fehlende Abtretungserklärung

  • Bei Prüfung der Schlussrechnungsunterlagen wurde festgestellt, dass der Schuldner zu Beginn des Verfahrens keine Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO abgegeben hat. D.h. im Klartext, es fehlt das Kreuz im Formular.
    Der Richter hat es nicht gemerkt und das Verfahren unter Kostenstundung eröffnet.
    Ich habe nunmehr den Schuldner angeschrieben und gebeten, die fehlende Abtretungserklärung nachzuholen.
    Der will aber nun anscheinend nicht mehr mitarbeiten und kommt meiner Aufforderung nicht nach.

    Bin jetzt eigentlich soweit, dass ich vorhabe, den Schlusstermin abzuhalten und den Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig (wg. fehlender Abtretungserklärung) zurückzuweisen.

    Wie seht Ihr das?

  • Bei uns wird andererseits auch die Meinung vertreten (u.a. von den eröffnenden Richtern), dass durch die Eröffnung des Verfahrens eventuelle Mängel im Antragsverfahren geheilt werden.
    Vor allem besteht die Ansicht wohl deshalb, da eine Verfahrenkostenstundung eigentlich im vorliegenden Verfahren nur hätte erfolgen können, wenn ein zulässiger RSB-Antrag vorgelegen hätte.

    Ich denke jedoch, dass man es sich damit ein bisschen zu einfach macht.

  • Bei uns wird andererseits auch die Meinung vertreten (u.a. von den eröffnenden Richtern), dass durch die Eröffnung des Verfahrens eventuelle Mängel im Antragsverfahren geheilt werden.
    Vor allem besteht die Ansicht wohl deshalb, da eine Verfahrenkostenstundung eigentlich im vorliegenden Verfahren nur hätte erfolgen können, wenn ein zulässiger RSB-Antrag vorgelegen hätte.

    Ich denke jedoch, dass man es sich damit ein bisschen zu einfach macht.



    Soll das heißen, dass man eine Abtretungserklärung ohne Unterschrift des Schuldners hat. Das ist aber ganz schon weit hergezogen.

  • Die Rechtskraft des Insolvenzeröffnungsbeschlusses heilt (in aller Regel) alle Mängel, die ggf. im Hinblick auf die Insolvenzeröffnung vorlagen (also z.B. fehlenden Insolvenzgrund, örtl. Zuständigkeit o.ä.). Das Verfahren über den Antrag auf RSB ist m.E. davon völlig unabhängig und beginnt erst im Schlusstermin. Diesbezüglich kann der Insolvenzeröffnungsbeschluss nichts heilen.

    Auch eine Heilung des vorliegenden Mangels durch den Stundungsbeschluss halte ich nicht für möglich. Was sollte auch geheilt werden? Mangels Abtretungserklärung kann ja überhaupt kein RSB-Verfahren durchgeführt werden, weil schon die Ankündigung sich auf die Laufzeit der Abtretungserklärung bezieht, § 291 I i.V.m. § 295 I InsO.

  • Am besten den Sch. mit Hinweis auf § 20 Abs. 2, § 287 Abs.1 InsO eine 2-Wochen-Frist (falls noch nicht geschehen) setzen, um die fehlende Erklärung einzureichen. Nach fruchtlosem Ablauf den RSB-Antrag noch vor dem ST als unzulässig zurückweisen. Nach RK des Beschlusses die Stundung aufheben, da eine wesentliche Voraussetzung (RSB-Antrag) fehlt. Nach RK Kostenvorschuss anf., bei Nichtzahlen § 207 Einstellung. Hat schon hervorragend gewirkt.

  • Hallo! Ich häng mich hier mal mit einem ähnlichen Fall dran (hab irgendwie zur Zeit nur Mist :(): Bin jetzt auch vor dem Schlusstermin, da ist mir aufgefallen, dass der RSB-Antrag nicht fristgemäß gestellt wurde (§ 287 Abs. 1 Satz 2 InsO). Und jetzt weiß ich nicht, wie es weiter gehen soll (Schuldner wurde schon gehört. fand es nicht so prickelnd, dass ich den RSB-Antrag zurückweisen will...).

    a) ich hebe die Stundung auf, weil kein wirksamer RSB-Antrag gestellt wurde und gehe über den § 207 InsO (Zahlen wird wohl keiner, wenn kein zulässiger RSB-Antrag vorliegt)

    b) Ich lasse die Stundung (findet mein Richterlein besser, weil er hat ja die Stundung bewilligt) und weise den RSB-Antrag im ST als unzulässig zurück (Nachteile: Schuldner und Schuldnervertreter im Termin :(, Staatskasse bleibt auf den Kosten sitzen :(:(:().

