Vollstreckungsbescheid bei Rücknahme Teilwiderspruch

  • Hallo!
    Bei uns kommen VB's nicht so oft vor, daher bin ich nicht so richtig fit.
    Folgenden Fall hatte ich noch nie und finde auch nichts dazu:
    Antragsgegner legt nach Zustellung des MB gegen einen Teil der Forderung Widerspruch ein. In der Akte des Mahngerixhts ist ein Antrag auf Erlass eines VB wegen des unwidersprochenen Teils der Forderung nicht ersichtlich.
    Noch vor Eingang der Anspruchsbegründung nimmt der Agg. den Widerspruch zurück.
    Der Antragsteller beantragt jetzt bei mir den Erlass eines (vollumfänglichen) VB. :confused:
    Ich kann mir maximal vorstellen, diesen für die hier anhängige Forderung zu erlassen, nicht aber für den Gesamtanspruch. Oder?

  • Der VB wird ja nur auf der Grundlage des MB erlassen. Soweit der Gl weitere Forderungen hat, muss er entweder einen neuen MB beantragen oder Klage einreichen.

  • Wenn urprünglich kein Teil-VB erlassen wurde, kann dieses nachgeholt werden. Die Akte ist beim Prozessgericht, also bist Du auch zuständig.

  • Der VB wird ja nur auf der Grundlage des MB erlassen. Soweit der Gl weitere Forderungen hat, muss er entweder einen neuen MB beantragen oder Klage einreichen.


    Versteh ich nicht...der Antragsteller beantragt VB in der Höhe, in der MB erlassen wurde. Die Abgabe an das Prozessgericht erfolgt doch aber nur bzgl. des Widerspruchs. Das Verfahren wurde hier aber im Prinzip gar nicht geführt, da noch vor erster richterlicher Verfügung der Widerspruch zurückgenommen wurde. Daher ist mir nicht klar, ob überhaupt und in welchem Umfang ich VB erlassen muss.

  • Wenn urprünglich kein Teil-VB erlassen wurde, kann dieses nachgeholt werden. Die Akte ist beim Prozessgericht, also bist Du auch zuständig.


    :zustimm:
    Der VB muss in der Höhe in welcher der MB erlassen wurde, erteilt werden.

  • Wenn urprünglich kein Teil-VB erlassen wurde, kann dieses nachgeholt werden. Die Akte ist beim Prozessgericht, also bist Du auch zuständig.



    Wenn in der Akte kein unerledigter Antrag auf Erlass eines Teil-VB liegt, dann stimme ich zu. Sonst hätte ich dem Mahngericht die Akte zwecks Nachholung des Erlasses des Teil-VB zurückgegeben.

  • Wenn noch kein Antrag auf Teil- VB vorgelegen hat, den das ZeMa nicht bearbeitet hat, dann musst du den vollumfänglichen VB erlassen.
    Wenn allerdings vor Abgabe ein Antrag auf Teil- VB gestellt wurde, dann erlässt du nen einen Teil- VB für die Prozesssache (die ja zurückgenommen worden ist) und den andren erlässt das ZeMa.

  • Ich habe gerade den vergleichbaren Fall, dass der Beklagte den Widerspruch gegen den Mahnbescheid teilweise erst zurückgenommen hat, nachdem das streitige Verfahren schon in vollem Gang war.

    Das Ergebnis ist wohl, dass ich den Teil, für welchen der Widerspruch zurückgenommen wurde, nicht mehr im streitigen Verfahren geltend machen kann, sondern den Erlass des VB beantragen muss.

    Meine Frage ist aber, wie es sich mit den insoweit bereits angefallenen Gerichtskosten und meiner Verfahrensgebühr verhält? Muss ich diese im streitigen Verfahren als Verzugsschaden geltend machen?

