Übernahme zur Kostenfestsetzung

  • Ein Fall der nicht alltäglich ist.

    Mahnverfahren wird eingeleitet. Widerspruch wird von Antragsgegnervertreter (RA) eingelegt. Im Mahnverfahren wird Antrag auf PKH gestellt. Die Akte kommt zum Streitgericht. Geschäftsstelle fordert zur Klagebegründung auf.

    Gläubigerin schreibt, dass sie nicht nachvollziehen kann,warum sie zur Klagebegründung aufgefordertwurde, da sie einen Antrag auf Abgabe nicht gestellt hatte. Auf Grund einer Nachfrage wurde ihr mitgeteilt, dass der Antrag der Anwältin auf PKH als Aufforderung in das streitige Verfahren einzutreten, gewertet wurde. Man wolle sich aber außergerichtliche einigen.

    Das tat man dann auch und die Gl. erklärte Klagerücknahme. Über die PKH hat dann das Mahngericht entschieden. Nun Anträge nach
    § 269 Abs. III 3 ZPO und Antrag auf Kostenfestsetzung.

    Danach Erinnerung an den Antrag auf Kostengrundentscheidung. Dez. schickt Akte an das Mahngericht. Die Akte kommt mit Beschluss zurück. In diesem erklärt sich das Mahngericht für die nachträgliche Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO für sachlich und örtlich unzuständig und verweist an uns mit der Bitte um Übernahme oder bei Ablehnung eine Entscheidung nach § 36 ZPO einzuholen.

    Dez. legt mir die Akte vor mit der Bitte um Entscheidung über die Übernahme. Ich habe vermerkt, dass der Rechtspfleger nicht über eine Übernahme des Verfahrens zu entscheiden hat. Daraufhin taucht er bei mit auf und erklärt, dass sich das Mahngericht doch nur bzgl. der Kostenfestsetzungsverfahrens für unzuständig erklärt hat und da ich die Kostenfestsetzungsverfahren bearbeite, habe ich auch über die Übernahme zu entscheiden.

    So, und nun??? Habe schon in der Kommentierung nachgelesen, aber nichts gefunden. Wenn ich mich aber richtig erinnere, hatte schon mal einen ähnlichen Fall, ist für die Kostenfestsetzung das fiktive Streitgericht zuständig. Das wäre auch eigentlich kein Problem. Es geht doch aber hauptsächlich erstmal um den Antrag nach § 269 ZPO??? und da kann ich ja wohl nicht entscheiden.

    Was würdet ihr mit dieser Akte machen???.

  • Zur Abgabe an das Streigericht kam es anscheinend aufgrund falscher Sachbehandlung.

    Der Kostentragungsantrag wäre zurückzuweisen und die Kosten durch die Parteien als Amtshaftungsanspruch geltend zu machen.

    Funktionell gehe ich von der Zuständigkeit des Rpfls aus, da wir uns immer noch im vollübertragenen Mahnverfahren befinden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Aber ich bin doch nicht das Mahngericht. Der Dezernent hat zwar auch festgestellt, dass es kein streitiges Verfahren gibt, aber das Mahngericht hat nur den oben erwähnten Beschluss gefasst.

    Müßte ich jetzt also einen Vermerk darüber machen, dass die Antragsgegnervertreterin ja erstmal nur an den Antrag nach § 269 ZPO erinnert hat und der Beschluss darüber keine Entscheidung enthält? und dann die Akte an Mahngericht zurückschicken? M.E. ist das aber die Aufgabe des Dez.

  • Ein Fall der nicht alltäglich ist.



    Ganz so selten ist das gar nicht, wie Du gedacht hast. In letzter Zeit habe ich so was öfters auf dem Tisch.

    Was bei Dir nicht ganz rauskommt: Bist Du am fiktiven Streitgericht tätig?

    Bzgl. der Kostengrundentscheidung gemäß § 269 ZPO: Natürlich Richterzuständigkeit. Der Richter wird sich vielleicht über folgenden Leitsatz freuen:

    BGH, Beschluss vom 7.10.2004, I ZB 20/04

    Nimmt der Antragsteller den Mahnantrag zurück, ist für eine Kostenentschediung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht das Mahngericht zuständig, sondern das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. An dieses ist auch nach Rücknahme des Mahnantrags auf Antrag einer Partei dsa Verfahren vom Mahngericht zur Entscheidung über die Kosten abzugeben. 

    Und KFB dann ganz gelassen nach der Kostengrundentscheidung durch den Richter.

    Alles klar?

    P. S.: Ich Dubbel grüble gerade über das Wort "Dez.": Ist das Dein Rpfl-Gruppenleiter oder Dein Referatsrichter?

  • M.E. ist der Rpfl des "streitigen Gerichts" zuständig, da es sich insoweit nur um eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit handelt.
    Wir haben das Mahnverfahren nie verlassen. Warum sollte dann also ein Richter innerhalb eines Verfahrens, das voll auf den Rpfl übertragen ist, für eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (ANALOG!) zuständig sein?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Der BGH ist sich da ( wie immer ) nicht einig, es gibt auch BGH-Entscheidungen, die das Mahngericht für zuständig halten.

    Wenn Du die Zuständigkeit des Prozessgerichts siehst, ist der Richter zuständig, denn wenn von Gericht gesprochen wird, ist es der Richter.

  • M.E. ist der Rpfl des "streitigen Gerichts" zuständig, da es sich insoweit nur um eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit handelt.
    Wir haben das Mahnverfahren nie verlassen. Warum sollte dann also ein Richter innerhalb eines Verfahrens, das voll auf den Rpfl übertragen ist, für eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (ANALOG!) zuständig sein?



    Das finde ich nicht logisch.
    Wenn Du sagst: "wir haben das Mahnverfahren nie verlassen", was macht dann die Akte am streitigen Gericht?
    Da finde ich meins konsequenter. Und die Richter haben auch noch nie gemuckt.:teufel:

  • Bei mir lief es auch immer so:
    Akte noch beim Mahngericht: Zuständig für § 269 III ZPO der Rpfl.
    Akte beim Prozessgericht: Zuständig der Zivilrichter.

    Ich konnte das immer gut differenzieren, weil ich seinerzeit Rpfl. für beide Dezernate war... :D

  • @ giraffenfreundin

    Bin beim fiktiven Streitgericht. Und Dez. heißt bei uns Dezernent. Danke für den BGH Beschluss, werde mit den morgen mal bei Juris rausziehen.

  • @ giraffenfreundin

    Bin beim fiktiven Streitgericht. Und Dez. heißt bei uns Dezernent. Danke für den BGH Beschluss, werde mit den morgen mal bei Juris rausziehen.



    Aber gerne doch! Habe übrigens jetzt gerade gesehen, dass es fast das gleiche Thema auch unter "Mahnverfahren" schon gab.

    Das Wort Dezernent habe ich mal gegoogelt, wollte ja nicht dumm sterben. Hmmm. Vortragender, Redner, Berichterstatter. Wohl ein Richter?:gruebel:

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