Schön gutn Tach auch,
bin ich in diesem Forum richtig mit folgender Situation und Frage?
Eine seit 1999 zwangsverwaltete Immobilie wird versteigert. Zuschlag wird am 17.09.2004 erteilt. Er wird am 22.10.2004 rechtskräftig. Am 02.11.2004 wird das Zwangsverwaltungsverfahren durch Beschluss des AG aufgehoben.
Der Vertrag mit dem Mieter endete zum 31.10.2004. Jetzt verlangt der Mieter vom Ersteher die Nebenkostenabrechnung für seine Mietzeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004. So weit so gut. Der Ersteher verlangt nun vom Zwangsverwalter die Erstellung der Nebenkostenabrechnung, da er ja schließlich bis zum 02.11.2004 noch Zwangsverwalter war. Der Zwangsverwalter verweigert die Abrechnung mit dem Hinweis auf die mietrechtliche Regelung bzw. Rechtsprechung, dass derjenige die Abrechnung schulde, der bei Ende der Abrechnungsperiode Eigentümer des Grundstücks ist. Und das ist eben der Ersteher.
Können Sie mir helfen? Gelten die mietvertraglichen Regelungen auch für die Situation in der Zwangsverwaltung, dass der Erwerber zwar mit Zuschlag Eigentümer und damit Vermieter wird, aber die Zwangsverwaltung erst mit Beschluss des AG endet, zumal im Beschluss des AG ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Recht des Zwangsverwalter, auch weiterhin beschlagnahmte Mietforderungen einzuziehen, von der Aufhebung der Zwangsverwaltung unberührt bleibt.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
RA Simon, Hamburg