Beschwerde gegen PKH-Beschluss

  • Hallo Ihr lieben,

    vielleícht könntets ihr mir in dieser Sache mal helfen.

    Und zwar:

    PKH wurde beantragt und auch bewilligt (ohne Zuzahlungen). RA wurde beigeordnet. Dann Festsetztung der Gegenstandswerte. Das war im März 2006.

    Nun (im April 2007) kam Beschluss, dass PKH aufgehoben wird. Wir haben darauf Beschwerde eingelegt (da bei Mdt. immer noch Vorraussetzung auf PKH bestand). Dann kam wieder ein Beschluss, dass ratenfreie PKH bestehen bleibt.

    Soweit zum Sachverhalt.

    Da ich (hoffentlich) nicht blöd war :D, hab ich eine 05 Verfahrensgebühr (3500 VV) dem Gericht berechnet. (wobei ich mich hierüber genauestens erkundigt habe und gesagt bekommen habe, dass ich das ruhig machen kann.:daumenrau)

    Das Gericht schrieb uns jetzt an, dass ich diesen Antrag doch zurücknehmen solle, da für das PKH-Beschwerdeverfahren keine PKH bewiligt worden sei.:gruebel:

    Was nun?? Antrag zurückziehen, jemand anderem berechnen oder Antrag bestehen lassen??? :confused: (letztesres würde ich vorziehen, da bei uns die Gebühr je wirklich entsanden ist). :teufel:

    Danke für die hoffentlich positiven Antworten.

  • Hi !

    Laut Kommentiertung ist bezüglich des Beschlusses auch eine Kostenentscheidung notwendig (die, so der Kommentar, wohl gerne mal vergessen wird, vgl. Gerold/Schmid/... RVG, 17. Auflage, Nr. 3500 Rn.34.)

    Danach müsste innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 321 ZPO ein entsprechender Ergänzungsantrag gestellt werden.

  • Das Beschwerdeverfahren ist von der PKH-Bewilligung nicht erfasst. Damit gibts aus der Staatskasse nichts. Gegen den Gegner des Verfahrens kann auch nichts festgesetzt werden, da dieser am Beschwerdeverfahren überhaupt nicht beteiligt ist.

    Damit bleibt nur der Mandant. Also, Rechnung beim Gericht zurückziehen (da spart sich der Rpfl. den Zurückweisungsbeschluss) und dem Mandanten schicken.

  • Sehe ich wie die Vorposter.

    Nur so nebenbei: Wofür brauchte der Mandant im Beschwerdeverfahren die Hilfe eines RA ?:gruebel:

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das Beschwerdeverfahren ist von der PKH-Bewilligung nicht erfasst. Damit gibts aus der Staatskasse nichts. Gegen den Gegner des Verfahrens kann auch nichts festgesetzt werden, da dieser am Beschwerdeverfahren überhaupt nicht beteiligt ist.

    Damit bleibt nur der Mandant. Also, Rechnung beim Gericht zurückziehen (da spart sich der Rpfl. den Zurückweisungsbeschluss) und dem Mandanten schicken.


    :zustimm: Hatten wir auch schon öfter...

  • Sehe ich wie die Vorposter.

    Nur so nebenbei: Wofür brauchte der Mandant im Beschwerdeverfahren die Hilfe eines RA ?:gruebel:




    Der Beschluss kam ja schon nach unserer Inanspruchnahme (das Mandat lief ja noch) :strecker


  • Das Gericht schrieb uns jetzt an, dass ich diesen Antrag doch zurücknehmen solle, da für das PKH-Beschwerdeverfahren keine PKH bewiligt worden sei.:gruebel:



    Damit liegt das Gericht vollkommen richtig. Es gilt der Grundsatz: Keine PKH für PKH. Weder für das PKH-Prüfungsverfahren noch für die PKH-Beschwerde kann PKH bewilligt werden, da diese Verfahren nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen. Schon gar nicht ist ein etwaiges PKH-Beschwerdeverfahren von einer vorangegangenen PKH-Bewilligung quasi vorgreiflich mit abgedeckt!
    Die einzige Ausnahme gilt insoweit für die PKH-Rechtsbeschwerde zum BGH, hierfür kann PKH beantragt und bewilligt werden.

    Zitat



    Was nun?? Antrag zurückziehen, jemand anderem berechnen oder Antrag bestehen lassen??? :confused: (letztesres würde ich vorziehen, da bei uns die Gebühr je wirklich entsanden ist). :teufel:

    Danke für die hoffentlich positiven Antworten.



