neues Erbbaurecht - Anfängerprobleme

  • Hallo,
    ich muss zum ersten Mal in meinem Leben ein Erbbauchrecht eintragen und quäl mich schon den ganzen Morgen. :(
    Also das Eigentümer-Gesamt-Erbbaurecht soll an ca. 40 Grundstücken eingetragen werden. Soweit so gut. (Dass sich unter den Grundstücken auch Wasserflächen befinden übergehe ich jetzt mal und geh davon aus, dass das so geht.) Im Bestandsverzeichnis des Grundstücksgrundbuchs sind allerdings auch diverse Herrschvermerk eingetragen. Aus einem anderen Thread hab ich schon (hoffenltich richtig) ersehen, dass diese Herrschvermerke mit ins Erbbaugrundbuch zu übertragen sind,
    1. Frage: richtig?

    Weiterhin befinden sich in Abt. II Belastungen. Die Berechtigten haben aber dem einzutragenden Erbbaurecht jeweils den Vorrang eingeräumt. Prima. Erbbauchrecht samt Rangvermerken kann im Grundstücksgrundbuch eingetragen werden.
    Weiterhin wird das Erbbaurecht bzgl. dieser 3 Bealstungen in Abt. II nachverpfändet.
    2. Frage: Wie lautet der Eintragungstext im Erbbaugrundbuch? "Folgende Rechte sind hierher übertragen...." passt mir irgendwie nicht so, weil es ja keine "Übernahme" der Rechte ist wie z. B. bei Grundstückskauf. Muss ich zu den Rechten in der Veränderungsspalte eintragen, dass das Erbbaurecht jetzt auch (mit-)haftet?? Irgendwie muss ich die "Nachverpfändung" doch bestimmt kenntlich machen, nur wie?

    Im Grundstücksgrundbuch ist in Abt. III dann auch noch eine Grundschuld über ein paar Millönchen mitsamt einem Vorrangsvorbehalt "für das noch einzutragende Erbbaurecht" eingetragen. Bzgl. der Eintragungen im Grundstücksgrundbuch kein Problem. Jetzt aber meine absolute Anfänger-
    3. Frage: Wenn nichts weiter zu der Belastung gesagt ist, dann mach ich auch nichts, oder? (Also mir schwebt da wenn überhaupt evtl. Übernahme zur "Mithaft" ins Erbbaugrundbuch o. ä. vor....) Bzw.: Ich muss ohnehin ne Zwischenverfügung schreiben, sollte ich dann den Notar anfragen, ob nicht auch das Erbbaurecht für die Grundschuld haften soll??

    Und schließlich: In der Vereinbarung über die Zahlung des Erbbauzinses soll als Reallast im Erbbaugrundbuch eingetragen werden. Neben einer Vereinbarung nach § 9 III Nr.1 ErbbauVO soll die Reallast wertsicher sein. Das Bundesamt für Wirtschaft hat auch ein mir nun vorliegendes Negativattest erteilt. Ich weiß allerdings nicht (4. Frage), ob ich "wertsicher" eintragen muss/kann (in der Urkunde klingt es so, als solle es nur schuldrechtlich sein). Der Baustein in SolumStar gibt es schon mal nichts her...was ja ein sicheres Zeichen dafür ist, dass "wertsicher" nicth einzutragen ist, oder?

    Danke schon mal recht herzlich!!!

  • Ohne den anderen Thread zu kennen halte ich die Eintragung des Herrschvermerks im Erbbaurecht für richtig.
    Der Herrschvermerk im Grundstücksgrundbuch besagt, daß zur Löschung der Grunddienstbarkeit die Zustimmung der dort eingetragenen Berechtigten am Grundstück erforderlich ist ( § 876 BGB ). Damit muß auch der Erbbauberechtigte zustimmen und meiner Meinung nach auch alle Berechtigten am Erbbaurecht. Letzteres würde durch die Eintragung des Herrschvermerks im Erbbaugrundbuch verdeutlicht.


    Nach LG Dortmund ( mein Bezirk ) ist die Gesamtbelastung mehrer Grundstücke und wohl auch Erbbaurechte mit einer Gesamtdienstbarkeit nicht zulässig, die herrschende Meinung sieht das aber wohl inzwischen anders.
    Solltest Du auf dem Standpunkt stehen, daß Gesamtbelastung zulässig ist, dann würde ich überall dort, wo die Dienstbarkeit schon eingetragen ist den Mithaftvermerk ergänzen. Andernfalls ist von Einzelrechten auszugehen.


    Wegen der Grundschulden würde ich mir keine Gedanken machen.


