Abtretung Zwangssicherungshypothek / Antrag RNF-Klausel

  • Folgende Frage:
    Aufgrund des Vollstreckungsbescheids wurde eine Zwangssicherungsypothek im GB eingetragen. Diese wurde vom Gläubiger mittlerweile abgetreten.
    Nun beantragt der neue Gläubiger auch die Umschreibung des Vollstreckungsbescheids auf ihn als Rechtsnachfolger, da die Forderung mit der Abtretung der Zwasihyp auch auf ihn übergegangen sei.
    Als Nachweise legt er begl. GB-Auszüge vor, also grds. § 727 ZPO erfüllt.

  • Abgetreten wird nicht die Hypothek samt Forderung, sondern die Forderung samt akzessorischer Hypothek (§ 1154 Abs.1 S.1 BGB). Ist die Abtretung im Grundbuch -bei Buchrechten zwingend- im Grundbuch eingetragen, ist die Rechtsnachfolge somit nachgewiesen.

  • Abgetreten wird nicht die Hypothek samt Forderung, sondern die Forderung samt akzessorischer Hypothek (§ 1154 Abs.1 S.1 BGB).



    Eben aus diesem Grunde würde ich wohl als Nachweis eher die Abtretungserklärung sehen wollen. Was aus der Hypothek geworden ist, ist mir bei Klauselerteilung eigentlich egal. Wichtig ist, dass die Forderung übergegangen ist.

  • Ich würde in erster Linie auf einer Vorlage der Abtretungserklärung bestehen und auf dieser Grundlage die Titelumschreibung vornehmen. Ist m. E. richtiger als die Umschreibung anhand des GB-Auszuges vorzunehmen.

  • Für den Zessionar streitet aber die Vermutung des § 891 BGB. Im übrigen befindet sich die Abtretungserklärung in den Grundakten, wovon sich ohne weiteres eine beglaubigte Abschrift beschaffen lässt.

  • Dieser "Fall" ist immer noch nicht abgeschlossen. Ich habe den Antragsteller angeschrieben, die Abtretungserklärung vorzulegen.
    Das hat er jetzt auch getan. In dieser hat er jedoch auch nur die Sicherungshypothek abgetreten und nicht die Forderung ansich.
    Somit kann ich meines Erachtens immer noch keine RNF-Klausel erteilen und muss erneut eine Abtretungserklärung bzgl. der Forderung verlangen?!

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