Hallo wenn man eine Bürgschaft zur Abwendung der ZV erhält und der Bürgschaftsnehmer ist im Vornamen falsch bezeichnet, ist die bürgschaft dann sicherhaltshalber zurückzureichen?
Namen z.B. statt Herbert Müller falsch Herberth Müller!
Was meint ihr?
Vorname des Bürgschaftsnehmers in Bürgschaft falsch
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Anton79 -
21. Juni 2007 um 15:00
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Ich würde sie auf alle Fälle berichtigen lassen, damit du bei einer eventuellen späteren Klage keinen Ärger hast.
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Ich würde die Bürgschaft auch in jedem Fall berichtigen lassen, wobei das bei offensichtlichen Schreibversehen eines Namens (z. B. Buchstaben vertauscht) nicht zwingend notwendig ist.
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Wenn der Betreffende z.B. durch das Geburtsdatum und die Anschrift genauer bezeichnet ist, halte ich das Schreibversehen für unerheblich bzw. vernachlässigbar.
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