Alleinerbe?

  • Hallo ihr Lieben.
    Ich habe ein Testament vorliegen, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Weiterhin wurde bestimmt, dass Erben des letztlebenden evtl. vorhandene Kinder zu gleichen Teilen sein sollen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der Nachlass besteht aus zwei Grundstücken. Ein Grundstück wurde zu Lebzeiten des Überlebenden Erblassers auf Kind A übertragen. Es wurde ein Erb- und Pflichtteilsverzicht bzgl. des weiteren vorhandenen Grundstücks vereinbart. Das zweite Grundstück hat das anderen Kind B durch Schenkung auf den Todesfall bekommen. In diesem Schenkungsvertrag bestimmte die Überlebende Erblasserin, dass das zweite Kind B Erbe sein soll und dass es dem anderen Kind nur einen Geldbetrag der über 20.000,00 € hinaus geht zukommen lassen soll. Der Barnachlasswert liegt bei 30.000,00 €. Kann man davon ausgehen, dass Kind B Alleinerbe geworden ist?

  • Davon ausgehend, dass das gemeinsame Testament dem Überlebenden nicht ausdrücklich erlaubte, anderweitig zu testieren, dürfte die Einsetzung der Schlusserben als wechselbezügliche Verfügung bindend sein.
    Dementsprechend wäre die abweichende Erbeinsetzung nach dem tode des zuerst verstorbenen Ehegatten unwirksam.

  • Im Hinblick auf den "Erb- und Pflichtteilsverzicht" des Kindes A:

    Es gibt nur einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht, nicht aber einen gegenständlich beschränkten Erbverzicht. Ich bitte daher um Mitteilung des genauen und vollständigen Wortlauts des Verzichts.

    Zur "Schenkung auf den Todesfall" an B:

    Eine wirksame Schenkung auf den Todesfall an B kann nur vorliegen, falls der Schenkungsvertrag notariell beurkundet wurde. Falls dies der Fall ist, stellen sich folgende weitere Fragen:

    - Wurde die Auflassung bereits vom überlebenden Ehegatten erklärt oder wurde dem Kind B lediglich Vollmacht erteilt, den Grundbesitz nach dem Ableben der Erblasserin an sich selbst aufzulassen?

    - In einem "Schenkungsvertrag" kann überhaupt kein Erbe bestimmt werden. Es kann allenfalls sein, dass der Schenkungsvertrag (in verschiedenen Abschnitten der notariellen Urkunde) mit einem Testament oder einem Erbvertrag zusammen beurkundet wurde. Wie hat es sich insoweit verhalten? Welche Bestimmungen wurden genau getroffen? Finden sich Ausführungen zur Testierfreiheit der Erblasserin im Hinblick auf das frühere gemeinschaftliche Testament und auf die Vorschenkung an A?

  • Bei dem Kind A handelt es sich um einen Pflichtteilsverzicht bzgl. des Grundstücks. Im gemeinschaftlichen Testament wurde vereinbart, dass die Kinder zu gleichen Teilen erben, wenn der Überlebende Ehegatte nichts anderes bestimmt. Und in dem notariell vorliegendem Schenkungsvertrag auf den Todesfall wurden letztwillige Verfügungen getroffen dahingehend, dass Kind B Erbe sein soll und A nur einen Geldbetrag bekommen soll. Aufgelassen wurde in dem Schenkungsvertrag bereits zugunsten von B.

  • Dann gibt es von vorneherein kein Problem, weil der überlebende Ehegatte wirksam von dem ihm im gemeinschaftlichen Testament eingeräumten Testiervorbehalt Gebrauch gemacht hat. Kind B ist also Alleinerbe und Kind A ist Vermächtnisnehmer.

    Im Ausgangssachverhalt war der Testiervorbehalt allerdings nicht erwähnt.

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