    Meinungen?

  • Mmh, da muss ja einiges schief gelaufen sein, denn normalerweise ist bei einem isolierten Insolvenzantrag der Schuldner doch mit Fristsetzung gemäß § 20 II zu belehren. Das muss sich ja auch aus den Akten ergeben. Und trotzdem wurde stumpf gestundet/ eröffnet?
    Vielleicht hat es ja damals keiner gesehen und der Schuldner wurde nicht belehrt. Dann kann er bis zum ST m.E. noch RSB- Antrag stellen ( hat er ja bereits getan).
    Falls man zu einer Zurückweisung käme, bin ich mir nicht so sicher, ob dafür nicht der Richter zuständig wäre. Ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Rechtspflegergesetz (§ 18), aber bis auf die nicht gezahlte Treuhändervergütung, liegen ja alle negativen RSB- Entscheidungen beim Richter.
    Die Stundung nach Jahren ? aufgrund eines Sachverhalts aufzuheben, der schon bei der Bewilligung vorlag halte ich für fragwürdig, zumal auch kein eindeutiger Aufhebungsgrund vorliegt.
    Was soll ich sagen? Ich hätte beim gleichen Sachverhalt und wenn der RSB- Antrag vorliegt, die Augen zugemacht.
    Der Gesetzgeber hat sicher nicht damit gerechnet, dass das Fehlen eines RSB- Antrages übersehen wird, sondern ist davon ausgegangen, dass das gleich moniert und keine Stundung bewilligt wird.
    Den Schuldner durch ein Insolvenzverfahren zu jagen, das nur mit einer Stundung, die nicht hätte gewährt werden dürfen, eröffnet werden konnte und ihm dann ganz am Ende zu sagen: " ätsch, jetzt ist mir aufgefallen, das war zu spät, mit der RSB wird es nichts", käme mir - jedenfalls im Privatrecht- als Verstoss gegen Treu und Glauben vor.
    Fazit: Ich würde ggü. dem Schuldnervertreter einen Rückzieher machen. Falls es sich nicht vermeiden lässt, muss die Staatskasse eben auch für dessen Kosten aufkommen.

  • Die Belehrung nach § 20 Abs. 2 InsO ist erfolgt, der RSB-Antrag ist verspätet. Klar ist es für den Schuldner sch.(lecht), dass das mit RSB nicht klappt, aber im Text eines RSB-Ankündigungsbeschlusses steht drin, dass der Antrag fristgerecht gestellt wurde etc. und das ist hier nicht der Fall. Außerdem hab ich die Problematik jetzt auch schon gesehen und auch schon den Schuldner dazu gehört, jetzt kann ich auch nicht einfach über das Problem hinweg sehen.
    Klar wird der Schuldner einen neuen InsO-Antrag stellen, aber ich kann mein Verfahren doch nicht normal durchziehen bei einem unzulässigen RSB-Antrag! Und ein Schutzbedürfnis des Schuldners ist bei der Fristberechnung des § 20 Abs. 2 InsO m.E. nicht zu berücksichtigen.

  • Ich würde das Ding jetzt durchziehen, auf den Kosten bleibt erst mal die Staatskasse sitzen, und den Schuldner auf ein neues Verfahren verweisen. Ob man die Kosten aus dem jetzigen Verfahren vom Schuldner fordern kann :gruebel: Ich frage mich, nach welcher Vorschrift man jetzt aufheben würde. Natürlich hätte die Stundung mangels RSB-Antrag gar nicht bewilligt werden dürfen, aber ist nun mal passiert. Also würde ich eher zu deinem Vorschlag b) tendieren. Und nach Abschluss des Verfahrens Kosten vom Schuldner anfordern, dann ist die Stundung ja passé und im Zweifel werden sie dann als Forderung im neuen Verfahren angemeldet ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bei Prüfung der Schlussrechnungsunterlagen wurde festgestellt, dass der Schuldner zu Beginn des Verfahrens keine Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO abgegeben hat. D.h. im Klartext, es fehlt das Kreuz im Formular.
    Der Richter hat es nicht gemerkt und das Verfahren unter Kostenstundung eröffnet.



    Kann der Schuldner jetzt die Abtretungserklärung einfach nachreichen oder muss die Abtretungserklärung nicht zwingend vor Insolvenzeröffnung vorliegen?

  • *lol* fast schon peinlich: hab da immer eine nachfrist gesetzt, und wurd auch stets eingehalten von den schuldnern... ging irgenwie auch ohne BGH; manchmal seltsam, welche selbstverständlichkeiten vor den senat gelangen.... und mit welchen rechtsfragen (nicht eingepenst- versteht sich- wir uns in der praxis wirklich rumzuschlagen haben....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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