BMJ: Regelungsvorschlag zu kostenrechtlichen Änderungen

  • Für Zustellungen werden dann künftig nur mehr 5 Euro pauschal angesetzt, unabhängig davon, dass diese bei der "Post"noch 5,60 Euro kostet.
    Da wird die Post mit ihren Preisen wohl auch runtergehen müssen, sonst kriegt sie keine Zustellaufträge mehr?

  • Zitat von Wood

    Für Zustellungen werden dann künftig nur mehr 5 Euro pauschal angesetzt, unabhängig davon, dass diese bei der "Post"noch 5,60 Euro kostet.
    Da wird die Post mit ihren Preisen wohl auch runtergehen müssen, sonst kriegt sie keine Zustellaufträge mehr?


    Für den Bereich Koblenz ist schon ein privates Unternehmen tätig. Da kostet die ZU nur noch 4,80 €. Über die Qualität der Zusteller möchte ich mich hier aber lieber nicht äußern.

  • Zitat von Manfred

    Für den Bereich Koblenz ist schon ein privates Unternehmen tätig. Da kostet die ZU nur noch 4,80 €. Über die Qualität der Zusteller möchte ich mich hier aber lieber nicht äußern.



    Da spricht mir aber einer aus der Seele!
    Bei uns läuft das auch privat ab für 4,35 € pro Zustellung. Aber...Qualität...äääh...wassen das? :D

  • @13:Kleiner Tipp für mich, welche Firma ? Ich zahle nämlich noch 4,50 und Preis drücken macht Spass......

    Im übrigen finde ich dass aus Sicht des KB günstig. Da in tatsächlicher Höhe anzusetzen ist, habe ich da so meine Probleme. Ich weiss doch nicht, watt ne Zu bei Gericht xy kostet.

    Und die (fälschlicherweise gezahlten) Kostenvorschüsse der Anwälte sind auch immer sehr fantasievoll.

  • Zitat von jojo

    @13:Kleiner Tipp für mich, welche Firma ? Ich zahle nämlich noch 4,50 und Preis drücken macht Spass......



    Guckst Du bei PN... ;)

  • Bein uns gibt es drei verschiedene Preise für ZUs:

    1. ZU durch Post AG: 5,60 €
    2. ZU durch private Zustellfirma: 4,35 €
    3. ZU durch Justizbedienstete: 7,50 €

    Ich persönliche halte es zumindest für bedenklich, dass es keine einheitlichen Kostenregelungen gibt und die Kosten der ZU quasi nach dem Zufallsprinzip anfallen.

    Außerdem ist es in Fällen, in denen die ZU Kosten bereits vor der Zustellung zu berechnen sind (bei Vorschussanforderungen z.B.) kaum möglich, verlässlich vorher zu sagen, durch wen die Zustellung erfolgen wird. In solchen Fällen nehme ich dann einfach die 5,60 €, da man m.E. noch immer von einer Zustellung durch die Post AG als Regelfall ausgehen kann (theoretisch).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch bei uns gibt es drei verschiedene Preise für die ZU´s
    Wir stellen aber nicht mehr durch die Post zu.

    a.) private Zustellfirma 4,06
    b.) private Zustellfirma wo a.) nicht zustellen kann 4,64 €
    c.) Mitarbeiter 7,50 €

    Und da man selten weiß, wo wer zustellt, nehme ich 4,64 €.

  • Zitat von Ulf

    In solchen Fällen nehme ich dann einfach die 5,60 €, da man m.E. noch immer von einer Zustellung durch die Post AG als Regelfall ausgehen kann (theoretisch).



    Das mache ich genauso. Es geht schon damit los, dass man nicht weiß, ob Kakerlakenheim noch zum OLG-Bezirk gehört oder nicht (also: Billige Fa. oder die Post). In Zweifelsfällen wird von mir immer der Postpreis angefordert, dann macht man wenigstens nix falsch! Ob sich dieser ganze Schwachsinn überhaupt rechnet, wage ich eh noch zu bezweifeln.

  • 13 Danke, grade schon mal nachgefasst, was mit einer Preissenkung ist.:teufel:

    Aber ich sage auch mal ganz ehrlich: Ich nehme immer 4,50. Ob ich dann aufgrund der KleinbetragsAV 4,50 oder 5,60 nicht einziehe ist doch egal.

    Und außerdem: Es weiß doch niemand, weder Bez-Rev, noch Kostenschuldner, was die ZUs wo und ggf. wohin kosten, so what ?

  • Was die geplante Änderung der KostO anbelangt, insbes. den Artikel 3 der Novelle, bin ich folgender Meinung (nur Grundbuchkosten):

    a) Ändg. § 1 KostO:
    hier handelt es sich nur um eine Klarstellung, denn § 1 KostO spricht bereits jetzt von "Angelegenheit", wozu auch das Beschwerdeverfahren zählt (Korintenberg, 16.A., § 1 Rn 2)

    b) Ändg. § 6 KostO:
    soweit eine Erstreckung der Kostenhaftung des Erben erfolgt, wird diese Änderung befürwortet, denn die Änderung beseitigt Disharmonien im Bereich der Kostenhaftung. Sofern nämlich auf Antrag des TV eine Ernennung erfolgt, haftet der Erbe, die Gebühr ist jedoch dem TV in Rechnung zu stellen, der aber nur mit dem Nachlass haftet.
    Soweit jedoch auch für das Fiskuserbrecht eine Kostenhaftung begründet wird, halte ich eine Neuregelung nicht für sinnvoll (--> § 11 KostO !)

    c) Ändg. § 15 KostO:
    entspricht weitgehend § 15 KostO a.F.; sinnvoll ist hier jedoch, dass die Nachfordgfrist des § 15 KostO nicht gilt, sofern der Kostenschuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Die Arglisteinrede wurde hier kodifiziert.

    d) Ändg. § 19 KostO = reine Folgeänderung zu § 15 KostO

    e) Ändg. § 137 KostO: s. Ausführungen oben, beseitigt das Zustellchaos.

  • da kann man sich eigentlich wieder nur wundern...
    die ersten zehn zu kosten nix(zumindest neben wertgebühren),jetzt pauschalieren sie ebenfalls folgerichtig den preis auf 5 €,bleiben aber bloß bei den zehn.
    mit der folge , das ich im versteigerungspensum fast immer zählen muß,da regelmäßig mehr als 10 zu anfallen.
    kommt mir vor wie die echternacher springprozession.
    es lebe die vereinfachung durch pauschalierung aller zu kosten !

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