Wie schon von Mosser dargestellt: Ein Insolvenzgläubiger darf nicht gegen den Schuldner vollstrecken. Punkt!
Neugläubiger dürfen nicht vollstrecken, sofern künftig fälliges Arbeitseinkommen betroffen wäre, § 89 II InsO.
Also dürfte ein Neugläubiger eine Kontopfändung veranlassen, wenn dieses freigegeben wurde.
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