    Leider für Dich, zum Glück für die Landeskasse, keine positive Antwort.
    Da die Staatskasse nicht zahlen wird, bleibt ja wohl nur noch einer, dem Ihr die Gebühr berechnen könnt ... ;)

    gT

  • Sehe ich wie die Vorposter.

    Nur so nebenbei: Wofür brauchte der Mandant im Beschwerdeverfahren die Hilfe eines RA ?:gruebel:




    Der Beschluss kam ja schon nach unserer Inanspruchnahme (das Mandat lief ja noch) :strecker


    Der Aufhebungsbeschluss?
    Trotzdem dürfte das Beschwerdeverfahren nicht erfasst sein.
    Ist z. B. auch so, wenn nach 2 Jahren die Prüfung gem. § 120 Abs. 4 ZPO läuft. Wenn da die Aufhebung kommt und der Gutste schaltet einen RA ein, ist das auch sein Risiko.
    Oder sehe ich das jetzt falsch?

  • Tja, bei mir leider falsch. Nach Rechtsprechung des BAG ist der Anwalt anzuschreiben.:mad:

    Achja, und nach der neusten Rechtsprechung meines LAG darf nich nicht aufheben wenn der Anwalt mir mitteilt, kein Kontakt zur Partei mehr, da das Verhalten der Partei ja nicht schuldhaft ist :wechlach::wechlach::wechlach::wechlach::wechlach:

  • Mit der in #10 genannten Rechtssprechung wird sich das Problem der RA-Vergütung im Beschwerdeverfahren künftig häufen.

    Ich sezte sie zwar um, und schreibe in den dort genannten Fällen jeweils die RA an, aber wohl ist mir bei der ganzen Sache irgend wie nicht. Ich bin immer beruhigt, wenn mir dann der Anwalt zurückschreibt, dass das Mandat schon lange nicht mehr besteht. Dann habe ich es aktenkundig und kann - wie früher - meine Kämpfe mit der Partei persönlich ausfechten.




  • nööö, eigentlich liegst du da genau richtig :gruebel: Aber der Beschluss kam ja nach einem Jahr nach der PKH-Abrechnung (ohne vorher mal ein Schreiben bzw. Nachricht bekommen zu haben)

    Aber nichts desto trotz... Muss noch ein Antrag zurücknehmen :binsauer:motz::bye::heul:

    Vielen Dank für Hilfe :D :daumenrau

  • Tja, bei mir leider falsch. Nach Rechtsprechung des BAG ist der Anwalt anzuschreiben.:mad:



    Das ist aber (Gott sei Dank) nur in der Arbeitsgerichtsbarkeit so.

    Für mich (AG) gilt nach wie vor:

    Schreiben und Aufhebungsbeschlüsse im Rahmen von § 120 IV ZPO sind nicht an den RA, sondern an die Partei persönlich zu richten, da das Verfahren nach § 120 IV ZPO nicht mehr zum ursprünglichen Rechtszug gehört:

    OLG München, Beschl. 18.08.1992, FamRZ 1993, 580
    OLG Koblenz, Beschl. 04.06.2004, FamRZ 2005, 531
    OLG Naumburg, Beschl. 09.02.2006, FamRZ 2006, 1401
    OLG Köln, Beschl. 23.10.2006, FamRZ 2007, 908

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Tja, bei mir leider falsch. Nach Rechtsprechung des BAG ist der Anwalt anzuschreiben.:mad:



    Das ist aber (Gott sei Dank) nur in der Arbeitsgerichtsbarkeit so.



    Wie denn, willst Du etwa sagen, die Rechtsprechung des BAG wäre dogmatisch nicht überzeugend und überdies praxisfeindlich? :behaemmer:D

    gT

  • nööö, eigentlich liegst du da genau richtig :gruebel: Aber der Beschluss kam ja nach einem Jahr nach der PKH-Abrechnung (ohne vorher mal ein Schreiben bzw. Nachricht bekommen zu haben)

    Aber nichts desto trotz... Muss noch ein Antrag zurücknehmen :binsauer:motz::bye::heul:

    Vielen Dank für Hilfe :D :daumenrau


    Ich habe an die RAe auch nur die Aufhebungsbeschlüsse versandt. Am PKH-Prüfungsverfahren ist der RA regelmäßig nicht beteiligt. Den Aufhebungsbeschluss bekommt er auch nur, damit er weiß, dass die Wirkungen des 122 ZPO entfallen sind (z.B. wegen der weiteren Vergütung).

