Berichtigung Terminsbestimmung

  • Eine Terminsbestimmung lautet (rot fehlt):

    "Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in xx, xx belegene Wohnungseigentum, ...verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung, im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichnet, durch das Gericht versteigert werden."

    Frage zur praktischen Handhabung: Beschluss nach § 139 ZPO oder einfach berichtigte und als solche bezeichnete Terminsbestimmung rausschicken? Die Kommentierung schweigt sich aus.

    Fristen können noch gewahrt werden; im Amtsblatt ist die Veröffentlichung korrekt erfolgt (dort hat jemand mitgedacht).

  • Zitat von Kai


    Frage zur praktischen Handhabung: Beschluss nach § 139 ZPO oder einfach berichtigte und als solche bezeichnete Terminsbestimmung rausschicken? Die Kommentierung schweigt sich aus.


    Ich denke, berichtigte TB reicht aus.

  • In so einem Fall mache ich einen Berichtigungsbeschluss und füge die berichtigte TB als Anlage bei:
    "
    Die Terminsbestimmung vom 03.02.2006 wird wegen offensichtlichen Schreibversehens entsprechend § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass ....

    Die berichtigte Terminsbestimmung wird den Beteiligten neu zugestellt."

  • Gegenfrage:

    ist es notwendiger Inhalt? Angabe "im Wege der ZVG" reicht doch aus. Wir veröffentlichen immer so!

    Ansonsten tendiere ich auch zu dem Berichtigungsbeschluss, mit TB verbinden und erneut zustellen.

  • Zitat von Carsten

    Wir veröffentlichen immer so!


    Was?:eek: Mit halben Sätzen?

    Gegenfrage: Wozu Berichtigungsbeschluß? Entscheidend ist, daß die TB mit richtigem und notwendigem Inhalt unter Wahrung der gesetzlichen Fristen veröffentlicht und zugestellt wird. Eine als berichtigte Terminsbestimmung bezeichnete TB dürfte daher ausreichend sein, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Anwendungsbereiche des § 319 ZPO sind Urteile und Beschlüsse. Die TB würde ich hierunter nicht fassen.

  • Zitat von Stefan
    Zitat von Carsten

    Wir veröffentlichen immer so!


    Was?:eek: Mit halben Sätzen?

    Gegenfrage: Wozu Berichtigungsbeschluß? ... Anwendungsbereiche des § 319 ZPO sind Urteile und Beschlüsse. Die TB würde ich hierunter nicht fassen.



    vgl. Stöber, § 36 Rdnr. 2.1: "Die Terminsbestimmung ist Beschluss im Sinne der ZPO.

  • Ich mache es wie von 15. Meridian beschrieben.
    Dann bin ich auf der sicheren Seite und biete weniger Angriffspunkte.
    Unsere Versteigerungsverhinderer sind bekanntlich listig und fintenreich.
    Und ich dokumentiere, welche TB im Termin die richtigte bzw. Grundlage ist.

  • Es ist mir auch schon mal passiert, dass ich eine fehlerhafte Terminsbestimmung erlassen habe. In diesem Fall habe ich eine neue Terminsbestimmung mit dem Hinweis erlassen, dass es sich hier um eine berichtigte Fassung handelt, die erneut an alle Beteiligten zuzustellen war, wobei ich sicherheitshalber auch ein klarstellendes Anschreiben mitverfügt habe.

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