Gute Frage ... ich würde sie bejahen: M. E. gilt nunmehr das Ersatzgrundstück als berechtigtes Grundstück, und zwar deshalb, weil bei der Flurbereinigung das Sachverhältnis (Grund und Boden) ausgetauscht wird, während die Rechtsverhältnisse identisch bleiben. Das schließt dann eigentlich die Rechtsverhältnisse bezüglich berechtigter Grundstücke ein.
Etwas anderes kann bei Dienstbarkeiten gelten, soweit der Vorteil verloren gegangen ist. Das ist aber wieder eine andere Sache.
Dass sich die Umlegungsbehörden mit dem Problem noch nicht sonderlich auskennen, habe ich auch schon gemerkt. Ehrlicherweise würde das aber auch nicht immer etwas nützen: Wenn nämlich das herrschende Grundstück im Umlegungsgebiet liegt und das dienende außerhalb, kann die Umlegungsbehörde beim besten Willen nicht viel tun - für das außerhalb liegende Grundstück fehlt die Ersuchensbefugnis, abgesehen davon, dass sie es mangels Herrschvermerk gar nicht bemerken würde.