Flurbereinigung-Rechte in Abt. II

  • Hallo zusammen

    Im Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde auf Berichtigung der Grundbücher ist beantragt auf dem neu einzutragenden Bestand ein Recht in Abt. II neu einzutragen.

    Es geht um eine Windenergieanlagendienstbarkeit, welche als auflösend bedingt eingetragen werden soll.

    Dieses Recht war zuvor schon in dem Grundbuch eingetragen, wo die betreffende Landfläche zuvor unter einer anderen Katasterbezeichnung gebucht war. In diesem Grundbuch wird sie gelöscht.

    ME ist im Ersuchen des GLL der gesamte Inhalt des neu einzutragenden Rechts anzugeben einschließlich des genauen Inhalts der Bedingung unter der sie erlischt.
    Eine Bezugnahme auf die alte Eintragungsbewilligung zum bisherigen Blatt der Landfläche scheidet aus.

    Oder ist es im Rahmen der Flurbereinigung möglich ein Recht aus einem Blatt auf ein (anderes) Grundstück in einem anderen Blatt zu übertragen?

    Leider habe ich keinen Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz.

    Wer hat Erfahrung mit Flurbereinigung und kann mir helfen?

  • Oder ist es im Rahmen der Flurbereinigung möglich ein Recht aus einem Blatt auf ein (anderes) Grundstück in einem anderen Blatt zu übertragen?



    Das ist grundsätzlich möglich, nur muss sich die Übertragung auch aus dem Ersuchen ergeben.

    Wenn das Recht in einem GB gelöscht wird, ohne dass die ausdrückliche Übernahme im Ersuchen erwähnt ist, handelt es sich um eine Neubestellung. Dann muss sich der gesamte Inhalt der Dienstbarkeit aus dem Ersuchen ergeben.

    Was gibt das Ersuchen zu dem Recht genau her?

  • Rechtlich handelt es sich um die völlige Neueintragung des Rechts.

    Tatsächlich raffen die Flurbereinigungsdirektionen solche grundbuchrechtlichen Kinkerlitzchen nicht (wie viele andere Behörden auch nicht). Wenn so ein Recht nun "übernommen" oder wegen seines Inhalts auf das bisherige Recht "verwiesen" wird, würde ich mir schon überlegen, ob das nicht eindeutig dahin auszulegen ist, dass dieses Recht mit dem gleichen Inhalt wie das alte Recht am neuen Bestand eingetragen werden soll.

    So wird es hier zumindest gesehen.

    Funktioniert natürlich nur, wenn's so ist. Wenn die Bedingung jetzt neu dazukommt, fehlt in der Tat etwas Entscheidendes.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also in dem Ersuchen zu dem Blatt in welchem die Dienstbarkeit erst stand steht: Vor der Löschung ist das Recht im Blatt X einzutargen. Siehe das Ersuchen zu Blatt x.

    Das Ersuchen zu Blatt x sagt dann unter neu einzutragende Rechte:

    Aufschiebend bedingte bpD (Recht zur Errichtung einer pp einer Windenergieanlage pp) für Berechtigte

    Lose beigefügt wurde eine einfache Kopie der alten Eintragungsbewilligung.

  • @Bimbi
    Dann hätte ich keine Probleme mit der Übernahme.

    Andreas
    Warum handelt es sich um eine Neubestellung? Das in der Flurbereinigung neu entstandene Grundstück gilt doch als Surrogat für das bisherige Grundstück. Und die bisherigen Belastungen lasten nunmehr auf dem neuen Grundstück.

  • Und wie würdet ihr die Eintragungen formulieren?

    Etwa so:

    im neuen Blatt X:
    .... unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 10.02.1954 eingetragen in Blatt Y am 20.5.1954 und auf Ersuchen des GLL.. hierher übertragen am...


    im alten Blatt Y:
    auf Ersuchen des Gll.. nach Blatt x übertragen am... und hier gelöscht

  • @Bimbi

    War das Recht bereits bei der Eintragung im alten Blatt bedingt?

    Wenn ja, würde ich so eintragen, wie du es beschrieben hast.
    Wenn nicht, würde ich zwischenverfügen.

  • Als kei n GB Rpfl. folgende Frage:

    Ersuchen werden doch i.d.R. entsprechend eingetragen. Das dieses Recht nunmehr auf dem neuen Blatt auflösend bedingt eingetragen werden soll, (unter Bezugnahme auf die Bewilligung und das Ersuchen), sehe ich die Bezugnahme als ausreichend an. So dann die Bedingung eingetreten ist, wird es lustig. (außer ich bin dann der zuständige Rpfl.;))

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Also zur Klarstellung noch:

    Das Recht war auch im alten Blatt bedingt eingetragen.

    Das Problem ist m.E. aber, dass im Ersuchen zum neuen Blatt nicht auf die bisherige Eintragung hingewiesen wird und auch nicht auf die bisherige Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

    Das heißt also, wenn ich das Ersuchen im neuen Blatt erledige, weiß ich garnicht wo das Recht zuvor stand.

    Es ergibt sich nur aus dem Ersuchen zum alten Blatt, dass hier eine Übertragung stattfinden soll und keine Neueintragung.