  • Hallo zusammen, bezüglich der Zuständigkeit bei Erlass des VB´s hab ich auch eine kleine Frage.
    Gegen den MB ist Teilwiderspruch erhoben worden, das gesamte Verfahren ist an das Prozessgericht abgegeben worden.
    Der Klägervertreter beantragt nunmehr hinsichtlich der nicht vom Widerspruch erfassten Hauptforderung den Erlass eines VB´s.
    Aus § 699 ZPO ergibt sich zwar, dass nach Abgabe an das Prozessgericht nunmehr dieses für den Erlass des VB´s zuständig ist, allerdings bin ich mir hier nicht sicher, weil sich der Widerspruch lediglich gegen einen Teil des MB´s richtete. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

  • Eigentlich hätte der VB beim Mahngericht erlassen werden müssen (ich weiß nicht warum die Kollegen da immer so ein Drama machen :gruebel:).
    Wenn die Akte schon mal bei mir ist, erlasse ich dann immer den Teil-VB.

  • Eigentlich hätte der VB beim Mahngericht erlassen werden müssen (ich weiß nicht warum die Kollegen da immer so ein Drama machen :gruebel:).
    Wenn die Akte schon mal bei mir ist, erlasse ich dann immer den Teil-VB.

    Besteht dann nicht die Gefahr, dass beim Mahngericht noch mal ein TeilVB bzgl der selben Forderung erlassen werden kann? Ich sehe auch die Zuständigkeit des Mahngerichts und verstehe nicht, warum das Verfahren insgesamt abgegeben wurde. Ich glaube nicht, dass das Mahngericht in Stuttgart das so machen würde.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich kann dich beruhigen, Stuttgart war nicht "mein" Mahngericht und ich meine mich auch erinnern zu können, dass ich - vor ewigen Zeiten - als Mahngericht in solchen Fällen Teil-VB´s erlassen habe.
    Die Gefahr der doppelten Titulierung seh ich allerdings nicht so, da das Mahngericht keinen VB mehr nach Abgabe der Akten mangels entsprechender Grundlage erlassen wird.

  • Kosten??
    Hallo, ich häng mich hier mal mit dran, hab den gleichen Fall; Teilwiderspruch, Abgabe ans PG, jetzt Antrag auf Teil-VB wegen dem nicht widersprochenen Teil.
    Der Antragsteller will hier auch Kosten, also seine VB-Gebühren, klar (+), und Gerichtskosten für das gesamte streitige Verfahren (!). Kann ja nicht sein, was bliebe dann für die Kostenfestsetzung übrig..?
    Aber was wäre in dem VB an Gerichtskosten mit aufzunehmen? Ne 0,5 Gebühr aus der Hauptsache des Teil-VB?
    Bin hier etwas ratlos und bräuchte ne kleine Denkhilfe..

  • Das Mahngericht kann noch einen Teil-VB hinsichtlich des nicht widersprochenen Teils machen. Hiervon sind die Verfahrenskosten jedoch nicht umfasst, da diese der Entscheidung in deinem Verfahren vorbehalten sind.

    Für deine Kostenfestsetzung ist mithin der volle Streitwert "übrig". Und nicht verwechseln: Deine Festsetzung im VB *ist* quasi die Festsetzung nach § 104 ZPO, es sei denn, du hättest für dein streitiges Verfahren eine isolierte Kostenentscheidung ("...werden dem Beklagten nach Widerspruchsrücknahme die Kosten des Verfahrens auferlegt"). Die Richter handhaben das immer ganz unterschiedlich.

    Meines Erachtens müsste eine Kostenentscheidung fürs streitige Verfahren erfolgen und die Kosten aus dem Mahnverfahren werden im Teil-VB festgesetzt. Die Kosten des streitigen Verfahrens wären dann ein ganz "normaler" KFB nach § 104 ZPO. Da die meisten Richter keine Kostenentscheidung machen (oder es keine zu machen gibt aus irgendwelchen Gründen), *kann* man sich auch anderweitig behelfen... Es ist aber meines Erachtens unsauber.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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