  • Im Prüfungsverfahren nach § 120 ZPO habe ich auch nie die Rechtsanwälte beteiligt. Mir kann keiner erzählen, dass das Mandat noch 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens weiter besteht. Ncht der Anwalt sondern die Partei selber hat Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Wenn sie nicht reagiert, gibt es einen Aufhebungsbeschluss. Und wenn dann der Fall wie bei Darkeyes eitritt und der Mandant zu seinen Anwalt läuft, damit der die Dämlichkeit des Mandanten ausbügelt, soll gefälligst auch der Mandant selber die Kosten tragen. Die Staatskasse kann dafür nicht in Anspruch genommen werden.

  • Mir kann das das BAG erzählen. Und da sich mein LAG dem angeschlossen hat....

    Ach ja, ich darf mal dran erinnern, dass die Widerrufsklauselgeschichte auch beim BAG den Anfang nahm :strecker.

    Ich finde einfach: Rechtsbeschwerde abschaffen, da können die mit offensichtlichem Nichtwissen jedenfalls nicht mehr schaden.

  • Nicht der Anwalt sondern die Partei selber hat Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Wenn sie nicht reagiert, gibt es einen Aufhebungsbeschluss. Und wenn dann der Fall wie bei Darkeyes eitritt und der Mandant zu seinen Anwalt läuft, damit der die Dämlichkeit des Mandanten ausbügelt, soll gefälligst auch der Mandant selber die Kosten tragen. Die Staatskasse kann dafür nicht in Anspruch genommen werden.

    :zustimm:

    Aber es kommt halt immer wieder vor.

    Weils grad Thema ist:
    Liegt dem Schreiben zu den aktuellen Einkommensverhältnissen eigentlich ein Beipackzettel bei?

    Mandant ruft letztens an wegen Aufhebungsbeschluss. Also, bitte faxen - ich ruf zurück.
    Ok ist tatsächlich so, also meine Frage: haben Sie das Fomular zurückgeschickt.
    Antwort: Nö, das hat das Gericht doch damals schon von Ihnen bekommen.:gruebel:

  • Schreiben und Aufhebungsbeschlüsse im Rahmen von § 120 IV ZPO sind nicht an den RA, sondern an die Partei persönlich zu richten, da das Verfahren nach § 120 IV ZPO nicht mehr zum ursprünglichen Rechtszug gehört:

    OLG München, Beschl. 18.08.1992, FamRZ 1993, 580
    OLG Koblenz, Beschl. 04.06.2004, FamRZ 2005, 531
    OLG Naumburg, Beschl. 09.02.2006, FamRZ 2006, 1401
    OLG Köln, Beschl. 23.10.2006, FamRZ 2007, 908



    Ich hacke ja immer ganz gerne auf "meinem" OLG rum, aber auch wenn ich bislang nur den Leitsatz gelesen habe muss ich es für folgende Entscheidung auch mal loben:

    "Die Zustellung eines Beschlusses im PKH-Nachprüfungsverfahren nach § 120 IV ZPO an die Partei selbst ist wirksam, wenn sich nicht speziell für dieses Verfahren Bevollmächtigte gemeldet haben; eine Zustellung an die im Hauptsacheverfahren tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten ist nicht vorgeschrieben."
    OLG Hamm, Beschl. 26.02.2009, 4 WF 269/08, FamRZ 2009, 1234 f.

    im übrigen so auch:
    OLG Koblenz, Beschl. 10.10.2007, MDR 2008, 645 f., 09.02.2009, FamRZ 2009, 898f.
    OLG Naumburg, Beschl. 20.11.2007, OLGR Naumburg 2008, 404 f.
    OLG Brandenburg, Beschl. 10.08.2001, FamRZ 2002, 403, 03.03.2004, FamRZ 2005, 47
    OLG Dresden, Beschl. 25.01.2008, NJ 2008, 315 f., 13.01.2009, juris
    OLG Bremen, 20.12.2007, OLGR Bremen 2008, 411 f.
    LAG Düsseldorf, Beschl. 28.07.1988, 14 Ta 202/88, JurBüro 1988, 1717, 11.11.2002, 2 Ta 332/02, LAGReport 2003, 124 f.
    Hundt, PKH/BerH, 1. A, Rn. 189
    Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 120 Rn. 28
    Zimmermann, PKH, 3. A., Rz 418 und Rz. 706
    Musielak/Fischer, 6. A., § 124 ZPO Rn 3

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (23. Juli 2009 um 17:30)

  • Auch nach Lektüre der Entscheidungsgründe halte ich mein ausdrückliches Lob für die Entscheidung des OLG Hamm aufrecht.

