Ausschlagung durch Betreuer mit Vermögenssorge?

  • Ich muss mich hier mal einhängen.

    Meine Kollegen und ich sind einhellig der Ansicht, dass der Aufgabenkreis der Vermögenssorge ausreichend ist für die Ausschlagung einer Erbschaft.

    Das Betreuungsgericht hier erweitert jedoch derzeit bei Anfall einer Erbschaft an Betreute den Aufgabenkreis der Vermögenssorge um „Nachlassangelegenheiten einschließlich Ausschlagungen von Erbschaften“.

    Ich habe gestern in einer Sache mit einer Betreuungsrichtern gesprochen und sie darauf hingewiesen, dass der Aufgabenkreis der Vermögenssorge m.E. ausreichend ist, um eine Erbschaft auszuschlagen.

    Sie verwies mich jedoch auf die Ansicht im Münchener Kommentar, Rdn. 113 zu § 1896 BGB (hier schon weiter oben diskutiert).

    Dies führt natürlich zu Verwirrung bei den Betreuern, wenn wir ihnen dann sagen, dass die Ausschlagungsfrist ggf. schon abgelaufen ist, weil der bereits vorhandene Aufgabenkreis ausreichend war.


    Ich habe nun noch den besonderen Fall:

    Ausschlagungsfrist ist abgelaufen mit dem 14.08.2015
    Ausschlagung ist hier erfolgt am 17.08.2015
    Anschließend ist der Betreuer (Rechtsanwalt) zum Betreuungsgericht gegangen und hat in seinem Postfach den Beschluss über die Aufgabenkreiserweiterung und den neuen Betreuerausweis gefunden. Diesen hat er dann hier in Kopie eingereicht (auch am 17.08.2015). Jetzt möchte er einen neuen Termin für die Abgabe einer erneuten Ausschlagungserklärung. (Bitte jetzt keine Diskussion über die Sinnhaftigkeit von Terminsvergabe !).

    Wenn irgendwann jemand über die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung entscheiden muss und sich dann der o.g. Mindermeinung anschließen sollte, würde die Frist für den Betreuer mit dem neuen Aufgabenkreis am 17.08.2015 beginnen. Da er an diesem Tag schon ausgeschlagen hat – allerdings zeitlich bevor er von der Aufgabenkreiserweiterung wusste -, stellt sich mir jetzt gerade die Frage, ob der Betreuer nun trotzdem eine neue Ausschlagungserklärung abgeben muss. M.E. schon, weil er bei Abgabe der ersten Erklärung von dem weiteren Aufgabenkreis nichts wusste.

    In meinem Kopf drehe ich mich im Kreis ... vielleicht kann mich jemand wieder auf die Spur schicken ?

  • Ergibt sich doch alles aus dem BGB:

    Abgabe einer Erklärung ohne Vertretungsmacht - unwirksam, § 177 BGB.
    Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung - unwirksam, § 1831 BGB.

    Heilung möglich in Deinem Fall? Wohl nur durch neue Erklärung bei Aufgabenkreis und Genehmigung.

    Apropos: Sollte man dem MüKo folgen, kann die Frist noch nicht laufen, wenn er den entsprechenden Aufgabenkreis
    noch gar nicht hatte.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Auf das Wissen des Betreuers kommt es m. E. nicht an, sondern auf die objektive Übertragung des Aufgabenkreises.

    Wenn also der Beschluss durch Aufgabe zur Post bekannt gemacht wurde oder gar die sofortige Wirksamkeit angeordnet war, kommt es auf die spätere Kenntniserlangung durch den Betreuer nicht an. Er war trotzdem bereits ab dem Tag x Betreuer mit den entsprechenden Aufgabenkreisen bzw. galt die Erweiterung schon.

  • Und "geschäftsfähiger Betreuter schlägt selber aus" wird gänzlich abgelehnt, da das Nachlassgericht ja keine Geschäftsfähigkeit prüfen kann.

    Verkannt wird hier, dass weder jeder Betreute geschäftsunfähig ist, noch dass jeder nicht unter Betreuung stehende geschäftsfähig IST.

    Finde ich falsch. Das Nachlassgericht MUSS im Erbscheinsverfahren die Geschäftsfähigkeit prüfen, wenn Zweifel daran bestehen. Und dafür kann man dann Gutachten zu Rate ziehen.

    Zudem darf keiner die Ausschlagungserklärung aufnehmen, der Zweifel an der Geschäftsfähigkeit seines Gegenübers hat. Das gilt auch für den Rechtspfleger.

    Ich habe schon zwei Mal die Ausschlagungserklärung eines Betroffenen aufgenommen und war sogar positiv überrascht. Und wenn der Betreuer sich weigert, muss es eben jemand machen. Wenn die Erklärung unwirksam war, haftet m.E. der Betreuer.

    Wenn ich mal so ganz nebenbei einwerfen darf, weil das ganz am Anfang genannt wurde. Was hat es eigentlich mit den Ausschlagungserklärungen auf sich, die "im Wege der Rechtshilfe" durch das Wohnortgericht aufgenommen werden?
    Entweder ich hab die Zuständigkeit nach § 344 Abs. 7 FamFG oder ich lass es bleiben?!

  • Wenn ich mal so ganz nebenbei einwerfen darf, weil das ganz am Anfang genannt wurde. Was hat es eigentlich mit den Ausschlagungserklärungen auf sich, die "im Wege der Rechtshilfe" durch das Wohnortgericht aufgenommen werden?
    Entweder ich hab die Zuständigkeit nach § 344 Abs. 7 FamFG oder ich lass es bleiben?![/QUOTE]

    Der Thread wurde im Jahre 2007 gestartet, damals gab es die Zuständigkeit des § 344 Abs. 7 FamFG noch nicht, da dieses erst im Sommer 2009 in Kraft getreten ist.

  • Macht Sinn...
    Ich bekomme aber trotzdem noch solche Ausschlagungen aus anderen Bundesländern. Zuerst heißt es: "Die Ausschlagung wird als Rechtshilfegericht aufgenommen" und dann: "Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 344 Abs. 7 FamFG"

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