Vermieterpfandrecht - Praxiserfahrungen

  • Hat jemand schon mal Vermieterpfandrecht erfolgreich geltend gemacht? Müssen die Sachen versteigert werden oder kann der Gläubiger sie bei Bedarf auch in sein Eigentum übernehmen?
    Sind Sachen gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 möglicherweise vom Vermieterpfandrecht ausgenommen?

  • Ich habe nur gute Erfahrungen mit dem Vermieterpfandrecht gemacht.

    Damit habe ich nämlich viel weniger Arbeit hrhr

    Sone Berliner Räumung ist schon was feines.

    Laut BGH muss der GV nochnicht mal § 811 etc beachten.

    Alles bleibt in der Wohnung drin und der Gläubiger muss sich mit dem Schuldner einigen.

    Nach Einigung über die unpfändbaren Sachen kann eine Pfandversteigerung beim GV beantragt werden. Der Vorteil ist, die kann direkt in der Wohnung stattfinden.
    Oder des kann ja auch nen Auktionator machen.

    Also für GV ne tolle Sache und für den Gläubiger naja Arbeit ;)

  • Widerspruch! Ich hab als Abtretungsgl und Eigentümer einiger Sachen sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Der Vermieter hat angeblich einfach alles auf den Müll geworfen. Ob seine Truppe wirklich auch die wenigen neuen Sachen (Drucker etc) einfach weggeworfen hat, kann ich kaum glauben. :mad:

  • Junge, man merkt das Du noch ein bisschen Praxis benötigst; erstens nur weil der BGH in einem Rechtsbeschwerdeverfahren etwas entschieden hat, ist es nicht gottgleich. Der Beschluss verstösst m.E. gegen die Verfassung, da die körperliche Unversehrheit, die Menschenwürde und die Eigentumsgarantie ausser Acht gelassen wurde. Weiterhin ist die Sache auch nicht gleich abgeschlossen, es kann einen riesen Rattenschwanz geben, wenn der Schuldner im Wege eines einstw. Rechtschutzverfahrens beantragt, seine Sachen über den GV herauszuholen; ausserdem ist er meistens PKH Bewilligter ohne Kosten also. Ein Pfandverkauf scheidet wenn es sich meistens um unpfändbare Sachen des Schuldners handelt. Ausserdem bleibt der Gläubiger dann auf den Sachen sitzen und hat sie wohl 30 Jahre auf eigene Kosten bereitzuhalten, weil er wohl nur Besitzer nicht jedoch Eigentümer geworden ist. Wenn die Sachen defekt werden, kann ihn der Schuldner auf Schadensersatz verklagen.

  • Das Thema wurde
    hier schon ziemlich ausgiebig diskutiert.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Da hab ich sicher kaum Chancen in meiner Sache. Der Mietschuldner betreibt in den Räumen ein Fitnessstudio und unser Mandant hat sich total darauf versteift, die Geräte usw. im Wege des Vermieterpfandrechts einzustreichen. Ich glaub da lassen wir mal die Finger von, oder...:confused:

  • Das Vermieterpfandrecht greift nur bei Eigentum des Mieters. Gerade bei solchen Gewerben wie Fitnessstudio sind die Geräte in aller Regel geleast. Dann geht das Pfandrecht ins Leere.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ich glaube in unserem Fall stehen die Geräte tatsächlich im Eigentum des Mieters/Schuldners - werd das aber nochmal prüfen.
    Ich hab nur Bedenken, dass diese Sachen möglicherweise als unpfändbar geltend, da sie zur Fortsetzung der Gewerbetätigkeit notwendig sind ...:gruebel:

  • Ich glaube in unserem Fall stehen die Geräte tatsächlich im Eigentum des Mieters/Schuldners - werd das aber nochmal prüfen.
    Ich hab nur Bedenken, dass diese Sachen möglicherweise als unpfändbar geltend, da sie zur Fortsetzung der Gewerbetätigkeit notwendig sind ...:gruebel:



    Selbst wenn sie dem Sch "gehören" wurden sie mit Sicherheit unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Und wenn sie nicht bezahlt wurden können sie ganz schnell "weg" sein. :(

  • @ultima ratio: Ich brauche sicherlich noch Praxiserfahrung ;)

    Aber ich kann ja trotzdem anderer Meinung sein, als ein Praxiserfahrener altgediener (und festgefahrener?) OGV ;)

    Du kannst ja das nächste Mal den Schuldner bitten, sich doch mal ans Verfassungsgericht zu wenden.

    Weiter sind ja die Probleme des Gläubigers nicht die Probleme des GV´s.

    Ich muss dir aber recht geben, dass die Entscheidung des BGH´s schon problematisch ist.
    Die Außerachtlassung von § 811 ZPO etc. sehe ich ebenfalls als Gewissensfrage.

    Hast du schon eine Berliner Räumung abgelehnt?
    Würde mich mal interessieren ;)

    MFG Blacky

    p.s. Und das Wort "Junge" könnte man beleidigend werten. Schreib vielleicht das nächste Mal "Mann". Das klingt diplomatischer ;)

  • ...So viel Engagement auch noch von einem Anwärter hab ich ja noch nie erlebt. - Es ist sicherlich sehr wohl Problem des Gerichtsvollziehers; denn der Beschluss leitet diesen wohl zu verfassungswidrigen Handeln an. Frag doch mal Deine Dozenten in Pegnitz, wenn Du dort gerade die Schulbank drückst, oder lies einen guten ZPO-Kommentar als Eigenstudium, könnte für die Prüfung klasse Dienste leisten - die Übernahmequoten sind ja auch mittlerweile bedauerlicherweise sehr schlecht geworden. Ach ja und Festgefahrenheit nenne ich Berufserfahrung, denn in dieser Laufbahn lernst Du noch viele Jahre immer wieder dazu, insbesondere in prikären Situationen (Du wirst vermutlich wie die meisten Anfänger einen Problembezirk bekommen, Deine erste Bewährungsprobe) oder wenn Du Probleme mit Deinem Prüfi hast, da wirst Du noch einige Male froh sein, einen älteren Hasen fragen zu können. - Sicher habe ich eine Berliner Räumung schon abgelehnt, bislang hat jedoch leider noch keiner 766 geltendgemacht. Ein Kollege im Westen hat wohl gerade eine produziert und ich bin auf das Ergebnis gespannt.

  • Wie wird das schon ausgehen?
    Mit Blick in meine Glaskugel wage ich die Behauptung, dass dieser rechtspolitiischen Rechtsprechung wohl höchstens über einstweilige Verfügungen oder Räumungsschutzanträge das Wasser abgegraben werden kann.

  • Engagement hat schon was für sich ;)

    Und der lehrende Dozent hat natürlich ebenso Bedenken!

    Ich habe ja gesagt, dass auch ich Bedenken habe ! Natürlich sehe ich das Kritisch.
    Aber im Endeffekt liegt es in der Hand der Gläubiger ob die ne Berliner Räumung anstreben oder nicht.

    Weiter ist Erfahrung natürlich nützlich in allen Berufslagen.

    P.S. Bayern hat den Vorteil, dass die nach Bedarf ausbilden.
    Und wenn man sich nicht blöde anstellt und die Prüfung nicht schmeisst, gibts da keine Probleme.

    So dann werd ich mir mal diverse Aufsätze und Kommentare zur Berliner Räumung zu Gemüte führen.

    MFG

    Blacky

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