Bedarf an anwaltlichen Nachlasspflegern

  • Im Forum wird regelmäßig über Fragen der Erbenermittlung, der Wohnungsauflösung und Nachlasssicherung, über Verwaltungs- und Abwicklungsmaßnahmen des Nachlasspflegers, die von diesem vorzunehmende Veräußerung von Grundbesitz und Versilberung des beweglichen Nachlasses sowie auftretende Schwierigkeiten mit Erbprätendenten und Nachlassgläubigern, aber auch über die mangelnde Qualifikation von bestellten Nachlasspflegern im Hinblick auf selbständiges Tätigwerden und in Bezug auf sich ewig hinziehende Erbenermittlungen diskutiert.

    In Zusammenfassung dieser bisherigen Diskussionen erscheinen mir folgende Eckdaten im Hinblick auf die Qualifikationen eines Nachlasspflegers bedeutsam:

    - selbständiges Tätigwerden;
    - Verhandlungen mit Vermietern und Nachlassgläubigern;
    - Sicherung von Wertgegenständen in Erblasserwohnungen (samt Testamentssuche);
    - Räumung von Erblasserwohnungen und Versilberung der Einrichtung;
    - Veräußerung von Wertgegenständen (Münzen, Edelmetalle usw.);
    - Veräußerung von Nachlassgrundbesitz;
    - Zusammenfassung aller Nachlassgelder durch Führung von anwaltlichen Anderkonten;
    - regelmäßige Zwischenberichte an das NachlG;
    - Erbenermittlung im Inland und Ausland;
    - Priorität der Erbenermittlung vor „erbenloser“ Hinterlegung;
    - bei Bedarf auch Übernahme von Teil-Wirkungskreisen (Erbenermittlung);
    - Beibringung aller erforderlicher Personenstandsurkunden;
    - Veranlassung und Beibringung notarieller Erbscheinsanträge;
    - angestrebte Bevollmächtigung durch alle Erbprätendenten;
    - außergerichtliche Regelung der Vergütung;
    - weitgehende Entlastung des Nachlassgerichts;
    - Teilerbauseinandersetzung nach Erteilung von Teilerbscheinen;
    - Erbauseinandersetzung nach Erbscheinserteilung auf Wunsch der Erben.

    Dies sind jedenfalls die Fähigkeiten, wie ich sie bei einem anwaltlichen Nachlasspfleger nicht nur geschätzt, sondern im Interesse aller Beteiligten auch immer vorausgesetzt und für erforderlich gehalten habe.

    Ich möchte den bisherigen Meinungsaustausch zum Anlass nehmen, den Kolleginnen und Kollegen auf Wunsch und bei Bedarf in Fragen der Nachlasspflegerauswahl etwas unter die Arme zu greifen. Es versteht sich natürlich von selbst, dass ich insoweit nicht in eigener Sache tätig bin.

    Bei Interesse bitte PN.

  • Kleine Anmerkung: Ich kenne viele Nachlasspfleger, die nicht Anwalt sind aber dennoch den von juris2112 aufgestellten Kriterien mehr als entsprechen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich möchte den bisherigen Meinungsaustausch zum Anlass nehmen, den Kolleginnen und Kollegen auf Wunsch und bei Bedarf in Fragen der Nachlasspflegerauswahl etwas unter die Arme zu greifen.



    Wie dürfen wir das verstehen ?

    Empfiehlst Du uns anwaltliche NL-Pfleger, die Du kennst ?



  • - angestrebte Bevollmächtigung durch alle Erbprätendenten;
    - außergerichtliche Regelung der Vergütung;




    Aus meiner Erfahrung sind diese beiden Punkte nicht bei jedem Gericht gerne gesehen (verstehe ich zwar nicht, aber was soll´s), obwohl ich da die Meinung von juris2112 vollständig teile.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • raicro:
    Ich gehe nicht davon aus, dass juris anwaltl. NL-Pfleger empfehlen will, denen er in irgendeiner Form verbunden ist. Er wird aber bestimmt Näheres zu den erforderlichen Eckdaten sagen können, wenn es gewünscht wird.

  • Kleine Anmerkung: Ich kenne viele Nachlasspfleger, die nicht Anwalt sind aber dennoch den von juris2112 aufgestellten Kriterien mehr als entsprechen.



    Dem kann ich mich nur anschließen! Bei uns sind anwaltliche Nachlasspfleger die absolute Ausnahme.

