Fortgesetzte Gütergemeinschaft und Kaufvertrag

  • Ich hoffe, ich hab mit der Überschrift nicht schon alle abgeschreckt, aber ich habe ein kleines Problemchen, bei dem ihr sicher weiterhelfen könnt ;)

    Meine Betreute steht zusammen mit ihren beiden Kindern in fortgesetzter Gütergemeinschaft im Grundbuch. Nun soll Grundbesitz verkauft werden, was grundsätzlich kein Problem ist. Allerdings hat sich der Verfahrenspfleger daran gestört, dass der komplette Kaufpreis auf das Konto des Betreuers (der Sohn der Betroffenen ist) gehen soll und möchte, dass der Anteil der Betroffenen direkt auf deren Konto geht. Meine Frage nun, wie lässt sich der Anteil der betroffenen bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ermitteln? Ein Blick ins Gesetz hat mich nur noch mehr verwirrt. Die Kaufvertragsurkunde schweigt sich auch aus. Eine Nachlasskollegin meinte, Kaufpreis durch 3 teilen. Ich bin unschlüssig. Bin für jede Hilfe dankbar :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Im Falle der Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen wird der verstorbene Ehegatte nur im Hinblick auf ein etwaiges Sonder- und Vorbehaltsgut nach den Vorschriften des BGB beerbt, während das Gesamtgut nicht in den Nachlass fällt (§ 1483 Abs.1 S.3 BGB). Die gemeinschaftlichen Abkömmlinge treten im Hinblick auf das Gesamtgut vielmehr an die Stelle des verstorbenen Ehegatten, während dem überlebenden Ehegatten die Rechtsstellung des alleinigen Gesamtgutsverwalters zukommt (§ 1487 Abs.1 HS.2 BGB).

    Das bedeutet zunächst, dass im Innenverhältnis der überlebende Ehegatte nach wie vor zu 1/2 und die beiden Kinder anstelle des verstorbenen Ehegatten zu je 1/4 am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft berechtigt sind (§ 1503 Abs.1 BGB; eine Drittelung des Kaufpreises kommt somit keinesfalls in Betracht). Des weiteren folgt aus der genannten gesetzlichen Konzeption, dass der Kaufpreis insgesamt an den alleine gesamtgutsverwaltungsbefugten Ehegatten (hier also an die Betreute) zu fließen hat, sofern nichts anderes vereinbart wird, etwa, weil im Hinblick auf den Veräußerungserlös eine teilweise und durchaus sinnvolle Auseinandersetzung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft im Verhältnis 1/2 (Ehefrau) und 2 x 1/4 (Kinder) erfolgen soll.

  • Das hieße also, ich könnte rein gesetzlich sogar "verlangen", dass der komplette Kaufpreis zunächst auf das Konto der Betreuten fließt und erst bei einer Auseinandersetzung müsste sie die Hälfte an die Kinder auszahlen? Zumindest dürfte dann aber die momentane Vertragsgestaltung nicht richtig sein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ein Ehepaar hat in ehelicher Gütergemeinschaft Grundbesitz erworben.
    Die Ehefrau ist mittlerweile betreuungsbedürftig, der gemeinsame Sohn ist zum Betreuer bestellt. Da die Heimkosten gezahlt werden müssen, soll nun das Hausgrundstück verkauft werden, um ggf. auch Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können.

    Von dem Kaufpreis sollen zunächst die noch auf dem Grundbesitz lastenden gemeinschaftlichen Schulden abbezahlt werden, allerdings bleibt dann noch etwas vom Kaufpreis über.
    Die Beteiligten haben nun die Idee, dass der Restkaufpreis halbe halbe aufgeteilt werden soll. Der Notar hat geraten, mich als Betreuungsgericht zu befragen und offenbar keine Auskunft gegeben.
    Ich sehe in dieser Aufteilung des Restkaufpreises eine (zumindest teilweise) Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft.

    Geht das so einfach "in dem Kaufvertrag" oder bedarf es da noch besonderer Überlegungen? Eine Betreuungsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages incl. Auflassung ist ja ohnehin erforderlich; würde dann die (Teil-)Auseinandersetzung einfach mit genehmigt werden?

  • Das klingt ja, als wenn der schöne Plan nicht funktioniert.

    Die Betroffene dürfte wohl tatsächlich geschäftsunfähig sein nach dem Gutachten. Oder zumindest wäre sie selbst bei beschränkter Geschäftsfähigkeit vermutlich tatsächlich nicht in der Lage vor dem Notar zu erklären, dass die Gütergemeinschaft aufgehoben werden soll.

    Danke für den Hinweis auf § 1411 BGB!

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