Wie kann ich mich gegen Testamentsvollstrecker wehren?

  • Ich hab da mal ein kleines Nachlassproblem:

    Anhängig ist eine Teilungsversteigerung auf Antrag des Testamentsvollstreckers. Das der das darf ist klar, aber welche Möglichkeiten gibt es für die Erben, sich dagegen zu wehren? Diese haben nun nämlich die einstweilige Einstellung der Versteigerung beantragt mit der Begründung, dass sich eigentlich alle darüber einig sind, dass das Objekt verkauft werden soll und eine Versteigerung dadurch vermieden werden kann.
    Kann der TV das Objekt trotzdem versteigern lassen, ohne das die Erben etwas dagegen unternehmen können? Ich meine, wenn der TV mehr oder weniger Amok läuft, müssen die Erben da wirklich zuschauen? So richtig klar ist mir die Aufgabe des Testamentsvollstreckers im allgemeinen und im besonderen sowieso nicht. Ich dachte immer, der sei dazu da, um den Willen des Erblassers durchzusetzen, aber wenn der gar nix konkretes gesagt hat?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Das Handeln des TV im geschilderten Fall erscheint mir doch einigermaßen suspekt.

    Natürlich ist es grundsätzlich richtig, dass die Erbauseinandersetzung bei Grundstücken nach § 753 BGB grundsätzlich im Wege der Versteigerung zu erfolgen hat und dass dem TV ein entsprechendes Antragsrecht zukommt.

    Aber das ist nur die halbe Wahrheit: Der TV ist nämlich an die gesetzlichen Vorgaben des § 753 BGB nicht nur nicht gebunden (Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 17. Aufl., RdNr. 512), sondern er ist auch verpflichtet, sich zunächst durch einen freihändigen Verkauf um eine bessere Verwertung der Immobilie als im Wege der Versteigerung zu bemühen (BGH FamRZ 2001, 1299; dort hatte ein Erbteils-TV das Nachlassgrundstück selbst zu 50 % des Verkehrswerts ersteigert). Da die Erben bei einem Versteigerungsantrag sämtlich Antragsgegner sind, haben sie also die Möglichkeit, dem vom TV eingeleiteten Versteigerungsverfahren mit allen denkbaren Einwendungen, Verfahrensbehelfen und Rechtsmitteln zu begebnen (Schneider Rpfleger 1986, 384 -zum ehemaligen § 579 I Nr.4 ZPO-).

    Da im allgemeinen damit zu rechnen ist, dass das Nachlassgrundstück im Wege der Versteigerung unter dem tatsächlichen Verkehrswert weggeht, sollten die Erben neben den versteigerungsrechtlichen Möglichkeiten gleichzeitig auch einen Antrag auf Entlassung des TV stellen (§ 2227 BGB) und sich dabei auf die Einigkeit der Erben und die genannte Pflichtverletzung des TV berufen. Geht die unsinnige Form der Verwertung im vorliegenden Fall auf eine Erblasseranordnung zurück, so kann die betreffende Anordnung auf Antrag vom Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden (§ 2216 II 2 BGB).

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