  • Zu ##2, 6:

    Das sollte nicht in Abrede gestellt werden. Wenn ich gezielt im Hinblick auf den Bedarf an anwaltlichen Nachlasspflegern abhebe, bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass nichtanwaltliche Nachlasspfleger die genannten Kritierien nicht ebenso gut erfüllen können. Ob man Nachlasspfleger aus dem anwaltlichen oder nichtanwaltlichen Bereich rekrutiert, dürfte regional höchst unterschiedlich sein. Im Süden Deutschlands dürfte es sich "traditionell" so verhalten, dass in der Regel auf dieses Metier spezialisierte Anwälte als Nachlasspfleger bestellt werden.

    Zu ##3, 5: Natürlich kann ich auf besonderen Wunsch auch Empfehlungen aussprechen und/oder von meinen diesbezüglichen Erfahrungen berichten (jeweils per PN).



  • Das wird nicht gerne gesehen, weil dabei die unerfahrenen Erbprätendenten nach meinen Erfahrenen häufig gewaltig über den Tisch gezogen werden.

  • Das hängt wohl davon ab, ob der jeweilige Nachlasspfleger (auch) in dieser Hinsicht seriös ist oder nicht. Ist er es nicht und das Gericht bekommt davon Wind, würde er in Zukunft einfach nicht mehr bestellt.

  • Ich schreibe gerade über die Auswahl des Nachlasspflegers im polnischen Recht und stelle mir die gleichen Fragen. 

    [FONT=&quot]Wie sieht diese außergerichtliche Regelung, wenn das Nachlassgericht sie zulässt, technisch aus? Erfährt das Nachlassgericht über die Vereinbarung oder wird es nach der Aufhebung der Pflegschaft zwischen den Erben und dem Nachlasspfleger geregelt?[/FONT]

  • Der Nachlasspfleger teilt einfach mit, dass die Vergütung außergerichtlich geregelt und daher kein Vergütungsantrag gestellt wird. Die Höhe der außergerichtlich vereinbarten Vergütung steht in der Regel bereits vor Aufhebung der Nachlasspflegschaft fest, denn sonst könnte sich der Nachlasspfleger gegenüber dem NachlG nicht in dem Sinne äußern, dass die Nachlasspflegschaft aufgehoben und die Sache abgeschlossen werden kann.

  • Der Nachlasspfleger teilt einfach mit, dass die Vergütung außergerichtlich geregelt und daher kein Vergütungsantrag gestellt wird. Die Höhe der außergerichtlich vereinbarten Vergütung steht in der Regel bereits vor Aufhebung der Nachlasspflegschaft fest ( *), denn sonst könnte sich der Nachlasspfleger gegenüber dem NachlG nicht in dem Sinne äußern, dass die Nachlasspflegschaft aufgehoben und die Sache abgeschlossen werden kann.



    * wird dem Nachlassgericht aber nicht mitgeiteilt:cool:.

    Und dem ermittelten (bislang unbekannten) Erben wird natürlich auch erst bekannt gegeben, wo er was erben kann, nachdem man ihm eine ordentliche Vergütungvereinbarung abgepresst hat. Und vorher verdient man eine nette Provision bei dem Bestatter, mit dem man immer zusammenarbeitet, bei dem Fuhrmann, den man die Wohnung auflösen lässt und bei dem Juwelier, dem man den Schmuck, den man nicht gefunden hat, verhökert. War da nicht vor ein paar Jahren so eine nette Nachlassmafia in der Presse? Irgendwo im Norddeutschen?

  • Der Nachlasspfleger teilt einfach mit, dass die Vergütung außergerichtlich geregelt und daher kein Vergütungsantrag gestellt wird. Die Höhe der außergerichtlich vereinbarten Vergütung steht in der Regel bereits vor Aufhebung der Nachlasspflegschaft fest ( *), denn sonst könnte sich der Nachlasspfleger gegenüber dem NachlG nicht in dem Sinne äußern, dass die Nachlasspflegschaft aufgehoben und die Sache abgeschlossen werden kann.



    * wird dem Nachlassgericht aber nicht mitgeiteilt:cool:.

    Und dem ermittelten (bislang unbekannten) Erben wird natürlich auch erst bekannt gegeben, wo er was erben kann, nachdem man ihm eine ordentliche Vergütungvereinbarung abgepresst hat. Und vorher verdient man eine nette Provision bei dem Bestatter, mit dem man immer zusammenarbeitet, bei dem Fuhrmann, den man die Wohnung auflösen lässt und bei dem Juwelier, dem man den Schmuck, den man nicht gefunden hat, verhökert. War da nicht vor ein paar Jahren so eine nette Nachlassmafia in der Presse? Irgendwo im Norddeutschen?




