• Hallo , ich will nun auch mal versuchen, dass Forum für all meine Fragen zu nutzen. Ich bräuchte mal Hilfe/Rat in folgender Angelegenheit. Ich habe jemanden gegen den ein Ordnungsgeld i.H. von 500,00 € verhängt wurde, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann soll Ordnungshaft festgesetzt werden. Es wurde hinsichtlich des Ordnungsgeldes eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, 5 Raten a 30,00 € hat er auch eingezahlt, dann war Schweigen im Walde. Ich habe ihn nun noch mal aufgefordert die Ratenzahlung fortzusetzen, da ansonsten die Haftvollstreckung eingeleitet werden muss. Nun kam der Brief zurück mit dem Hinweis, dass der Schuldner in Untersuchungshaft sitzt. Muss ich jetzt noch was veranlassen und wenn ja -WAS??? Da in dem Ordnungsgeldbeschluss auch nicht steh wie viele Tage Ordnungshaft festgesetzt werden, müsste ich es wahrscheinlich sowieso erst dem Richter vorlegen, damit hierzu eine Klarstellung erfolgt. Aber hat es überhaupt Zweck die Haftvollstreckung anzuleiern, wenn er sowie einsitzt? Oder muss er dann "nachsitzen" ? Vielleicht zahlt er ja auch weiter die Raten, wenn er wieder auf freiem Fuß ist. So viele Fragen und ich weiß nicht weiter. Hat jemand einen Rat?

  • Hallo !

    Ich bin mir nicht hundertprozentig sicher, aber kommt die Ordnungshaft nicht erst dann in Betracht, wenn selbst der Gerichtsvollzieher nichts mehr beitreiben kann ? Oder hattest du die "zwangsweise Beitreibung" schon versucht und die war erfolglos ? Also, ich habe hier auch eine O-Geld-Sache mit "ersatzweiser Ordnungshaft" aber ich hab gerade erstmal den Vollstreckungsauftrag losgeschickt. Hat der Richter auch unterschrieben, völlig daneben kanns also nicht gewesen sein *hoff* :gruebel:

  • Hallo Garfield,
    den Vollstreckungsauftrag habe ich noch nicht losgeschickt, hat ja bislang auch gut mit der Ratenzahlung geklappt. Hat es denn überhaupt Zweck den Vollstreckungsauftrag loszuschicken, wenn der Schuldner einsitzt? Dann trifft der GV ihn ja sowieso nicht an. Der Schuldner ist ein junger Mann, gerade volljährig geworden, nie gearbeitet .......

  • Wenn der Gute in U-Haft sitzt, ist wohl einstweilen nichts zu machen.

    Ich würde die Sache dem Richter z. K. geben und weitermachen, wenn der Schuldner wieder auf freiem Fuß ist.

  • Wenn die Ordnungshaft nicht festgesetzt wurde, kann sie noch nachträglich ( vom Richter) festgesetzt werden. ( Art.8 Abs.1 EGStGB)
    Voraussetzung ist, dass das Ordnungsgeld nicht ( oder nur teilweise) bezahlt wurde und seine Beitreibung erfolglos verursacht oder aussichtslos unterblieben ist.

    Hier scheint sicherlich die 2. Alternative zu greifen.

    Der Beschluss über die Haft muss dem Schuldner mit Gefangenen ZU zugestellt werden. Zahlt er nicht, kannste gleich ein Aufnahmerersuchen mit Anschlussvollstreckung an die JVA schicken.

  • tinuschi: Ok, erfolgversprechend klingt das nicht gerade. Mit gehts kaum anders: Ich sitze hier am Sozialgericht und versuche, O-Geld von ALG-II-Empfängern beizutreiben. Sinn hat das eigentlich auch nicht. :( Versucht wirds trotzdem.


  • Der Beschluss über die Haft muss dem Schuldner mit Gefangenen ZU zugestellt werden. Zahlt er nicht, kannste gleich ein Aufnahmerersuchen mit Anschlussvollstreckung an die JVA schicken.

    Da der Schuldner in Untersuchungshaft sitzt, wäre evtl. auch eine Unterbrechungsgenehmigung zu beantragen und die Ordnungshaft vorauszuvollstrecken.

  • Ich meine, die O-Haft ist zuletzt zu vollstrecken ( der Schuldner kann ja immer noch abwenden ) aber das müsste ( glaube ich ) die zust. Vollstreckungsbehörde machen.

