich dem Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse zu. Er muss die Möglichkeit haben, die gepfändeten Anteile des Gehalts dem Betrage nach überprüfen zu können. Das hat mit der Erklärungspflicht nach § 840 ZPO nichts zu tun sondern der Auskunftsanspruch des Schuldners ist insoweit pfändbar und ich erdreiste mich halt, den Zusatz "eine vollständige Zweitschrift ist ausreichend" hinzuzusetzen.

    the bishop :kardinal:

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  • Das ist richtig, soweit es um die Herausgabe der Lohnabrechnung bei dem AN geht, aber die Frage bezog sich auf die Herausgabe bei dem AG! Und dieser Anspruch ist nicht pfändbar.

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