Erinnerung gegen Rückforderung

  • Und wieder was fürs Forum:

    Dem Kläger wurde PKH gewährt. Die Beklagte trägt 1/2 der agK des Klägers. Der PB des Klägers stellte nun einen Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung. Dem wurde stattgegeben. Darauf wurde 1/2 des Betrages vond er Beklagten zurückgefordert.

    Gegen diese Rückforderung hat die Beklagte gem. § 59 RVG i.V.m. § 66 GKG Erinnerung eigelegt. Existiert hier die Möglichkeit der Abhilfe ? Falls ja, muss dann auch die eigentliche Festsetzung nochmals abgeändert werden ? Oder sind diese Angelegenheiten isoliert zu sehen.

  • Wie willst du denn die PKH-Vergütung des Rechtsanwaltes noch ändern? Wenn sie rechtsfehlerhaft war, könnte das vielleicht (noch) gehen. Aber bei Rahmengebühren hast du als Landeskasse doch die Billigkeit der Gebühren schon geprüft (siehe § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Wegen angeblicher Unbilligkeit der PKH-Gebühren habe ich noch nie abgeholfen, da man ja schon selber pingelig die Erstattungsfähigkeit aus der Staatskasse geprüft hat. Ab zum Richter mit der Erinnerung.

  • @ Krabbe: Genau da wirds ein bißchen kniffelig. Die Festsetzung kommt aus der Zeit meiner ersten Kontaktaufnahme mit Rahmengebühren (ja, taugt als Entschuldigung nicht viel) und es ist möglicherweise nicht völlig abwegig, dass die vorgetragenen Beanstandungen (innerhalb eines engen Rahmens) doch irgendwie nicht ganz von der Hand zu weisen sind.

  • Jetzt nicht nervös werden. Unbilligkeit bedeutete zu BRAGO-Zeiten eine Abweichung von der Mittelgebühr um mehr als 20%. Innerhalb dieser Toleranzgrenze geht erstmal gar nichts mit Unbilligkeit. Du wirst nicht die Höchstgebühr erstattet haben oder?

  • Ich verstehe nur Bahnhof!:bahnhof: Ich denke, hier geht es um die PKH-Vergütung !? Das sind doch Festgebühren.:gruebel:



    Die Gebühren nach dem Gegenstandswert schon aber im Sozialrecht erhalten die Anwälte Rahmengebühren (§ 3 RVG) und das auch bei PKH.

  • @ Lotti: Ja, dass es um Sozialrecht geht, schreibe ich das nächste mal auch wieder dazu. Krabbe kennt das von mir schon :)

  • Ich bitte meine lieben Kollegen in der Sozialgerichtsbarkeit, mir aus dem Tal der Ahnungslosen zu helfen:

    Ich habe eine Erinnerung gegen eine Kostennachricht gem. § 59 RVG von der Beklagten kassiert.

    Ich habe eine SF-Sache angelegt mit folgendem Rubrum:

    Erinnerungsführer: Beklagte xy
    Erinnerungsgegner: Kläger zz, vertr. d. d. PB
    die StK wäre beizuladen.

    Gerade hat mich der zuständige Richter gefragt, warum ich denn als Erinnerungsgegner den Kläger und nicht die StK nehmen würde. :gruebel: Ich konnte ihm leider keine vernünftige Antwort auf seine Frage geben. :oops: Ich habe das irgendwo schonmal - auch mit schlüssiger Begründung - gelesen, aber wo, weißt ich halt nicht mehr so recht.

    Liege ich mit meiner Annahme völlig daneben? :nixweiss:

  • In Erinnerungsverfahren gem. § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG ist der Erinnerungsführer die Behörde und Erinnerungsgegner die Landeskasse (gem. der entsprechenden Vertretungsregelung - in Berlin gem. § 7 VertretungsAO). Die ursprünglichen Kläger haben in dem Rubrum nichts zu suchen.

  • Deinem Richter würde ich zustimmen. Im PKH -Festsetzungsverfahren waren der PV und die Staatskasse Beteiligte. Im Rahmen des Forderungsübergangs ist die Beklagte dazu gekommen. Wenn diese jetzt nach § 66 GKG anmeldet, dem PV sei zuviel vergütet worden, sind m. E. die Beteiligten Beklagte und Staatskasse.

  • Hm, alles andere macht wenig Sinn, oder?

    § 69 SGG bezieht sich auf das zu Grunde liegende sozialgerichtliche Verfahren. Wenn der gemäß § 59 RVG von der Landeskasse in Anspruch genommene Beteiligte einen Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz einlegt, dann ist dies ausschließlich eine Angelegenheit zwischen diesem Beteiligten und der Landeskasse. Genau so, wie eine Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung nach § 56 RVG nur eine Angelegenheit zwischen dem Rechtsanwalt und der Landeskasse ist.

    Und ja, wir machen das schon immer so. Aber das ist nicht der Grund dafür, warum wir es weiterhin so machen. Im Ernst: Läuft es bei euch anders?