  • Aus meiner Sicht muss dem Schuldner erst einmal Gelegenheit gegeben werden, das Ordnungsgeld zu zahlen. Er hat ja bisher die Raten eingehalten.

    Wenn er in U-Haft sitzt, kann er das - zunächst einmal gilt die Unschuldsvermutung - unverschuldeterweise nicht mehr und er sollte eine Chance bekommen, die Raten nach U-Haft wieder aufzunehmen. Bei Strafhaft sähe das anders aus.

  • Die Chance zu zahlen, bekommt er mit der Zustellung des O-Haft Beschlusses ( wir machen immer den Hinweis, dass der Sch. die Haft jederzeit abwenden kann, wenn er zahlt)

    Die Möglichkeit zu zahlen sollte er auf jeden Fall erhalten.

  • Beim Verschieben der O- Haft ganz nach hinten, droht halt auch gerne mal die Verjährung!
    Ich würde dem Richter vorlegen, sobald der U-Häftling mit den Raten in Verzug ist. Der Richter soll die Ordungshaft anordnen, dann Antrag auf Unterbrechung der U-Haftbeim Haftgericht und gleichzeitig Aufnahmeersuchen an JVA.
    Unterbrechung der U-Haft ist auch sinnvoll, da für den Fall, dass er unschuldig ist (wie fast alle unsere Kundschaft) der Staat nicht so viel Entschädigung zahlen muss.
    War es Ordnungshaft nach GVG (wegen "Ungebühr")? Wegen Nichterscheinens vollstreckt ja doch die StA!

  • War es Ordnungshaft nach GVG (wegen "Ungebühr")? Wegen Nichterscheinens vollstreckt ja doch die StA!



    ... ist mir neu. Bei uns vollstreckt das Amtsgericht (habe allerdings die Zuständigkeit vom Vorgänger "übernommen" und nie hinterfragt).




    Das läuft bei uns auch übers AG, eben Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle. Wann vollstreckt denn die StA ? Doch nur, wenn die auch Gläubiger sind, oder ?

    @Himmel: Hat sich überschnitten, danke für die Info !

  • Naja als alte Vollstreckerin denke ich natürlich in erster Linie erst mal an die Ordnungsgelder in Strafsachen, dort vollstreckt tatsächlich die StA alle OG wegen Nichterscheinens.


  • .... aber ich hab gerade erstmal den Vollstreckungsauftrag losgeschickt. Hat der Richter auch unterschrieben, völlig daneben kanns also nicht gewesen sein *hoff* :gruebel:



    Verstehe ich das richtig? Der Richter hat den Vollstreckungsauftrag unterschrieben? Warum nicht Du?:confused:


  • .... aber ich hab gerade erstmal den Vollstreckungsauftrag losgeschickt. Hat der Richter auch unterschrieben, völlig daneben kanns also nicht gewesen sein *hoff* :gruebel:



    Verstehe ich das richtig? Der Richter hat den Vollstreckungsauftrag unterschrieben? Warum nicht Du?:confused:


    Ist vllt beim Sozialgericht anders?
    Bei meinen Richtern würde ich mich nicht auf die Unterschrift unterm Vollstreckungsauftrag verlassen :D

  • @ Ancalimon

    Bleibe verwirrt. Die Vollstreckung ist dem Rechtspfleger übertragen. Also unterschreibe ich Alles: Vollstreckungsauftrag, erlasse selbt einen Pfüb, die Ladung zum Antritt der Ersatzhaft und wenn es sein muss, auch den Haftbefehl. Ich habe nichts gefunden, das mir erlaubt, das dem Richter zu überlassen. (Ist immer ganz spannend, wenn man sowas alle zehn Jahre mal macht.)

    Habe ich wieder etwas falsch interpretiert? Der Satz "Bei meinen Richtern usw." hat mich wieder irritiert. Vielleicht sollte ich bei hohen Temperaturen das Posten lieber lassen.;)

  • @ Ancalimon

    Bleibe verwirrt. Die Vollstreckung ist dem Rechtspfleger übertragen. Also unterschreibe ich Alles: Vollstreckungsauftrag, erlasse selbt einen Pfüb, die Ladung zum Antritt der Ersatzhaft und wenn es sein muss, auch den Haftbefehl. Ich habe nichts gefunden, das mir erlaubt, das dem Richter zu überlassen. (Ist immer ganz spannend, wenn man sowas alle zehn Jahre mal macht.)


    Ich ja auch ... aber in der Fachgerichtsbarkeit kenne ich mich nicht aus.

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