Kirche?

  • Eine ev.-luth. Kirchengemeinde wurde 1997 durch "Ausgliederung" aus einer anderen ev.-luth. Kirchengemeinde gegründet. Hierbei wurde das neue Gemeindegebiet in der 1seitigen "Ausgliederungsurkunde" festgelegt. Sind dingl. Rechte im "Ausgliederungsgebiet" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen oder bedarf es Einzelrechtsübertragungen auf die neue Gemeinde?
    Danke

  • In punkto Eigentumsübergang jedenfalls mal nicht (und m.E. auch sonst nicht). Das hat eine evang.-luth. Kirchengemeinde hier (über das Landeskirchenamt) auch versucht (Hintergrund war, dass sich eine Gemeinde in zwei Gemeinden gespalten hat). Die Anerkennung von Kirchenrecht bedeutet aber nur, dass
    a) dass innerkirchliches Recht - z.B. in Form zahlloser Genehmigungserfordernisse - seitens des Staates zu berücksichtigen ist, und
    b) dass die Kirchen i.d.R. siegelführend iSd § 29 GBO sind.

    Es ist den Kirchen verwehrt, mit solchen "Ausgliederungen" oder "Zuordnungen" staatliches Recht zu umgehen (vgl BayObLG Rpfleger 1994, 410; Demharter Rn.9). Aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht kann nicht geschlossen werden, dass die Umsetzung des innerkirchlich erfolgten Organisationsakts in Form etwa einer Vermögenszuweisung außerhalb der geltenden staatlichen Gesetze erfolgen könne. Entsprechende gesetzliche Vorschriften, die das ermöglichen würden (wie etwa bei bei Unternehmen das UmwG), gibt es für Kirchen und ihre Institutionen nicht.

    Mit der "Ausgliederung" besteht doch die eine Gemeinde weiter, und eine neue Gemeinde ist entstanden. Die eine Gemeinde muss ihre Vermögensgegenstände an die andere rechtsgeschäftlich übertragen, einen anderen Weg sehe ich nicht.

    Ich würde auf einer rechtsgeschäftlichen Übertragung bestehen. U. U. müssen noch andere Stellen genehmigen, das hängt vom Rechtsgeschäft und vom Wert ab (ggf. mitteilen, um was es genau geht; für Bayern kann ich nachschauen).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die ev-luth. Kirche (neu) kauft ein Grundstück von X auf dem ein Erbbaurecht noch für die ev.-luth. Kirche (alt) lastet. Dieses soll nach der Übereignung aufgehoben werden. Welche Zustimmungserfordernisse bestehen?
    Spielt in Bayern!
    Wert des Grundstücks 100T; Erbaurecht 100T

    Danke

  • Letzte Frage: Wenn aus der alten Gemeinde A nun die Gemeinde A und B hervorgegangen sind (also A noch im Grundbuch eingetragen ist und B bei dieser "Ausgliederung" gegründet wurde):
    Kauft A oder B das Grundstück?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • die infolge Ausgliederung neugegründete Ki.gemeinde B kauft das Grundstück vom Eigentümer X. Im GB eingetragen ist ein Erbbaurecht für A.

  • B wird durch den Gemeinderat (=Kirchenvorstand) vertreten, der wiederum im Rechtsverkehr durch den jeweiligen Pfarramtsvorstand (= 1. Pfarrer) vertreten wird (Art. 20 III KVerf, § 18 II KGO). Nachzuweisen sind das Handeln des 1. Pfarrers sowie ein sein Handeln deckender Beschluss des Kirchenvorstands.
    Der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung (Art. 65 II Nr. 6 KVerf, § 105 I Nr. 1 KGO). Zuständig für die Kirchenaufsichtliche Genehmigung ist vorliegend - wenn sich die Wertgrenzen von 100.000 DM nicht gravierend geändert haben - der Evangelisch-Lutherische Landeskirchenrat in München (falls die nicht zuständig sind, werden die den Vorgang wohl von sich aus an die dann zuständige Landeskirchenstelle in Ansbach weitergeben).

    Die Aufhebung des Erbbaurechts muss von A und B gemeinsam vereinbart und bewilligt werden; Vertretung s.o.
    Ich meine zwar, dass die Aufhebung des Erbbaurechts genehmigungsfrei ist, würde mir das aber vom Landeskirchenrat schriftlich geben lassen, da auch die Veräußerung von Grundstücken genehmigungspflichtig ist und die Aufhebung eines Erbbaurechts schon auch als Veräußerung verstanden werden kann.

    Die Genehmigungspflicht besteht unabhängig davon, ob eine Kirchengemeinde mit einem Externen Verträge schließt oder ob zwei Kirchengemeinden miteinander Verträge schließen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Jetzt habe ich auch so einen Fall. Andreas hat ja die rechtsgeschäfltliche Übertragung vorgeschlagen. Aber wie soll das funktionieren. Bei mit hat sich die Kirchengemeinde A in die Gemeinden B und C aufgeteilt. Das Kirchengebäude b soll an B übertragen werden und das Gebäude c an C. Wer muss jetzt was an wen auflassen? Einer meiner erstern Gedanken war ja das Umwandlungsgesetz zu Rate zu ziehen. Aber das habe ich verworfen.

  • Hab nun noch ein bisschen geforscht. In der NJW 1999, Heft 30 gibt es einen Aufsatz, in dem die Ansicht vertreten wird, dass die Kirche für den innerkirchlichen Bereich entsprechende Gesetze erlassen kann, auf Grund deren sich ein Eigentumsübergang in solchen Fällen auch außerhalb des Grundbuchs vollziehen kann. Ein solches Kirchengesetz gibt es z.B. für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Hannover.

    Neuere Rechtsprechung zu dem Thema fand ich nicht.

    Die letzte Entscheidung, die ich fand, war ein Beschluss des Hanseatischen OLG von 1982, der diese Möglichkeit für die Nordelbische Landeskirche ebenfalls bejahte.

    Allerdings gibts auch die gegenteilige Ansicht des OLG Hamm aus dem Jahr 1979 und des BVerfG von 1980.

    Da es für die Evangelische Kirche der Pfalz keine entsprchende kirchengesetzliche Grundlage gibt, müssen hier die Gemeinden ohnehin die Auflassung erklären.

  • Im Wesentlichen wird nach wie vor die Möglichkeit verneint, dass die Kirchen berechtigt wären, einen kraft Kirchengesetzes oder aufgrund Verwaltungsakts stattfindenden Eigentumserwerbs außerhalb des Grundbuchs zu normieren (BayObLG Rpfleger 1994, 410; Demharter GBO § 20 Rn 9; eingehender BeckOK Hügel GBO § 20 Rn 16 mwN). Ich sehe das ebenso wie Hügel.

    Vorliegend hat sich ja ohnehin herausgestellt, dass es schon wegen fehlenden kirchlichen Rechts nicht möglich ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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