    Die Wertsicherungsklausel wird durch einen Eintragungszusatz verlautbart ("wertgesichert", "mit Wertsicherungsklausel") und im übrigen durch Bezugnahme aus die Bewilligung eingetragen.
    SOLUM-Baustein: ERBB-ZUS2E

  • Frage 1: weiß ich nicht :oops:

    Frage 2: Ich würde die Dbk mit alter Bewilligung und neuer Bewilligung (in der steht, dass auch das Erbbaurecht belastet sein soll) eintragen, und zwar ohne "hierher übertragen", da das Erbbaurecht erstmals belastet wird. Auch kein Mithaftungsvermerk.

    Frage 3: Wenn in der aktuellen Vorlage nicht zu erkennen ist, dass die GS auch am Erbbaurecht lasten soll, dann würde ich auch nicht nachfragen. Das Erbbaurecht soll doch bestimmt übertragen werden und was will der Erwerber mit einer "fremden" GS? Ich kann mir vorstellen, dass die GS zur Baufinanzierung dient und das fertige Gebäude veräußert werden soll. Der Vorbehalt soll einfach nur den sonst erforderlichen, Kosten auslösenden Rangrücktritt verhindern.

    Frage 4: Ich würde wertgesichert eintragen, wenn sich aus der Bewilligung ergibt, dass die Reallast wertgesichert sein soll. Die Genehmigung ist vermutlich nicht erforderlich, weil der Erbbauzins länger als 30 Jahre läuft.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Noch was:

    Welche Bauwerke sollen denn auf den Wassergrundstücken errichtet werden dürfen?
    Bei uns gab es mal eine Anfrage, wie die Rechte an sogenannten "Floating Homes" ( Hausboote auf Ponton ) im Grundbuch gesichert werden können. Unsere Antwort darauf lautete grob zusammengefaßt: "Gar nicht."

    Hast Du jetzt so einen Fall?

  • Noch was:

    Welche Bauwerke sollen denn auf den Wassergrundstücken errichtet werden dürfen?
    Bei uns gab es mal eine Anfrage, wie die Rechte an sogenannten "Floating Homes" ( Hausboote auf Ponton ) im Grundbuch gesichert werden können. Unsere Antwort darauf lautete grob zusammengefaßt: "Gar nicht."

    Hast Du jetzt so einen Fall?



    Also lt. BV handelt es sich bei der Wasserfläche um einen Bach. Es wurde nichts zu den zu erbauenden Gebäuden gesagt, nur, dass der gesamte Grundbesitz mit Industriehallen, Bürogebäuden, Lagergebäuden, einem Wohngebäude, Versorgungsgebäude und Garagengebäuden bereits bebaut ist.
    Die haben der Einfachheit halber glaub ich einfach am gesamten Grundbsitz das Erbbaurecht vereinbart... muss ich wegen der Wasserflächen jetzt noch was in die Zwischenverfügung reinschreiben???

  • zu 1.:
    Ich denke auch, dass der Herrschvermerk einzutragen ist.

    zu 2.:
    Auf dem Erbbaurecht werden die Belastungen neu bestellt. Also nichts mit "... übertragen am...". Es handelt sich um eine Neueintragung. Als Bewilligungsdatum ist m.E. auch nur die jetzige Bewilligung anzugeben. Die dort ggfls. in Bezug genommenen bisherigen Bewilligungen oder Grundbucheintragungen sind nicht zu nennen.
    Eventuell muss man auch wegen der Ränge aufpassen (Rangverhältnis wie in den bisherigen Eintragungen oder evtl. gleichrangig?).

    zu 3.:
    Dazu würde ich nichts sagen oder nachfragen. Es sei denn, die Nachverpfändung wurde erklärt und nur der Notarantrag vergessen.

    zu 4.:
    Worin besteht denn die Wertsicherung? Es muss schon eine automatische Anpassung vereinbart sein.

    Life is short... eat dessert first!

  • Hallo Winifred!

    Zu der ersten Frage kann ich leider auch nichts sagen. :oops:

    Zu 2:
    Es handelt sich - wie Sandy schon sagte - um eine Neubestellung der Rechte am Erbbaublatt.
    Daher ist m.E. ein Übertragungsvermerk nicht einzutragen. Es ist Bezugnahme auf die neue Bewilligunsurkunde (in der die "Übernahme auf das Erbbaublatt" bewilligt wurde) erforderlich und ausreichend.
    Ob man einen Gesamthaftvermerk einträgt, kommt auf die einzelnen Rechte an. Bei Altenteilen und Reallasten würde ich einen solchen Vermerk eintragen, bei Dienstbarkeiten nicht.

    Zu 3:
    Ich würde hinsichtlich der Grundschuld gar nichts unternehmen.

