Flurbereinigung-Rechte in Abt. II

  • Gute Frage ... ich würde sie bejahen: M. E. gilt nunmehr das Ersatzgrundstück als berechtigtes Grundstück, und zwar deshalb, weil bei der Flurbereinigung das Sachverhältnis (Grund und Boden) ausgetauscht wird, während die Rechtsverhältnisse identisch bleiben. Das schließt dann eigentlich die Rechtsverhältnisse bezüglich berechtigter Grundstücke ein.

    Etwas anderes kann bei Dienstbarkeiten gelten, soweit der Vorteil verloren gegangen ist. Das ist aber wieder eine andere Sache.

    Dass sich die Umlegungsbehörden mit dem Problem noch nicht sonderlich auskennen, habe ich auch schon gemerkt. Ehrlicherweise würde das aber auch nicht immer etwas nützen: Wenn nämlich das herrschende Grundstück im Umlegungsgebiet liegt und das dienende außerhalb, kann die Umlegungsbehörde beim besten Willen nicht viel tun - für das außerhalb liegende Grundstück fehlt die Ersuchensbefugnis, abgesehen davon, dass sie es mangels Herrschvermerk gar nicht bemerken würde.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ehrlicherweise würde das aber auch nicht immer etwas nützen: Wenn nämlich das herrschende Grundstück im Umlegungsgebiet liegt und das dienende außerhalb, kann die Umlegungsbehörde beim besten Willen nicht viel tun - für das außerhalb liegende Grundstück fehlt die Ersuchensbefugnis, abgesehen davon, dass sie es mangels Herrschvermerk gar nicht bemerken würde.

    So war es hier auch. Von dem Vorkaufsrecht konnten sie nichts wissen.

    Vielen Dank für deine Anwort!!

  • Guten Tag,

    leider hab' ich in der Suchfunktion nichts gefunden.

    Im Belastungsnachweis zur Flurbereinigung steht zur Eintragung Abt. II/13 (Auflassungsvormerkung) folgendes:

    "Aufgehoben nach § 49 Abs. 1 FlurbG (Vollzug der Not.Urk. .......im Flurb.-Plan)."

    Berechtigte der AV ist der Freistaat Bayern.

    Kann ich die AV so löschen?

  • Guten Abend,

    in Abt. II ist eine GDBK zugunsten der Flst. 1/2 und 1/3 als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB eingetragen am Einlageflurstück 4.

    Aus dem Belastungsnachweis ergibt sich, dass die GDBK nun am Ersatzflurstück 4 lastet. Bei den Bemerkungen steht, dass die GDBK zugunsten der Ersatzflurstücke 1/2 und 1/3 unverändert weiterbesteht.

    Muss der Belastungsnachweis das Berechtigungsverhältnis der herrschenden Grundstücke wiedergeben? Oder kann ich davon ausgehen, dass die Ersatzflurstücke 1/2 und 1/3 als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB einzutragen sind.


    Dasselbe bei der Übertragung eines Rechtes von einem Blatt auf ein anderes Blatt. Im Belastungsnachweis stehen die berechtigten Flurstücke, nicht aber deren Berechtigungsverhältnis (so wie im Grundbuch eingetragen).

  • ... unverändert weiterbesteht.

    Hätten sie m.E. gar nicht schreiben müssen, weil sich die Rechte aufgrund der dinglichen Surrogation ohnehin unverändert am Ersatzgrundstück fortsetzen (vgl. DNotI Gutachten Nr. 128596). Sogar das alte Eintragungsdatum hat noch Geltung. Nur bei einer neuen Belastung muß das Gemeinschaftsverhältnis angegeben werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!