Hinterlegung - Herausgabe an Insolvenzverwalter

  • Der Drittschuldner hinterlegt eine Abfindung wegen einer Vielzahl von Pfändungen. Nach Annahme der Hinterlegung leitet die Hinterlegungsstelle die Akte zwecks Einleitung eines Verteilungsverfahrens an das Vollstreckungsgericht weiter. Die Einleitung des Verteilungsverfahrens wird jedoch abgelehnt, weil ein Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Der Insolvenzverwalter beantragt nun die Herausgabe der Masse an sich und vertritt die Auffassung, die Freigabeerklärungen der Pfändungsgläubiger seien nicht erforderlich. Kann und muß ich als Hinterlegungsrechtspfleger prüfen, ob das Pfändungspfandrecht aufgrund Insolvenzverfahren erloschen ist ?

  • Kann ich mir nicht vorstellen. Es ist ein rein verwaltungsrechtlicher Vorgang. Materielle Dinge sind nicht zu prüfen. Möge er die Bewilligung der Berechtigten herreichen oder aber einen rechtskräftigen Titel, der ihm die Hinterlegungssumme zuspricht. Was anderes gibt es m.E. nicht.

  • Ich möchte noch ergänzen: nach Bülow/Schmidt, HinterlO, 4. Aufl., Rd.-Nr. 26 zu § 13 HinterlO kommt eine Herausgabe an den Schuldner dann in Betracht, wenn die Pfändungspfandrechte erloschen sind und dies nachgewiesen wird. Dies wäre im Verlauf des Insolvenzverfahrens (§ 88 InsO) der Fall und anhand der Zustellungsdaten leicht nachzuvollziehen. An die Stelle des Schuldners wäre (und das ist offenkundig) der Insolvenzverwalter getreten.

  • Selbst wenn die Pfändungen über § 88 InsO rausfliegen, fällt die öffentlich-rechtliche Verstrickung mit Insolvenzeröffnung nicht automatisch weg (vgl. Eickmann, in: Heidelberger Kommentar InsO, 4. Aufl., § 88 Rz. 12 m.w.N.).

    Die Pfändungen könnten theoretisch auch - über den von § 88 erfassten Zeitraum hinaus - über Insolvenzanfechtung wegfallen.

    In beiden Fällen sollte sich der Insolvenzverwalter aber m.E. die Mühe machen, die Pfändungen erst einmal zu beseitigen bzw. die Zustimmung der Prätendenten zur Auszahlung an den IV beizubringen. Ein Einziehungsrecht hat der IV nämlich erst mal nur bei Ansprüche, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, § 166 Abs. 2 InsO, nicht bei insolvenzfest ge- oder verpfändeten Forderungen.

  • Hallo NuxVom,

    m. E. ist die Fundstelle nicht einschlägig, weil hier das Erlöschen des Pfandrechts vorausgesetzt wird. Die geschieht in aller Regel durch Erfüllung. Die Regelung ist für den Fall vorgesehen, in dem der Schuldner (Gläubiger des Drittschuldners) Zahlung der Forderungen behauptet. Dies geht auch aus der Pflicht, die Erfüllung nachzuweisen, hervor. Da die Wirkungen der Insolvenz von Gesetzes wegen eintreten, bräuchte hier kein Nachweis geführt zu werden.

    Im Insolvenzverfahren ist ein Pfandrecht allenfalls unwirksam. Es ist auch zwischen Pfändungen und Leistungen auf bereits vorher gepfändete Forderungen innerhalb der Rückschlagsperre zu unterscheiden.

    Dies ist aber kein Problem der Hinterlegungsstelle. Will der Insolvenzverwalter eine Leistung oder eine Pfändung während der Rückschlagsperre anfechten, so hat er dies beim Drittschuldner, bzw. beim Gläubiger zu tun. Sind Leistungen geflossen, die nicht schuldbefreiend waren, so sind diese eben erneut zu leisten und dieses mal an den Insolvenzverwalter.

    Die Hinterlegungsstelle verwahrt nur vom Drittschuldner einbezahlte Beträge. Sie prüft keine insolvenzrechtlichen Fragen, sonder nur die Nachweise, die die Empfangsberechtigung belegen.

    Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Schuldners. Dieser ist zunächst als Empfangsberechtigte gar nicht vorgesehen (s. Hinterlegungsantrag Ziff.4). Er kann es werden. Die Bedingungen sind oben geschildert.

    Die Ablehnung des Verteilungsverfahrens ist nicht ganz verständlich. Der hinterlegte Betrag ist wegen des Absonderungsrechts vom Insolvenzverfahren nicht betroffen.

  • Hallo NuxVom,

    ich geb´s ja zu. Das kommt davon, wenn man zwischen zwei Akten mal schnell antwortet. Natürlich besteht zwischen Insolvenzverfahren und Hinterlegung keinerlei Verbindung. Aber eine Antwort im Forum kann man nicht mehr aus dem Postausgang zurückholen, wenn man merkt, dass man seiner eigenen Argumentation widersprochen hat.

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