    Zu 4:
    Bei uns gibt der Baustein in SolumStar die Möglichkeit her, "mit Wertsicherungsklausel" auszuwählen und einzutragen.
    Ich würde es hier auch so verstehen, dass die Klausel dinglicher Inhalt sein soll.
    Wenn die Anpassungsklausel nur schuldrechtlich gelten soll, steht das in aller Regel ausdrücklich im Vertrag und dann wird in der Regel eine Vormerkung zur Sicherung der Eintragung weiterer Erbbauzinsreallasten bestellt, die dann später bei Bestellung einer neuen Reallast aufgrund der schuldrechtlichen Erhöhungsverpflichtung ausgenutzt werden kann.
    Also ich würde hier "wertgesichert" o.ä. eintragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Noch was:

    Welche Bauwerke sollen denn auf den Wassergrundstücken errichtet werden dürfen?


    z.B. Wasserkraftwerk, Bootshaus, Bootsanleger?


    Wasserrutsche, Sprungturm, Windkraftanlage oder irgendwas zum Fischfang/Fischzucht. :klugschei

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also lt. BV handelt es sich bei der Wasserfläche um einen Bach. Es wurde nichts zu den zu erbauenden Gebäuden gesagt, nur, dass der gesamte Grundbesitz mit Industriehallen, Bürogebäuden, Lagergebäuden, einem Wohngebäude, Versorgungsgebäude und Garagengebäuden bereits bebaut ist.
    Die haben der Einfachheit halber glaub ich einfach am gesamten Grundbsitz das Erbbaurecht vereinbart... muss ich wegen der Wasserflächen jetzt noch was in die Zwischenverfügung reinschreiben???



    Wurde das Erbbaurecht auf die für das Bauwerk nicht erforderlichen Flächen im Vertrag erstreckt, § 1 II ErbbauVO?



  • Also ist die neue Bewilligung - in der die Nachverpfändung erklärt wurde - denn alleine ausreichend? Ich würde doch eher sagen, dass sowohl die ursprüngliche Bewilligungsurkunde des Rechts zusammen mit der "Nachverpfändungs-Urkunde" als Bezug anzugeben sind, oder ist das jetzt Erbsenzählerei??
    Also bei den Rechten handelt es sich um ein Wegerecht und zwei beschränkt persönliche Dienstbarkeiten... äh, also um 3 bpDs. ;) Und hier kein Gesamthaftvermerk, weil? Sorry, hier verlässt's mich... Ach, oder weil es keine Gesamt-Dienstbarkeit gibt/geben soll?

  • Es reicht Bezugnahme auf die Nachverhaftungsbewilligung, da darin der Rechtsinhalt ja schon komplett dargestellt wird - sei es auch, wenn dazu in der Urkunde auf die früheren Bewilligungen oder die GB-Eintragungen verwiesen/Bezug genommen wird.

    Welchen Sinn soll ein Gesamthaftvermerk bei einer Dbk. haben?! Es ist ja kein Verwertungsrecht und daher kann es m.E. egal sein, ob es noch andere haftende Grundstücke gibt oder nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • m. E. kann Wertsicherung nicht eingetragen werden, da für die dingliche Vereinbarung schuldner und gläubiger da sein müssen, was beim Eigentümererbbaurecht aber nicht der Fall ist.

  • zu#18

    Die Dinger sehen aus wie ganz normale Häuser und Kosten auch mindestens ebensoviel, haben keinen Keller und schwimmen auf einer Art "Ponton".
    In meinem Bezirk sollte vor Jahren mal ein ehemaliges Bergwerksgelände geflutet und zahlreiche "Floating Homes" mit weiterer Infrastruktur gebaut werden. Da diese Boote aber nicht fest mit dem Grundstück verbunden sind, ist eine Absicherung im Grundbuch nicht möglich, auch nicht durch Erbbaurecht.
    Wie ich letztens aus der Zeitung erfahren habe, wird noch immer über dieses Projekt nachgedacht.

  • Es reicht Bezugnahme auf die Nachverhaftungsbewilligung, da darin der Rechtsinhalt ja schon komplett dargestellt wird - sei es auch, wenn dazu in der Urkunde auf die früheren Bewilligungen oder die GB-Eintragungen verwiesen/Bezug genommen wird.
    ...



    Also das Problem ist, dass nur pauschal in der Urkunde gesagt wir, dass "die in Abt II und II des Grundstücksgrundbuchs eingetragenen Belasteungen hiermit auf das Erbbaurecht nachverpfändet werden... gemäß den Bestellungsurkunden, aufgrund derer die Eintragung dieser Rechte im Grundbuch erfolgt ist..."
    Reicht das aus um sich bei der Eintragung im Erbbaugrundbuch nur auf die "neue" Bewilligung zu beziehen?
    Danke Ulf!!!

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