Hinterlegung für eine Zwangsversteigerungssache

  • Hallo,
    ich hatte in der letzten Woche einen Verteilungstermin in einer Teilungsversteigerung. Die Eigentümer erhalten noch einen Rest, konnten sich nicht einigen und ich habe den Betrag deshalb hinterlegt - unter Verzicht auf die Rücknahme.

    Als Antragsteller bin ich aufgetreten.
    Ich habe jedoch mittlerweile Bedenken, ob das so richtig war, den die Hinterlegungsabteilung hat mich nun so behandelt, als ob ich tatsächlich als Privatperson etwas hinterlegt habe. Ich habe sämtliche Nachrichten erhalten, diese sind nicht zur K-Akte geschickt worden. Und ich bin aufgefordert worden, den Betrag zu hinterlegen.

    Als Vertreter der Behörde aufzutreten, widerstrebt mir jedoch auch, da ich ja offiziell die Behörde nicht vertreten darf.

    Wie wird das bei anderen Gerichten gehandhabt.

    Viele Grüße

    Birgit-Vanessa



  • :confused:
    Du hast den Verteilungstermin durchgeführt und konntest einen Betrag nicht zuteilen?
    Dann kann als Antragsteller "AG XY" eingetragen werden.
    Warum solltest Du nicht als Vertreter der Behörde auftreten können? Ich habe immer das AG angegeben und das Verfahren, aus dem hinterlegt wurde. Privat handele ich hier nicht.

  • Du hast privat gehandelt?????????:eek::eek::eek::eek::eek:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich hab letztens auch hinterlegt. Antragsteller AG xy, Zwangsversteigerungsverfahen, Az. Die Mitteilungen kommen dann zur K- Akte und ich schick ne Durchschrift an die (potentiellen) Berechtigten.
    Unterschriben wird das ganze als RPfl.in der Zwangsversteigerugsabt.

  • Wird hier auch wie #2 gehandhabt und es hat noch keiner Bauchschmerzen gehabt. Ist das überhaupt eine Handlung mit richtiger Außenwirkung?:gruebel:

  • wie Ancalimòn. Hinterleger ist das AG, Zwangsversteigerungsabteilung, nicht du privat. Auf die Idee wär ich ja noch nie gekommen.


    Ich auch nicht. Im Leben nicht.
    Ich unterschreibe meine Zwischenverfügungen ja auch nicht privat, sondern als Vertreter (= Sachbearbeiter) des Gerichts, Abteilung sowieso.
    Hinterher kommt noch ein findiger Kollege von Exec auf die Idee, dass das Dein Privatvermögen ist / war, Birgit-Vanessa. Und dann?

  • Die Ausführung des Teilungsplans ist Sache des zust. Rechtspflegers. Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, bzw. ist "die Gemeinschaft" nicht durch übereinstimmende Auszahlungsanträge legitimiert, muß die Hinterlegung nach §126 ZVG erfolgen.

    Die Hinterlegung macht somit das ZVG-Gericht, also der zust. Rpfl im Wege der Ausführung des Teilungsplans.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die Ausführung des Teilungsplans ist Sache des zust. Rechtspflegers. Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, bzw. ist "die Gemeinschaft" nicht durch übereinstimmende Auszahlungsanträge legitimiert, muß die Hinterlegung nach §126 ZVG erfolgen.

    Die Hinterlegung macht somit das ZVG-Gericht, also der zust. Rpfl im Wege der Ausführung des Teilungsplans.


    :zustimm:

  • Ich frage mich, wie man es schafft, privat in einer K-Sache als Hinterleger aufzutreten. Ich ersuche die Hinterlegungsstelle, einen irgendwo geparkten Geldbetrag als Hinterlegungsmasse anzunehmen. Das mache ich mit dem Briefkopf meiner Abteilung und gesiegelt aber nicht mit privatem Briefpapier.

  • Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Ich behandle unseren Versteigerungsrechtspfleger auch immer wie eine Privatperson (ich duze den sogar!:D). Hinterlegen tut er aber als Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts. Also, keine Bange, Birgit-Vanessa!

  • Hier wird das ganz praktisch abgewickelt: Das Geld befindet sich bei der Oberjustizkasse in Verwahrung. Ich mache mein Auszahlungsersuchen wie üblich und für den Rest

    4. Amtsgericht xy zu xHl xx/07 gemäß beigefügtem Hinterlegungsantrag.

    Lasse mir von der Hinterlegungsabteilung ein neues Aktenzeichen geben, setzte das in den Hl-Antrag ein und fülle den wie folgt aus: Hinterleger: Amtsgericht xy , Vertreter: Rechtpfleger Akteweg, Zwangsversteigerungsverfahren xx K xxx/0x,

    Grund: Teilungsplan vom xxx; Berechtigte: Frühere Eigentümer mit vollen Anschriften und Bevollmächtigten; Verzicht auf Rücknahme.

    Antrag (3-fach) gebe ich der Hl-Kollegin, die unterschreibt die Annahmeanordnung und alles geht ab mit Ersuchen an die OJK. Von dor erhalten wir Vollzugsmeldung, bekomme keine Einzahlungsaufforderung und die Anschreiben zur Ermittlung der Berechtigten gehen von der Hinterlegungsstelle direkt an dieStreithähne. Zur K-Akte geht nur die Hinterlegungsbestätigung und Ende.

    Man kann natürlich auch in den Hinterlegungsantrag schreiben, dass das Geld bei der OJK unter VWB-Nr. xxx in Verwahrung ist, dann muss die Hinterlegungsstelle die Annahmeanordnung dorthin schicken zu Umbuchung.

  • Ich unterschreibe meine Zwischenverfügungen ja auch nicht privat, sondern als Vertreter (= Sachbearbeiter) des Gerichts, Abteilung sowieso.


    Als Vertreter der Behörde aufzutreten, widerstrebt mir jedoch auch, da ich ja offiziell die Behörde nicht vertreten darf.



    Ganz einfach: Bei der Hinterlegungsantragstellung wird hier keine Behörde vertreten. Selbiges ist Sache des Versteigerungsgerichts, und das ist der zuständige Rechtspfleger!



    Bang-Johansen ist ist nichts hinzuzufügen: Wir sind als Rpfls und Rpflinen das Gericht.

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