2. vollstreckbare Ausfertigung ?

  • Hallo, ich starte gleich mal mit einer ( warscheinlich) dämlichen Frage :
    die Kindesmutter hat dem unterhaltspfl. Vater die vollstreckbaren Ausfertigungen zweier Unterhaltstitel ausgehändigt, Kinder sind noch immer minderjährig- der Papa hat sie nach eigenen Angaben vernichtet :teufel:
    nun wünscht die Mutter hier 2. VA :confused:

    haben die Kinder in diesem Falle ein Recht auf die 2. VA:confused:

  • Grundsätzlich wird die vollstreckbare Ausfertigung des Titels dem Schuldner nach Erfüllung ausgehändigt, dass dürfte jedoch hier nicht vorliegen.

    Ich gehe mal davon aus, dass der Schuldner nach dem Titel laufenden Unterhalt zu zahlen hat, so dass ich gegen die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren keine Bedenken hätte.

    Auf jeden Fall würde ich hier den KV anhören.

  • der wurde schon angehört und wehrt sich selbstverständlich gegen die Erteilung. Hintergrund der Geschichte ist, dass es 3 Kinder gibt, eines lebt beim Vater und die Mama zahlt hier keinen Unterhalt. Irgendwann haben die beiden sich mal geeinigt, wenn sie nicht zahlt, bekommt er die vollstreckbaren Ausfertigungen. Er zahlt wohl regelmässig aber nicht den vollen Betrag der Beurkundungen, ich denke wegen des bei ihm lebenden Kindes. Nun will die Mutter warscheinlich den vollen Unterhalt und auch die Rückstände vollstrecken

  • Wenn Du die 2. vollstreckbare Ausfertigung erteilst, ist es Sache der KM, was sie damit macht.

    Will sie die ZV, so bleibt dem KV dann nur noch der Weg zum Prozeßgericht bzw. Familiengericht.

  • Wenn Du die 2. vollstreckbare Ausfertigung erteilst, ist es Sache der KM, was sie damit macht.

    Will sie die ZV, so bleibt dem KV dann nur noch der Weg zum Prozeßgericht bzw. Familiengericht.


    :zustimm: Ich würde sie auch erteilen...

  • Ich würde auch erteilen.
    Die Ansprüche der beiden Kinder gegen den Vater haben nichts mit dem Anspruch des anderen Kindes gegen die Mutter zu tun. Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gibt´s hier nicht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo,

    in Nds. ist für die Erteilung der 2. vollstreckbaren Ausfertigung der UdG zuständig.

    Gilt das auch für diese alten Unterhaltstitel, die damals noch von der Zivilabteilung gemacht wurden? :gruebel:

    Bin der Meinung ja.

    Ich suche daher den Erlass wonach in Nds. der mittlere Dienst zuständig ist. Bei gurgel konnte ich noch nichts richtig finden...

  • Ok, hab den Text zwar immer noch nicht, aber das ist grad nicht so wichtig.

    Wie verhält es sich denn, wenn:

    vom Unterhaltstitel bereits mehrere teilvollstreckbare Ausfertigungen erteilt wurden (an Landkreis nach Übergang).

    Kann dann der UdG dennoch die vollstreckbare Ausfertigung erteilen, dann die ganzen Vermerke zu den teilvollstreckbaren Ausfertigungen anbringen oder ist aufgrund der teilvollstreckbaren Ausf. bereits der Rechtspfleger zuständig?

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