    Da am Verfahren über 1000 Blätter beteiligt erledige ich sie natürlich nicht gleichzeitig sondern schön nacheinander, so dass es höchst unwahrscheinlich ist, beide Blätter am gleichen Tag am Wickel zu haben.

    Die alte Eintragungsbewilligung ist wie gesagt nur lose in einfacher Kopie mitgeschickt worden (auf meine erste Beanstandung hin), die dahin ging, dass sich die Bedingung aus dem Ersuchen ergeben müsse.

  • Sicher kann man nicht 1000 GB an einem Tag erledigen;), aber die GB, die einen inneren Zusammenhang bilden, bearbeite ich in solchen Fällen immer gemeinsam und lasse sie bis zur endgültigen Eintragung zusammen.

    Du hast im Ersuchen zum neuen Blatt zwar keinen konkreten Hinweis auf Übernahme, aber durch die Erledigung deiner Zwischenverfügung weißt du, dass es das Recht aus dem alten Blatt ist. Inwieweit die Bewilligung aus dem alten Blatt zum neuen Blatt eingereicht werden muss, kann man sicher drüber streiten. Um ganz sicher zu gehen, kannst du das Ersuchen zum neuen Blatt ändern lassen, indem die Behörde nochmals ausdrücklich mitteilen sollte, dass das Recht für das neue Blatt bisher im alten eingetragen war.

  • Ich bin nicht für eine Zwischenverfügung, da die Behörde e i n Ersuchen vorgelegt hat, welches mehrere Blätter betrifft. Die Hinweise des Ersuchens stellen insofern eine Einheit dar, welche in den entsprechenden Blättern zu beachten sind.

  • Hier handelt es sich wohl um einen Fall des § 68 Abs.1 S. 2 FlurbG, da nicht anzunehmen ist, dass die Anlage den Platz wechseln soll. Das bestehende Recht wird daher auf das Abfindungsgrundstück übertragen. Das Ersuchen ist etwas unglücklich gefasst, aber meiner Meinung nach ist erkennbar was gewollt ist.
    Ich trage in diesen Fällen folgendes ein:

    altes Blatt: In der Flurbereinigung nach Blatt XXX übertragen am ...
    Keine Löschung, da das Recht ja nicht erlischt.

    neues Blatt: Text des Rechts wie Eintragung im alten Blatt oder eine Neufassung des Textes mit dem Zusatz: In der Flurbereinigung von Blatt xxx hierher übertragen am ...

  • Hallo,

    ich hab' in Abt. II eine Grunddienstbarkeit für das Flst. 123 eingetragen.
    In der Veränderungsspalte steht folgender Vermerk:
    Infolge Flurbereinigung lastet das Recht anstelle von BVNr. 1 an BVNr. 2 und zwar für den jeweiligen Eigentümer des Abfindungsflurstücks 123; eingetragen ........

    Die Grunddienstbarkeit soll nun gelöscht werden. Ist jetzt nach der Flurbereinigung nur noch der jeweilige Eigentümer der Abfindungsflurstücks berechtigt oder auch diejenigen die vor Flurbereinigung einen Teil des Flst. 123 erworben haben?


  • Ich versteh Dein Problem nicht. Im FLurbereinigungsverfahren ist anstelle des berechtigten eingetragenen Grundstücks das Abfindungsgrundstück Nr. 123 getreten. Damit muss der Eigentümer dieses Grundstücks die Löschung bewilligen. Wenn vorher bereits andere Teile des berechtigten Grundstücks erworben haben, dann muss eine Fortschreibung (Teilung) erfolgt sein und das berechtigte Grundstück hat nicht mehr die Bezeichnung 123 gehabt, sondern 123/1 und 123/2. Mit diesem Teilgrundstück ist dann natürlich auch das Recht übergegangen. Dies wird aber in der Flurbereinigung immer ziemlich genau angegeben.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Aber die Teilung des herrschenden Grundstücks ist ja nun nicht immer bei der Grunddienstbarkeit vermerkt.

    Ich kann also davon ausgehen, dass die Flurbereinigungsbehörde bzgl. dem herrschenden Grundstück ermittelt ob dieses irgendwann mal geteilt worden ist und stellt dann im Flurbereinigungsplan das jetztige herrschende Flst. fest. Alles andere kann mir egal sein.

  • Ja. Die Flurbereinigungsbehörde bescheinigt mir im Plan: "Neues berechtigtes Grundstück für 123 ist jetzt 234".
    Damit hat das Recht halt nur noch das berechtigte Grundstück 234.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ja. Die Flurbereinigungsbehörde bescheinigt mir im Plan: "Neues berechtigtes Grundstück für 123 ist jetzt 234". Damit hat das Recht halt nur noch das berechtigte Grundstück 234.

    Und was ist, wenn sie das nicht tun? Der Hintergrund ist, daß der Eigentümer ein (eindeutig bezeichnetes) Ersatzgrundstück erhält, im Verfahren aber offenbar übersehen wurde, daß das Einlagegrundstück auch das berechtigte Grundstück eines im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechtes gewesen wäre. Gilt die Surrogation ohne Weiteres auch für das Vorkaufsrecht? Und wenn nicht, welches Grundstück ist dann im Augenblick vorkaufsberechtigt?

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