Neues IN-Verfahren parallel zur WVP

  • An diesem herrlichen Fall muss ich Euch teilhaben lassen:

    Sachverhalt:
    2002 IK-Verfahren eröffnet, 2003 aufgehoben, Ankündigung RSB, ich war und bin TH. Für die Jahre 2-4 der WVP steht die Mindestvergütung aus, S hat bislang keinen wirksamen Stundungsantrag gestellt. Ich habe noch keinen Antrag nach § 298 I gestellt.
    Nach Umzug S in einen anderen Teil der Republik erfahre ich gerade, dass das dortige InsGericht (natürlich ohne vorheriges Gutachten) - auf wessen Antrag auch immer - ein neues IN-Verfahren bereits eröffnet hat.

    Und jetzt?
    1. Ich werde natürlich wegen meiner rückständigen Mindestvergütung keinen Antrag nach § 298 I stellen, sondern stattdessen das unbezahlbare Vergnügen genießen, als InsGläubiger an dem neuen IN-Verfahren teilzunehmen.:D

    2. Meine Mindestvergütung ab Eröffnung des neuen IN-Verfahrens werde ich dort als Masseverbindlichkeit geltend machen.:teufel:

    3. Ich werde mit großem Interesse verfolgen, wie im neuen IN-Verfahren und speziell nach RSB-Erteilung durch "mein" Gericht mit "meinen" Insolvenzgläubigern umgegangen wird. (Eine diesbezügliche Idee habe ich schon.)

    4. Sollte S nicht noch in meinem Verfahren einen Stundungsantrag stellen, werde ich mal das "neue" InsGericht anschreiben und meine gesetzwidrig zur Insolvenzforderung degradierte Mindestvergütung im Wege der Amtshaftung einfordern.:teufel:

    Eigentlich hätte das alles auch sehr gut in den "Gründe zum Freuen"-thread gepasst. Der Tag ist jedenfalls gerettet!:wechlach:

  • Wir haben hier leider einen ähnlichen Fall.

    Mir stellt sich gerade die Frage, ob nicht alle Zahlungen, die Du in Deinem Verfahren eventuell auf Masseverbindlichkeiten vorgenommen hast, anfechtbar sind. Strickt nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Antrag aus dem Jahr 2002 der erste zulässige und begründete Antrag.

    Vorsorglich verweise ich auf eine Entscheidung des AG Dresden. Danach ist zumindest Deine bisherige Vergütung durch den neuen Verwalter nicht anfechtbar :teufel:.

  • Wir haben hier leider einen ähnlichen Fall.



    Wieso den "leider" - das sind doch die Rosinen des Alltags!

    Zitat von Gerit

    Mir stellt sich gerade die Frage, ob nicht alle Zahlungen, die Du in Deinem Verfahren eventuell auf Masseverbindlichkeiten vorgenommen hast, anfechtbar sind. Strickt nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Antrag aus dem Jahr 2002 der erste zulässige und begründete Antrag.



    Für die Anfechtung kann nur der Antrag maßgeblich sein, aufgrunddessen auch das InsVerfahren eröffnet wurde - hier also für das IN-Verfahren nur der diesbezügliche Antrag. Der Fall, dass zwei Insolvenzverfahren parallel eröffnet werden, ist in der Gesetzessystematik nicht vorgesehen, daher kann der bloße Gesetzeswortlaut hierfür nicht die Lösung sein.

    Zitat von Gerit

    Vorsorglich verweise ich auf eine Entscheidung des AG Dresden. Danach ist zumindest Deine bisherige Vergütung durch den neuen Verwalter nicht anfechtbar :teufel:.



    :habenw


  • ...
    2. Meine Mindestvergütung ab Eröffnung des neuen IN-Verfahrens werde ich dort als Masseverbindlichkeit geltend machen.:teufel:...



    dies habe ich nicht verstanden, allerdings finde ich § 114 InsO interessant. Wenn die Abtretung zu Deinen Gunsten nach 2 Jahren ihre Gültigkeit verliert, die Abtretung jedoch notwendig ist, um im Verfahren 1. die RSB zu erlangen, wie geht es denn dann bei Dir weiter.

    @Gerrit ich bitte auch haben wollen und die Erklärung, warum das peinlich ist auch.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wir sind doch sozusagen Nachbarn, da kann ich mit den Peinlichkeiten nicht so freigiebig sein. Aber wenn Du mich noch mal darum bittest, vielleicht überlege ich es mir.

  • @LFdC

    1. Die Mindestvergütung des Alt-TH nach Eröffnung des Neuverfahrens dort als Masseverbindlichkeit zu betrachten, läßt mich meine Unfähigkeit zu kompliziertem Denken schließen: Der Alt-TH hat Anspruch auf Vergütung, § 293, und der Schuldner schuldet diese. Fertig.

    Etwas ausführlicher: Das Amt des Alt-TH endet nicht gemäß §§ 115, 116, weil der Alt-TH nicht aufgrund eines Auftrags/Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Schuldner tätig ist, sondern aufgrund gerichtlicher Bestellung. Die Vergütung des Alt-TH für die Zeit nach Eröffnung des Neuverfahrens kann dort ebensowenig Insolvenzforderung sein, wie der Zahlungsanspruch aus einem über die Insolvenzeröffnung hinaus fortbestehenden Dienstverhältnis, also bleiben nur Masse- oder Neuverbindlichkeit. Neuverbindlichkeiten kann nur der Schuldner selbst begründen. Also bleibt nur Masseverbindlichkeit. q.e.d.:D

    2. § 114 I - köstlich !! Darauf war ich noch gar nicht gekommen. Ich habe ja schon öfter mal über irgendwelche Nonsense-Themen für einen etwaigen Festschriftbeitrag nachgedacht, aber die Praxis schlägt halt doch meine schlichte Phantasie.

