Vater (Deutscher und Neffe des Erblassers) und Mutter (vermutlich Kolumbianerin) schlagen für ihr gemeinsames Kind (vermutlich Amerikaner und Deutscher) beim Dt.Konsulat in Atlanta, nach vorgängiger Ausschlagung des Vaters, die dadurch dem Kinde angefallene Erbschaft aus. Wohnsitz von Eltern und Kind je in North Carolina. Der Erblasser ist Deutscher mit letztem Wohnsitz und Nachlass in der BRD.
Die Vertretungsmacht der Eltern bzw. ein etwaiges Genehmigungserfordnis richten sich aus Dt.Sicht zunächst nach Art.21 EGBGB, also Recht des Staates North Carolina. Was gilt danach oder gibt es eine Rückverweisung auf Dt.Recht?
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