Nach dem Erbfall wird über das Vermögen eines Miterben das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Verwalter fordert diesen Erben auf, einen Betrag in Höhe von 8.000 € an ihn zu zahlen, den er wie folgt berechnet.
Nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibt ein Reinnachlasswert von 8.000 €. Dies geht aus der Nachlassakte hervor. Der Schuldner ist Miterbe zu 1/8. Also entfallen auf den ihn 1000 €.
Der IV hat das Recht, die Miterbengemeinschaft auseinanderzusetzen, gleich dem Pfändungsgläubiger bei der Erbteilspfändung. Der betroffene Miterbe und Verfahrensschuldner wendet nun ein, die besagten 8.000 € waren auf einem Bankkonto des Erblassers. Von diesem Geld hat die Ehefrau private Schulden weit über ihren Erbteil hinaus beglichen, teilweise jedoch auch Verbindlichkeiten in Bezug auf den Erbfall begründet (Reparatur des defekten zur Erbmasse zugehörigen PKWS in Höhe von 1.500 € ).
M.E. kann sich der in Anspruch genommene Miterbe nicht darauf berufen, das Geld sei futsch, weil Mamma shoppen ging. Er hat an den Verwalter zu leisten und muss bei seiner Mutter Regress nehmen in Höhe des ihren Erbteil übersteigenden Betrages.
Die an die KfZ Werkstätte gezahlte Rechnung von 1.500 € könnte jedoch als Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung zu sehen sein (weil notwendig) und wäre somit von den 8.000 € abzuziehen >> so dass letztlich nur die verbleibenden 6.500 € durch acht zu teilen wären.
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