    @HorstK:

    Die Nachlasspfleger die ich kenne (und das sind nicht gerade wenige), Schreiben die Erben selbstverständlich unter Vorlage Ihrer Bestallung an und vereinbaren auch nur dann eine außergerichtliche Vergütung, wenn sie Aufgaben übernehmen, die über eine normale Nachlasspflegertätigkeit hinaus geht. So z.B. insbesondere die vollständige Urkundenbeschaffung zur Beantragung des Erbscheins und die nach Erbscheinserteilung erforderliche Tätigkeit zur Abwicklung und Auseinanderssetzung des Nachlasses (Verkauf von Gegenständen und Immobilien, Aufteilung des Nachlasses auf die Erben usw.) Damit verbunden ist dann auch immer eine umfassende Vollmacht der Erbengemeinschaft für den früheren Nachlasspfleger, da die Erben bei großen Erbengemeinschaften ansonsten nach Erteilung des ES wirtschaftlich handlungsunfähig wären.

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  • Wenn man jedem Nachlasspfleger (ob anwaltlich oder nicht) von vorneherein kriminelle (oder zumindest unseriöse) Machenschaften unterstellt, können die Nachlassgerichte zusperren. Gerade in dieser Hinsicht sind wir wieder bei dem ursprünglichen Problem, wie man an zuverlässige Nachlasspfleger kommt, denen man vertrauen kann und die nach ihrer Persönlichkeit über jeden Zweifel erhaben sind.

    Im übrigen dürfen (seriöse oder unseriöse) Nachlasspfleger nicht mit (seriösen oder unseriösen) Erbenermittlern in einen Topf geworfen werden. Der Nachlasspfleger ist im Gegensatz zum Erbenermittler aufgrund der Stellung seines Amtes zur Erbenermittlung verpflichtet. Er kann die "Bekanntgabe" der Erbschaft im Gegensatz zum Erbenermittler daher überhaupt nicht von einer Vergütungsvereinbarung abhängig machen.

  • Nachtrag:

    Hier davon zu sprechen, daß die Erben von den Nachlasspflegern regelmäßig "über den Tisch gezogen" werden, halte ich für nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist das eine den Notwenigkeiten folgende übliche Handlungsweise, solange das Honorar nicht in den Wucher-Bereich geht. Dafür sorgen dann aber schon die Rechtsanwälte, da meistens min. einer der Erben einen RA hat. Der hat ohnehin Mühe seine Mandatierung und das daraus für ihn resultierende Honorar ggü. dem Erben zu rechtfertigen und "bombardiert" daher oft genug den Nachlasspfleger mit einer Vielzahl von Fragen und Bitte um Belegen.....

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  • Im übrigen dürfen (seriöse oder unseriöse) Nachlasspfleger nicht mit (seriösen oder unseriösen) Erbenermittlern in einen Topf geworfen werden. Der Nachlasspfleger ist im Gegensatz zum Erbenermittler aufgrund der Stellung seines Amtes zur Erbenermittlung verpflichtet. Er kann die "Bekanntgabe" der Erbschaft im Gegensatz zum Erbenermittler daher überhaupt nicht von einer Vergütungsvereinbarung abhängig machen.



    Es ist richtig, daß Erbenermittler regelmäßig erst dann weitere Informationen zum Nachlass geben, wenn der Erbe eine Honorarvereinbarung unterschrieben hat. Das folgt aus dem BGH-Urteil vor einigen Jahren, der die EE geradezu zu dieser Vorgehensweise verdammt hat. Ich denke aber, daß die Arbeitsweise der Erbenermittler hier nicht Thema dieses Threads ist, kann aber bei Bedarf gerne noch weitere Ausführungen dazu machen.

    @HorstK:

    Es ist richtig, daß es mal vor einigen Jahren einen Skandal mit korrupten Nachlasspflegern in der Großstadt an der Elbe gab. Das ist aber schon lange vorbei und kommt hoffentlich nicht wieder vor.
    Irgendwie habe ich den Eindruck, daß du aber generell die Nachlasspfleger in eine unseriöse Ecke stellst. Wie sind denn deine Erfahrungen bzw. wie machst du das bei einer NL-Pflegschaft?

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