Erbteil in der Insolvenz

  • Nach dem Erbfall wird über das Vermögen eines Miterben das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Verwalter fordert diesen Erben auf, einen Betrag in Höhe von 8.000 € an ihn zu zahlen, den er wie folgt berechnet.

    Nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibt ein Reinnachlasswert von 8.000 €. Dies geht aus der Nachlassakte hervor. Der Schuldner ist Miterbe zu 1/8. Also entfallen auf den ihn 1000 €.

    Der IV hat das Recht, die Miterbengemeinschaft auseinanderzusetzen, gleich dem Pfändungsgläubiger bei der Erbteilspfändung. Der betroffene Miterbe und Verfahrensschuldner wendet nun ein, die besagten 8.000 € waren auf einem Bankkonto des Erblassers. Von diesem Geld hat die Ehefrau private Schulden weit über ihren Erbteil hinaus beglichen, teilweise jedoch auch Verbindlichkeiten in Bezug auf den Erbfall begründet (Reparatur des defekten zur Erbmasse zugehörigen PKWS in Höhe von 1.500 € ).

    M.E. kann sich der in Anspruch genommene Miterbe nicht darauf berufen, das Geld sei futsch, weil Mamma shoppen ging. Er hat an den Verwalter zu leisten und muss bei seiner Mutter Regress nehmen in Höhe des ihren Erbteil übersteigenden Betrages.

    Die an die KfZ Werkstätte gezahlte Rechnung von 1.500 € könnte jedoch als Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung zu sehen sein (weil notwendig) und wäre somit von den 8.000 € abzuziehen >> so dass letztlich nur die verbleibenden 6.500 € durch acht zu teilen wären.

  • Eine Auseinandersetzung hat also noch nicht stattgefunden. Der Anspruch auf Auseinandersetzung geht mit Eröffnung des Verfahrens m.E. auf den IV über, so dass sich dieser dann um den Erbteil kümmern müsste. Die Ausgaben der Ehefrau über ihren Erbteil hinaus muss sie natürlich dem Nachlass erstatten. Bei der Pkw-Reparatur kommt es dann noch darauf an, ob der Wagen erst dadurch verkauft werden konnte oder evt. gar zum Hausstand gehörte.

    Wenn ich hier IV wäre, würde ich den Erbteil aus der Masse gegen Zahlung von Betrag X an den Schuldner freigeben (vielleicht 500 € ? ). Spart lästige Auseinandersetzungsstreitigkeiten und viel Arbeit, beides könnte im schlimmsten Fall über den Wert des Erbteils hinausgehen.

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