  • Ist das neue Verfahren zufällig in Mönchengladbach eröffnet worden? Ich weiß, man soll ja keine Namen nennen, aber in einem anderen Forum hat der dortige Richter diesen Fall zur Debatte gestellt (also öffentlich gemacht), mit dem Diskussions-Ergebnis, er müsse das zweite Verfahren wohl oder übel eröffnen.

  • Mein zweites Verfahren ist nicht in Mönchengladbach. Der dortige Fall bzw. das Diskussionsergebnis würde mich aber durchaus interessieren.

  • @LFdC

    1. Die Mindestvergütung des Alt-TH nach Eröffnung des Neuverfahrens dort als Masseverbindlichkeit zu betrachten, läßt mich meine Unfähigkeit zu kompliziertem Denken schließen: Der Alt-TH hat Anspruch auf Vergütung, § 293, und der Schuldner schuldet diese. Fertig.



    was ist mit § 41 InsO im neuen Verfahren ?

    spannend ist es natürlich wegen der bereits oben diskutierten Abtretung der pfändbaren Anteile, die weiterhin, in der Frist des 114, in das Altverfahren fließen, problematisch ist allerdings die Erbschaft,

    der link von exec bietet weitere, sehr schöne Ansatzpunkte, über die man reden sollte.

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  • Hatten hier folgenden Fall:
    1. Schuldner in der Restschuldbefreiungsphase.
    2. Schuldner stellt neuen Inso-Antrag mit RSB und Stundung. Ziffer 1 war nicht bekannt.
    3. Neuer IV teilt sofort nach Eröffnung mit, da sei noch ein RSB-Verf. anhängig. Der neue IV hat dies vom Schuldner aufgrund eines Besuchs erfahren.
    4. Schuldner sofort telefonisch vorgeladen und mit ihm verhandelt. Haben ihm erklärt, dass 2. Antrag mit Stundung und RSB-Antrag so nicht zulässig ist. Schuldner hat sofort gegen (neuen) Eröffnungsbeschluss selbst Beschwerde eingelegt mit Begründung er habe sich bei Eröffnungsvoraussetzungen geirrt (Beschwer m.E. hier nicht notwendig). Richter hat der Beschwerde abgeholfen und 2. Eröffnungsbeschluss aufgehoben.
    5. Schuldner ist nochmals vorbeigekommen und hat gegen Abhilfebeschluss auf RMittel verzichtet. Damit war zweite Eröffnung vom Tisch! Die Gerichtskosten kann man hier vergessen und die Vergütung für den 2. IV. Beim Schuldner war ja nichts zu holen (§ 10 Kostenverfügung, außer Spesen nichts gewesen!).

    Aber so muss es ja nicht laufen!

    InsO sagt zu einer solchen Fallkonstellation nichts, insbesondere nichts, ob bei laufender Restschuldbefreiungsphase ein neues "Insolvenzverfahren" eröffnet werden kann. Vom BGH liegt zu dieser Fallkonstellation noch keine Entscheidung vor.

  • 2. Schuldner stellt neuen Inso-Antrag mit RSB und Stundung. Ziffer 1 war nicht bekannt.
    3. Neuer IV teilt sofort nach Eröffnung mit, da sei noch ein RSB-Verf. anhängig. Der neue IV hat dies vom Schuldner aufgrund eines Besuchs erfahren.



    Genau da liegt der Hase doch begraben: Das Insolvenzgericht eröffnet ein Verfahren ohne vorherige Einholung eines Gutachtens. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, denn es gibt sicherlich viele Verfahren, deren (fehlende) Komplexität die Einschaltung eines Gutachers nicht zwingend erforderlich macht. Wenn aber der Richter ohne Gutachter über den Eröffnungsantrag entscheidet, dann sollte er m.E. den rudimentären Aufwand betreiben, nicht nur die Akte zu überfliegen, sondern zumindest mit dem Schuldner zu sprechen (das wird ja vom Gutachter auch erwartet und von Deutschlands allerschlauesten Richtern als höchstpersönliche, bloß nicht delegierbare Aufgabe betrachtet). Ich wage die Behauptung, dass ein Gespräch mit dem Schuldner das hier diskutierte Problem in 99,99 % aller (zu meinem Entsetzen offenbar gar nicht so seltenen) Fälle vermeiden würde.

  • Wir sind doch sozusagen Nachbarn, da kann ich mit den Peinlichkeiten nicht so freigiebig sein. Aber wenn Du mich noch mal darum bittest, vielleicht überlege ich es mir.




    ich erniedrige mich weiter, bitte, bitte :habenw

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  • Offiziell sollte sich die "Doppelteröffnung" ja auch vermeiden lassen, indem man den Namen des Schuldners einmal in den Insolvenzveröffentlichungen eingibt. Aber ... selbst wenn die Ankündigung der RSB dort veröffentlicht wurde .... ich finde da nie irgendetwas und - unter uns - ich kenne auch andere Stimmen, die soetwas behaupten :(.

  • Offiziell sollte sich die "Doppelteröffnung" ja auch vermeiden lassen, indem man den Namen des Schuldners einmal in den Insolvenzveröffentlichungen eingibt. Aber ... selbst wenn die Ankündigung der RSB dort veröffentlicht wurde .... ich finde da nie irgendetwas und - unter uns - ich kenne auch andere Stimmen, die soetwas behaupten :(.



    Wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird und dieser Beschluss veröffentlich wird, dann werden danach innerhalb von 30 Tagen sämtliche Veröffentlichungen gelöscht. Deswegen wirst Du den Schuldner nie finden, wenn er sich in der RSB befindet.

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