  • Es läuft wohl überall so, jedenfalls in der Sozialgerichtsbarkeit. Es mag daran liegen, dass in der Sozialgerichtsbarkeit keine Rechtspfleger (i.S.d. RPflG) arbeiten und seit jeher Kostenerinnerungen unter einem separaten Aktenzeichen vom Richter bearbeitet werden. Das erscheint zumindest auf den ersten Blick praktisch. Aber auf welcher verfahrensrechtlichen Grundlage das ganze erfolgt, konnte mir bisher keiner erklären.
    Jeder sagt am Ende seiner Argumentation: Das haben wir schon immer so gemacht! Selbst die Bezirksrevisoren finden keine Erklärung, suchen aber auch nicht mehr danach.

  • Ich finde es nur konsequent, wenn man die Hintergründe beachtet. Durch die Gewährung von PKH entsteht ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen dem RA auf der einen und der Landeskasse auf der anderen Seite.

    Derjenige, für den der RA tätig wird, hat mit diesem Schuldverhältnis grundsätzlich nichts zu tun. Daher sollte man ihn doch auch aus Streitigkeiten, die nur aus diesem Schuldverhältnis resulitieren, heraushalten.

    Theoretisch könnte man die PKH-Festsetzung und alles, was dieser eventuell folgen mag, auch unter einem ganz neuen Aktenzeichen erfassen. Das wäre vielleicht noch die sauberste Lösung, allerdings äußerst unpraktisch.

    Bei JVEG-Angelegenheiten (also bei Anträgen auf richterliche Festsetzung) sehe ich es ebenso. Grundlage sind hier wie dort Schuldverhältnisse, die im Grunde weder un- noch mittelbar etwas mit dem Hauptsacheverfahren und den dortigen Beteiligten zu tun haben.

  • Hallo Garfield, ich muss mich nochmal zu den Sache melden. Ich bleibe bei der von mir oben genannten Ansicht zu den jeweils Beteiligten am PKH-Festsetzungsverfahren bzw. am Festsetzungsverfahren gem. § 66 GKG. Ich halte es aber aus der praktischen Erfahrung heraus für hilfreich, in der Festsetzung irgendwie die am Ausgangsrechtsstreit Beteiligten zu erwähnen. Bei danach eingehendem Schriftverkehr in der Kostensache im Verfahren Rechtsanwalt xy (dieser ist in jedem dritten AS-Verfahren PV) gegen die Staatskasse findet man das Ausgangsverfahren nicht mehr wieder, wenn mal ganz aus Versehen das Aktenzeichen nicht erwähnt wird. An einem großen Gericht erscheinen über die Suchfunktion in Eureka dann viele viele Verfahren (bereits so geschehen). Kann man das Ausgangsverfahren noch erkennen, läßt sich der Schriftsatz meist problemlos zuordnen.

  • Erinnerungen, sofern diese dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden, sind gem. § 7 Abs. 3 AktO-SG als neue Hauptakte anzulegen, damit gelten die Regelungen über die Verfahrensbeteiligten des § 4 AktO-SG. In PKH-Angelegenheiten macht der beigeordnete Rechtsanwalt die Vergütung aus eigenem Recht geltend (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG), damit ist er auch Antragssteller im Sinne der Statistikanordnung, Antragsgegner und dann auch Erinnerungsgegner ist immer die Staatskasse.

  • Hallo Garfield, ich muss mich nochmal zu den Sache melden. Ich bleibe bei der von mir oben genannten Ansicht zu den jeweils Beteiligten am PKH-Festsetzungsverfahren bzw. am Festsetzungsverfahren gem. § 66 GKG. Ich halte es aber aus der praktischen Erfahrung heraus für hilfreich, in der Festsetzung irgendwie die am Ausgangsrechtsstreit Beteiligten zu erwähnen. Bei danach eingehendem Schriftverkehr in der Kostensache im Verfahren Rechtsanwalt xy (dieser ist in jedem dritten AS-Verfahren PV) gegen die Staatskasse findet man das Ausgangsverfahren nicht mehr wieder, wenn mal ganz aus Versehen das Aktenzeichen nicht erwähnt wird. An einem großen Gericht erscheinen über die Suchfunktion in Eureka dann viele viele Verfahren (bereits so geschehen). Kann man das Ausgangsverfahren noch erkennen, läßt sich der Schriftsatz meist problemlos zuordnen.



    Es spricht ja auch gar nichts dagegen, die Beteiligten des Ausgangsverfahrens irgendwie zu erwähnen, sie haben nur im Rubrum des Erinnerungsverfahrens nichts zu suchen.

    Bei uns läuft es beispielsweise so, dass das Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens in Eureka vermerkt wird und daneben auch ein paar Kopien der Ausgangsakte (Festsetzungsantrag, Festsetzungsbeschluss, Erinnerungsschreiben) zur SF-Akte genommen werden. So ist das betroffenen Ausgangsverfahren immer gut erkennbar. Da hat es bei uns auch - trotz ganz knapp 1000 anhängiger Erinnerungsverfahren - noch kein Zuordnungsproblem gegeben. Meistens sind die (in der Regel ja erledigten) Ausgangsverfahren auch dem SF-Verfahren beigefügt (beigezogen).

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