Verein-Einberufungsfrist nicht eingehalten

  • Hallo an alle,

    ich würde gern mal ein paar Meinungen dazu hören, wie es bei anderen Gerichten so gehandhabt wird, wenn klar ist, dass bei der Einladung einer MV die Einladungsfrist nicht eingehalten wurde.

    Nun geht ja Sauter/Schweyer/Waldner eher locker an die Sache und sagt, dass Unwirksamkeit nur bei Rüge eintritt, nicht automatisch. Der Stöber hingegen sieht die Sache - wie meistens - ein wenig strenger.

    Bisher habe ich den Verein immer auf den Fehler und auf die grundsätzliche Unwirksamkeit der Beschlüsse, Wahlen etc. hingewiesen. Zusätzlich habe ich aber um Klarstellung gebeten. Manche haben von sich aus gesagt sie wiederholen die Versammlung. Manche haben aber auch etwas herumgeeiert, da es für sie schwierig war noch mal eine Versammlung einzuberufen. Dann habe ich mir ein formloses Schriftstück vom Vorstand vorlegen lassen, dass sich kein Widerspruch in der Versammlung erhoben hat, und auch keiner zu erwarten ist. Bisher ist das immer gut gegangen, obwohl die Mitgliedern sicher oft gar nicht wissen, dass ein Einberufungsmangel vorliegt.

    Wie seht ihr das?

  • Zum Club der Rumeierer gehört auch eine große Gewerkschaft, die zusätzlich zum Zusammenschluß auch noch eine Sitzverlegung eingetragen haben wollte (ohne in dem Einladungsschreiben auch nur mit einem Wort auf die beantragten Satzungsänderungen hinzuweisen). Die Sache habe ich nach etlichen Telefonaten mit entsprechendem Hinweis "unter Vorbehalt" an das übernehmende Gericht in Berl** geschickt. Wenige Tage später war die Eintragungsnachricht da.

  • Ist die Einberufungsfrist nicht eingehalten, dann halte ich mich an die strenge Rechtsprechung: Alle gefassten Beschlüsse/durchgeführten Wahlen sind nichtig - Rüge hin oder her. Ansonsten wird die Satzungsregelung zur Farce.

    Dazu:

    LS
    1. Wenn eine Mitgliederversammlung nicht wirksam geladen wurde, kann sie keine wirksamen Beschlüsse fassen. Diese sind nichtig.
    2. Die Einberufung einer so genannten Wiederholungsversammlung ist nur möglich, wenn dafür eine ausdrückliche Satzungsgrundlage vorhanden ist.
    3. Bei der Einberufung einer Mitgliederversammlung muss streng auf die Formvorschriften der Satzung geachtet werden (Form, Frist, Zuständigkeit zur Einberufung, Tagesordnung).

    BayObLG, Urteil vom 18.09.2002 – 3 Z BR 148/02 = NJW-RR 2002, 1612



  • :genauso:

    Nach dem früheren Herumgeeiere entwickelt sich die Rechtsprechung nach meiner Einschätzung jetzt in Richtung 'Nichtigkeit', wenn Satzungsbestimmungen verletzt sind, die dem Schutz der Mitglieder dienen, wie eben Einberufungsfrist, -form etc.:teufel:



  • :zustimm:



  • Dto!
    Ebenso wenn z.B. die Art der Abstimmung nicht eingehalten wurde oder Änderungen nicht in der Tagesordnung angekündigt wurden.

  • Hab jetzt die Neueintragung eines Vereins, in dessen Satzung keine Angabe über die Einberufungsfrist enthalten ist.
    Nun sagen HRP, Stöber und Sauter/Schweyer/Waldner, dass eine Frist in der Satzung angegeben sein kann.
    Sofern keine Frist bekannt ist, muss trotzdem eine angemessene Frist eingehalten worden sein. :confused:

    Die Prüfung der Angemessenheit solle unter anderem aufgrund folgender Tatsachen erfolgen:
    - Mitglieder alle am Vereinssitz ansässig oder von auswärts?
    - Mitglieder erwerbslos oder berufstätig?

    Das ist doch voll :behaemmer

    Wer soll denn das noch prüfen? Hattet ihr so einen Fall schon?

    Auf eine Satzungsänderung kann ich in dem Fall auch wirklich nicht bestehen. :daumenrun

  • Hab jetzt die Neueintragung eines Vereins, in dessen Satzung keine Angabe über die Einberufungsfrist enthalten ist.
    ...
    Wer soll denn das noch prüfen? Hattet ihr so einen Fall schon?

    Auf eine Satzungsänderung kann ich in dem Fall auch wirklich nicht bestehen. :daumenrun



    Hatte ich schon mal ab und an. Ich habe auf der Änderung der Satzung durch Einfügen einer Frist bestanden und den (Gründungs)Verein entsprechend angeschrieben. Ich kann mich nicht erinnern, dass ein Verein die Änderung/Ergänzung nicht gemacht hätte.

    Ich habe das Problem als Registergericht doch selber am Bein, sobald eine Satzungsänderung angemeldet wird. Wie soll ich dann die Wirksamkeit prüfen, wenn ich keine klaren Bestimmungen habe?
    Also schon aus Eigennutz auf der Satzungsergänzung bestehen. Man spart sich später Arbeit und Ärger. ;)

  • Wird dann kein Bsp einer angemessenen Frist gegeben ? 4 Wochen ? 3 nWochen ? 2 Wochen ?



    Hier sagt der Kommentar:

    Reiner Geselligkeitsverein = 1 Woche
    Großverein = 4 Wochen


    Hatte ich schon mal ab und an. Ich habe auf der Änderung der Satzung durch Einfügen einer Frist bestanden und den (Gründungs)Verein entsprechend angeschrieben. Ich kann mich nicht erinnern, dass ein Verein die Änderung/Ergänzung nicht gemacht hätte.

    Ich habe das Problem als Registergericht doch selber am Bein, sobald eine Satzungsänderung angemeldet wird. Wie soll ich dann die Wirksamkeit prüfen, wenn ich keine klaren Bestimmungen habe?
    Also schon aus Eigennutz auf der Satzungsergänzung bestehen. Man spart sich später Arbeit und Ärger. ;)



    Das spätere Problem ist mir durchaus bewusst. Es ist auch wirklich blöd, aber erzwingen könnte ich die Änderung wohl nicht.

  • Mein Weg war: Zwischenverfügung mit der nachhaltigen Anregung, den Antrag "bei Vermeidung der Zurückweisung" zurückzunehmen, was fast immer geschehen ist. In der Verfügung erfolgte der Hinweis auf:

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