Inso und Mahnverfahren

  • Ich habe folgendes Problem:

    zunächst einige Daten zum Verständnis:
    01.01.05 wurde Inso-Verfahren über Vermögen des A´Geg eröffnet
    02.05.05 Fälligkeit der geltend gemachten Forderung
    14.09.06 wurde Mahnbescheid (MB) erlassen
    11.10.06 wurde Vollstreckungsbescheid (VB) erlassen
    14.10.06 wurde VB an A´Geg zugestellt

    Frage: Kann VB-Ausfertigung an A´St erteilt werden?

    Ich war eigentlich immer der Auffassung, dass die Zustellung eines MB oder VB an den A´Geg gem. §§ 80, 81, 87 InsO unwirksam ist, wenn sie nach Eröffnung des Inso-Verfahrens erfolgt, da die Verfügungsbefugnis auf den Inso-Verwalter übergegangen ist.
    Aber der A´St besteht auf Übersendung der VB-Ausf., da er seine Forderung als Neugläubiger nicht zur Insolvenztabelle anmelden kann.

    Ich bin leider kein Inso-Fachmann und hoffe daher auf eure Hilfe.

  • Neugläubiger können ihre Ansprüche immer im Mahn- oder Klageverfahren titulieren, nur mit der Vollstreckung wird es danach etwas problematisch.

    Ist die Forderung aber vielleicht nicht schon vor Eröffnung begründet worden ? Die Fälligkeit ist nicht der entscheidende Zeitpunkt. War der Anspruch schon begründet, könnte es sich um einen Insolvenzgläubiger und keinen Neugläubiger handeln.

  • das sieht nicht so aus, als ob der Gläubiger ein Neugläubiger ist. Es kommt nicht auf die Fälligkeit der Forderung an, sondern auf die Begründetheit. Diese wird hier wohl vor IE gewesen sein. Nicht fällige Forderungen werden mit IE fällig, § 41 InsO.
    Sollte es sich um laufende Miete handeln, könnte es eine Masseverbindlichkeit sein, ...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der A´St gibt an, dass die Forderung nach IE entstanden sei.

    Kann den ein MB/VB nach IE wirksam an A´Geg persönlich zugestellt werden oder muss Zustellung an Inso-Verwalter erfolgen?

  • wenn das Mahngericht von dem Inso- verfahren aber keine Ahnung hatte, dann ist der Titel zwar fälschlicher Weise ergangen, konnte aber nicht verhindert werden.
    In solchen Fällen wird die Zustellung des MBs und des VBs widerrufen (eigentlich nur VB, aber mit der Maßgabe, dass MB Zustellung auch schonn icht erfolegn durfte) und der Titel wird zurückgefordert bzw. der Ast. darauf aufmerksam gemacht, dass mit dem Titel nicht vollstreckt werden darf. Wenn der Titel nicht zurück geschickt wird ist das zwar dumm, aber es besteht kein Zwangsmittel, ihn zurückzubekommen. Der Titel ist nur unwirksam und zur Vollstreckung nicht geeignet und nicht zulässig.

  • Der A´St gibt an, dass die Forderung nach IE entstanden sei.



    Dann ist es ein Neugläubiger und der VB ist zu Recht ergangen. Es darf nur nicht während des Verfahrens un der Wohlverhaltensperiode vollstreckt werden (außer wegen Unterhalt).


  • Es darf nur nicht während des Verfahrens un der Wohlverhaltensperiode vollstreckt werden (außer wegen Unterhalt).



    ... und in Gegenstände die der InsO-Verwalter aus der Masse freigegeben hat. Allerdings hat er diese Gegenstände ja nicht ohne Grund freigegeben, so dass die Erfolgsaussichten einer ZwV eher gering sind.

  • Hab ich euch dann richtig verstanden, dass Zustellungen an den A´Geg persönlich während des Inso-Verfahrens wirksam sind?

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