    Hier die m. E. überzeugenden Gründe, die m. E. die Argumente der anderen Ansicht pulverisieren bzw. diese wenigstens zum Überdenken der eigenen Ansicht anregen müssten. Interessant dürfte werden, wie der BGH über die Sache entscheidet.

    "Von dem Grundsatz, dass selbst bei Vorhandensein eines Vertreters die Zustellung an den Vertretenen wirksam ist, macht § 172 ZPO konkret definierte Ausnahmen. Danach hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Entgegen der Meinung des BAG (NZA 2006, 1128) gehört zum Rechtszug nicht das Verfahren nach § 120 Abs. 4, 124 ZPO auf Überprüfung der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Rechtszug gemäß § 172 ZPO beinhaltet ausschließlich die materiell-rechtliche Auseinandersetzung zweier Parteien. Er endet grundsätzlich mit Einlegung eines Rechtsmittels oder Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den/die von der oder den Partei/en geltend gemachten Anspruch/Ansprüche. Das Verfahren nach § 120 Abs. 4, 124 ZPO ist demgegenüber ein reines Verwaltungsverfahren [...], das mit der Aufforderung des Rechtspflegers beginnt, sich zu Änderungen bei den wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Es hat mit dem materiell-rechtlichen Streit der Hauptsache überhaupt nichts mehr zu tun. Die Begründung des BAG, das seine Meinung darauf stützt, dass sich, die Regelung des § 172 ZPO in Titel 2 des 1. Buches der ZPO "Allgemeine Vorschriften" befinde und damit für alle Zustellungen nach der ZPO gelte, ist nicht zwingend. § 172 ZPO gehört zum Abschnitt 3 des 1. Buches der ZPO, der überschrieben ist mit "Verfahren" und bei § 128 ZPO beginnt. Der in § 172 ZPO gebrauchte Begriff "Verfahren" ist also wohl eher auf diese Abschnittsüberschrift bezogen. Zu dem Verfahren nach § 128 ff. ZPO gehört der Titel 7 des 2. Abschnitts des 1. Buches "Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss" nicht.

    Aber auch, wenn sich in dem Prozesskostenhilfe-antrags-verfahren ein Prozessbevollmächtigter gemeldet hatte, ist eine Zustellung eines Beschlusses im Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4, 124 ZPO nicht an diesen zu richten. Selbst wenn man das Prozesskostenhilfe-antrags-verfahren als ein eigenes Verfahren ansieht, in dem § 172 ZPO gilt, so endet es jedenfalls mit der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Das Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4, 124 ZPO ist ein völlig neues und anderes Verfahren (Zöller/Philippi § 120 Rn 28). Dafür wäre auch eine neue Bevollmächtigung eines Vertreters notwendig.

    Bei dem Nachprüfungsverfahren handelt es sich auch nicht um ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des § 172 Abs. 1 S.2 ZPO [...]. § 172 ZPO meint mit Wiederaufnahmeverfahren die Verfahren des § 578 ff. ZPO [...], bei denen es ebenfalls allein um den materiell-rechtlichen Anspruch geht, über den nach Aufhebung eines rechtskräftigen Endurteils erneut entschieden werden soll."

    Einziger Wehrmutstrofen ist der sich anschließende Absatz der Entscheidung, der bereits an anderer Stelle hier im Forum erwähnt wurde:

    "Es besteht auch kein Bedürfnis, die Ausnahmevorschrift des § 172 ZPO auf das Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren auszudehnen. Entscheidungen in diesem Verwaltungsverfahren sind mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen zuzustellen. Dadurch wird auch der Partei selbst deutlich gemacht, dass ein Rechtsmittel nur unter Wahrung von Fristen zulässig ist."

    Dies sehe ich unter Hinblick auf die abweichende Ansicht des BGH, des BVerfG und weiterer Gerichte nach wie vor anders. Für mich hört sich der Absatz auch nicht danach an, als ob das OLG von der Rechtsmittelbelehrungspflicht selbst überzeugt ist, sondern eher danach, dass man irgendwo was aufgeschnappt hat, und es unkritisch nachplappert. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass das gleiche OLG es bislang (wie lange noch ?) nicht beanstandet hat, dass meine Aufhebungsbeschlüsse keine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
    Spätestens ab dem 01.09.2009 wird sich die Frage mit der Rechtmittelbelehrung noch verschärfen...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (24. Juli 2009 um 10:08)

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